Einführung
Unternehmerfamilien wollen regelmäßig nicht nur durch gemeinnützige Stiftungen altruistisch für ganz unterschiedliche gemeinnützige Zwecke tätig werden. Mit der Einbeziehung von Familienstiftungen soll regelmäßig die Unternehmensorganisation langfristig gesichert werden und die Unternehmensnachfolge unter organisatorischen und steuerrechtlichen Gesichtspunkten optimiert werden. Die Sicherung des unternehmerisch gebundenen Familienvermögens spielt eine ebenso große Rolle wie die Versorgung der Familie. Individuelle Lösungen spielen daher eine zunehmende Rolle. Das gesellschaftsrechtliche Normengefüge stellt im Spannungsfeld von Stiftungs-, Steuer- und Gesellschaftsrecht interessante Gestaltungsinstrumente zur Verfügung, die jedoch im gesellschaftsrechtlichen Typenzwang und der normativ ausgestalteten stiftungsrechtlichen Anerkennungspraxis ihre Grenzen finden. Ein scheinbar vielfältig nutzbares Modell zur Optimierung der Nachfolgeplanung stellt die Kombination einer sog. Doppelstiftung mit einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) als Rechtsträger des Unternehmensvermögens dar. Dem Grunde nach handelt es sich bei einer Doppelstiftung um zwei Stiftungen. Ein Teil des Unternehmens wird dabei von einer gemeinnützigen Stiftung gehalten und ein weiterer Teil des Unternehmensträgers von einer Familienstiftung.
1. Wesen einer Doppelstiftung
a) Praktische Relevanz der Doppelstiftung
Die Gestaltung einer sog. Doppelstiftung ist in der Praxis insbesondere bei großen Familienvermögen weit verbreitet. Aldi, Bertelsmann, Bosch, Schwarz, Würth und Zeiss sind nur einige klingende Familiennamen, die ihre Unternehmen als unternehmensverbundene Stiftungen organisiert haben. Bei einer Doppelstiftung handelt es sich um einen Sonderfall einer unternehmensverbundenen Stiftung, da die Kombination einer Familienstiftung mit einer gemeinnützigen Stiftung regelmäßig von einem Unternehmen als Dotationsquelle oder als Zweckverwirklichungsbetrieb geprägt ist.
b) Unternehmensverbundene Stiftung als Ausgangspunkt
Unternehmensverbundene Stiftungen sind rechtsfähige Stiftungen, zu deren Vermögen ein Unternehmen oder eine Beteiligung an einem Unternehmensträger gehört. Der Begriff der unternehmensverbundenen Stiftung ist als Oberbegriff zu qualifizieren, da die Begriffe der Unternehmensstiftung oder Unternehmensträgerstiftung einen engeren Fokus haben und das Verhältnis von Stiftungszweck und Unternehmen nicht in ihrer ganzen Bandbreite widerspiegeln. Unternehmensverbundene Stiftungen sind nach dem Prinzip der gemeinwohlkonformen Allzweckstiftung anzuerkennen. Ihnen kommt aber nur als Oberbegriff und als Einordnungskriterium in der Abgrenzung zu anderen Stiftungsformen eine eigenständige Bedeutung zu. Insofern treten die unternehmensverbundenen Stiftungen entweder als Unternehmensträgerstiftungen oder als Beteiligungsträgerstiftungen in Erscheinung. Während die Unternehmensträgerstiftung ein Unternehmen selbst und unmittelbar betreibt, hält eine Beteiligungsträgerstiftung Beteiligungen an einer Holdinggesellschaft oder unmittelbar an anderen Personen- oder Kapitalgesellschaften. Die Doppelstiftung gilt als Sonderform einer Beteiligungsträgerstiftung.
c) Grundmodell einer Doppelstiftung
Die Doppelstiftung kommt in der Praxis in vielfältigen Facetten vor, wobei im Folgenden zunächst die Grundkonzeption näher beleuchtet werden soll. Bei dem Grundmodell einer Doppelstiftung handelt es sich um eine rechtliche Konstruktion, die aus zwei rechtsfähigen Stiftungen des Bürgerlichen Rechts besteht, wobei die eine als Familienstiftung und die andere als gemeinnützige Stiftung ausgestaltet ist und beide Gesellschafter eines Unternehmens sind. Die Familienstiftung dient in erster Linie dem Familieninteresse und soll die Versorgung sowie den Einfluss der Familie sichern. Sie ist als privatnützige Familienstiftung auszugestalten. Die zweite Stiftung dient als Vehikel zur Inanspruchnahme insbesondere erbschaftsteuerlicher Vergünstigungen und muss deshalb die Voraussetzungen einer gemeinnützigen Einrichtung erfüllen. Sie wird daher regelmäßig einen gemeinnützigen Zweck iSv § 52 AO verfolgen. Dabei ist zu beachten, dass ihre Gemeinnützigkeit auch nicht dadurch infrage gestellt wird, wenn bis zu einer Höhe von einem Drittel des Gewinns bzw. der für einen angemessenen Unterhalt erforderliche Teil des Gewinns gem. § 58 Nr. 5 AO z. B. dem Stifter überlassen wird...