Unternehmensverbundene Stiftungen sind rechtsfähige Stiftungen, zu deren Vermögen ein Unternehmen oder eine Beteiligung an einem Unternehmensträger gehört.[5] Der Begriff der unternehmensverbundenen Stiftung ist als Oberbegriff zu qualifizieren, da die Begriffe der Unternehmensstiftung oder Unternehmensträgerstiftung einen engeren Fokus haben und das Verhältnis von Stiftungszweck und Unternehmen nicht in ihrer ganzen Bandbreite widerspiegeln.[6] Unternehmensverbundene Stiftungen sind nach dem Prinzip der gemeinwohlkonformen Allzweckstiftung anzuerkennen.[7] Ihnen kommt aber nur als Oberbegriff und als Einordnungskriterium in der Abgrenzung zu anderen Stiftungsformen eine eigenständige Bedeutung zu. Insofern treten die unternehmensverbundenen Stiftungen entweder als Unternehmensträgerstiftungen oder als Beteiligungsträgerstiftungen in Erscheinung. Während die Unternehmensträgerstiftung ein Unternehmen selbst und unmittelbar betreibt, hält eine Beteiligungsträgerstiftung Beteiligungen an einer Holdinggesellschaft oder unmittelbar an anderen Personen- oder Kapitalgesellschaften. Die Doppelstiftung gilt als Sonderform einer Beteiligungsträgerstiftung.[8]

[5] Zum Begriff der unternehmensverbundenen Stiftung ausführlich Muscheler, ErbR 2008, 134 ff.
[6] Muscheler, ErbR 2008, 134.
[7] Gummert in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 5. § 81 Rn 7; Bamberger/Roth/Schwarz/ Backert, BGB, Vor § 80 Rn 18; aA Reuter in MüKo, BGB, Vor § 80 Rn 77 ff.
[8] Vgl. Muscheler, ErbR 2008, 134 (135).

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