Die Kommanditaktionäre erzielen mit ihren Kommanditaktien Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Sofern der Komplementär neben seiner Stellung als Komplementär auch Kommanditaktien besitzt, wozu er nach § 285 Abs. 1 Satz 1 AktG berechtigt ist, erzielt er daraus ebenfalls Einkünfte aus Kapitalvermögen. Dies ergibt sich auch aus dem Wortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG.
Da bei der hier zu untersuchenden Konstruktion eine gemeinnützige Stiftung als Kommanditaktionärin fungiert, ist die ertragsteuerliche Behandlung der Ausschüttungen bei der gemeinnützigen Stiftung davon abhängig, welchem Bereich die Kommanditbeteiligung (Vermögensverwaltung oder steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) zuzuordnen ist. Bei Kapitalgesellschaftsbeteiligungen kommt es darauf an, ob die gemeinnützige Stiftung einen tatsächlichen Einfluss auf die laufende Geschäftsführung ausüben kann. Nur bei tatsächlicher Einflussnahme auf die laufende Geschäftsführung kann die Beteiligung dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugeordnet werden. Lediglich Beteiligungen an gewerblich tätigen Personengesellschaften sind bei einer gemeinnützigen Körperschaft stets als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb anzusehen.
Zur Qualifikation der Kommanditaktienbeteiligung, die von einer gemeinnützigen Stiftung gehalten wird, gibt es – soweit ersichtlich – weder eine Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs noch eine Aussage der Finanzverwaltung. Die aktienrechtliche Ausgestaltung der Rechte und Pflichten der Gesellschaftergruppe der Kommanditaktionäre zwingt zu einer Einstufung als Kapitalgesellschaftsbeteiligung. Die Besonderheit der KGaA erfordert jedoch eine spezifische Begründung dieser Frage. Die Stellung einer gemeinnützigen Stiftung als Kommanditaktionärin ist zu keiner Zeit geeignet, tatsächlichen Einfluss auf die laufende Geschäftsführung auszuüben, da die Hauptversammlung der Kommanditaktionäre gem. § 278 Abs. 2 AktG iVm § 164 HGB von der gewöhnlichen Geschäftsführung grundsätzlich ausgeschlossen ist. Die gemeinnützige Stiftung ist damit nicht in der Lage, tatsächlichen Einfluss auf die laufende Geschäftsführung der KGaA zu nehmen. Die Zuordnung der Kommanditaktienbeteiligung zum Bereich der Vermögensverwaltung einer gemeinnützigen Stiftung als Kommanditaktionär gilt unabhängig von der Höhe der Beteiligung. Auch qualifizierte Mehrheitsbeteiligungen sind insoweit nicht geeignet, einen tatsächlichen Einfluss auf die laufende Geschäftsführung auszuüben, da die Aufgabenteilung zwischen dem persönlich haftenden Gesellschafter einerseits und der Hauptversammlung der Kommanditaktionäre andererseits durch die gesetzliche und regelmäßig auch satzungsrechtliche Kompetenzabgrenzung vorgegeben ist. Etwas anderes könnte ausnahmsweise nur dann gelten, wenn durch Satzungsregelungen Sonderrechte für Kommanditaktionäre eingeführt wurden. Ferner erscheint aufgrund der vorstandsähnlichen Ausgestaltung des Komplementärs einer KGaA eine tatsächliche Einflussnahme schon aus praktischen Erwägungen undenkbar.