Der Umfang der Insolvenzmasse wird durch den Bestand des Nachlasses am Tag der Verfahrenseröffnung und nicht am Tag des Erbfalls bestimmt.
2.1 Zusätzlich zu den allgemeinen Gegenständen der Insolvenzmasse ist im Rahmen der Nachlassinsolvenz an den Ersatzanspruch gegen den Erben aus § 1978 Abs. 1 BGB zu denken. Hat der Erbe vor Eröffnung in Unkenntnis der Überschuldung Nachlassgegenstände erlangt, ist er zur Herausgabe bzw. zu Wertersatz verpflichtet. Ein Verschulden des Erben ist dabei ebenso wenig Voraussetzung wie Bösgläubigkeit. Will der Erbe diese missliche Folge verhindern, sollte er bei unbekanntem Schuldenstand vor dem Verbrauch von Nachlassmitteln entweder Nachlassverwaltung oder zumindest das Aufgebot der Nachlassgläubiger beantragen.
2.2 Anders als in sonstigen Insolvenzverfahren fällt der Rückkaufswert aus einer Lebensversicherung wegen der Wirkung der §§ 331 BGB, 159 VVG bei der Nachlassinsolvenz regelmäßig nicht in die Masse. Der Insolvenzverwalter hat aber die Möglichkeit, die Versicherungssumme zur Masse zu ziehen, indem er rechtzeitig das Schenkungsangebot an den Bezugsberechtigten widerruft oder die Auszahlung gem. § 134 anficht.
2.3 Anteile an juristischen Personen sowie Kommanditanteile fallen beim Tod ihres Inhabers in die Insolvenzmasse.
2.4 Die Möglichkeit erbrechtlicher Haftungsbeschränkung verträgt sich nicht mit dem handelsrechtlichen Haftungsregime. Befindet sich ein einzelkaufmännisches Unternehmen im Nachlass, ist deshalb zu differenzieren. Die Differenzierung betrifft zum einen die Erbfolge, zum anderen die Identität von Erblasser- und Erbenbetrieb. Im Regelfall gehört das Unternehmen zur Masse. Ausnahmen sind die Fortführung durch den Alleinerben ohne Identität und die Gründung einer oHG durch die Miterben. Die Fortführung durch den Nachlasspfleger oder Testamentsvollstrecker führt stets zur Massezugehörigkeit.
2.5 War der Erblasser persönlich haftender Gesellschafter, ergeben sich die Fortsetzung der Gesellschaft und ggf. die (qualifizierte) Nachfolge in ihre Anteile idR aus den gesellschaftsvertraglichen Vorgaben. Je nachdem sind entweder Abfindungsansprüche oder Gesellschaftsanteile Bestandteil der Insolvenzmasse.
2.6 Auch in der Nachlassinsolvenz soll es insolvenzfreies Vermögen geben, das folglich dem Erben zur Verfügung steht. Die hM geht davon aus, dass die allgemeinen Pfändungsbeschränkungen auch im Rahmen der Nachlassinsolvenz zu berücksichtigen seien. Sofern sie auf persönliche Voraussetzungen abstellen (§ 811 ZPO), soll nicht die Person des Erblassers maßgeblich sein, sondern diejenige des Erben. Das überzeugt schon deshalb nicht, weil der Erbe unbekannt sein oder eine Erbengemeinschaft bestehen kann. Die Anwendung von § 36 auf die Nachlassinsolvenz führt zu mannigfaltigen Verwerfungen. Für die Fortgeltung der Schuldnerschutzvorschriften über den Tod hinaus gibt es mangels Schutzbedürfnissen keine Grundlage. Ohne den Erbfall hätten die vermeintlich unpfändbaren Gegenstände dem Erben nicht zur Verfügung gestanden. Bei Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse muss der Erbe, der die Dürftigkeitseinrede nach § 1990 BGB erhebt, den Gläubigern auch die unpfändbaren Gegenstände zur Befriedigung herausgeben.
2.7 Gehören Pflichtteils- oder Zugewinnausgleichsansprüche zum Nachlass, stellt sich die Frage ihrer Zugehörigkeit zur Insolvenzmasse. § 852 ZPO verbietet vor Anerkenntnis oder Rechtshängigkeit nur ihre Verwertung, nicht jedoch die Pfändung. Deshalb fallen sie in die Masse. Es bleibt aber die Frage der Verwertbarkeit. Zweck der Beschränkung ist es allein, die persönliche Entscheidung des ursprünglich Berechtigten zu schützen. Berücksichtigt man diesen Zweck, spricht nichts mehr gegen die zustimmungslose Verwertung. Auch im Falle der insolvenzfreien Vererbung dieser Ansprüche (§§ 2317 Abs. 2 und 1378 Abs. 3 BGB) können sie vom Erben des ursprünglichen Berechtigten und somit nicht von diesem selbst geltend gemacht werden.