Die Parteien streiten darüber, ob sich der Kläger lebzeitige Zuwendungen des Erblassers, seines am 25. Juli 2003 gestorbenen Vaters, auf seinen Erbteil anrechnen lassen muss.
Der Kläger entstammt der ersten, 1977 geschiedenen Ehe des Erblassers. Er hat eine Schwester und eine außerehelich geborene Halbschwester. In einem eigenhändigen Testament vom 7. Februar 1978 setzte der Erblasser seine zweite Ehefrau, den Kläger und dessen Halbschwester zu gleichen Teilen als Erben ein. Der Erblasser schenkte dem Kläger Wertpapiere und traf mit ihm eine am 27. Juli 1978 in Maschinenschrift gefertigte, vom Erblasser und vom Kläger unterschriebene Schenkungsvereinbarung, in der unter anderem vorgesehen ist:
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"2. (Der Kläger) hat sich die heutige Schenkung im Betrag von 3,6 Mio DM auf seinen Erb- oder Pflichtteil am künftigen Nachlass seines Vaters anrechnen zu lassen oder bei der Erbauseinandersetzung zur Ausgleichung zu bringen, ist aber zur Herauszahlung eines etwaigen Mehrbetrages nicht verpflichtet."
Mit notariellem Erbvertrag vom 3. September 1984 verzichtete der Kläger gegenüber dem Erblasser auf seinen Pflichtteil. Am 4. September 1984 setzte der Erblasser den Kläger erbvertraglich zu einem Viertel seines Nachlasses als Erben ein.
Die zweite Ehe des Erblassers blieb kinderlos. Nach dem Tod seiner zweiten Frau im Jahre 1995 heiratete der Erblasser die Beklagte. Auch diese Ehe blieb kinderlos. Im Jahre 1997 gewährte der Erblasser dem Kläger eine weitere Zuwendung in Höhe von 600.000 DM. Am 8. September 1997 unterzeichnete der Kläger eine mit der Maschine geschriebene Erklärung, in der es unter anderem heißt:
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"Der (Kläger) anerkennt die Schenkung erhalten zu haben und erklärt hiermit dem Schenker [Erblasser] gegenüber ausdrücklich und unwiderruflich, dass er der Anrechnung der DM 600.000,00 auf etwaige Pflichtteilsansprüche am Nachlass des Schenkers zustimmt."
In einem eigenhändigen Testament vom 3. September 1998 setzte der Erblasser die Beklagte zu seiner Alleinerbin ein. Weiter ist unter anderem bestimmt:
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"3) Meinen Sohn (Kläger) sowie meine Tochter A. setze ich je auf den Pflichtteil, wobei je auf ihren Pflichtteil dasjenige anzurechnen ist, was ich ihnen in der Vergangenheit zugewandt habe, auch wenn dadurch der Pflichtteil voll aufgebraucht ist."
In einem eigenhändigen Testament vom 15. März 1999 heißt es unter anderem:
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"3) Mein Sohn (Kläger) hat in der Vergangenheit Zuwendungen im Betrag von insgesamt DM 6 Mio erhalten, durch welche sein Pflichtteil, auf den er verzichtet hat, voll aufgebraucht wäre. Lediglich vorsorglich setze ich ihn auf den Pflichtteil."
Das Nachlassgericht hat einen gemeinschaftlichen Erbschein erteilt, in dem der Kläger zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4 als Erben ausgewiesen werden. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er sich die Schenkung des Erblassers vom 27. Juli 1978 in Höhe von 3,6 Mio. DM nicht auf sein durch Erbvertrag vom 4. September 1984 erhaltenes Erbe anrechnen lassen müsse. Widerklagend beantragt die Beklagte festzustellen, dass sich der Kläger auch den Betrag von 600.000 DM auf seinen Erbteil anrechnen lassen müsse.
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten.