1.1 Gemäß § 2 besteht eine ausschließliche sachliche Zuständigkeit der Amtsgerichte. Nicht jedes Amtsgericht hat eine Insolvenzabteilung. Vielmehr gibt es eine Zuständigkeitskonzentration bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk das Landgericht seinen Sitz hat.

1.2 Örtlich zuständig ist ausschließlich das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Ausnahme: Liegt der Mittelpunkt einer selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners woanders, so ist ausschließlich das dortige Insolvenzgericht zuständig, § 3. Bei Einreichung eines Insolvenzantrags an ein örtlich unzuständiges Gericht verweist dieses das Verfahren auf Antrag an das zuständige Amtsgericht (§ 4 iVm § 281).

1.4 International zuständig ist das deutsche Amtsgericht auch dann, wenn der Schuldner zwar im Ausland Vermögen hinterlässt, seinen Wohnsitz bzw. seine gewerbliche Hauptniederlassung aber im Inland hatte.

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