Der Kläger nimmt den Beklagten, seinen Bruder, im Wege der Gesamtrechtsnachfolge – er ist Alleinerbe der am 13. Dezember 2015 verstorbenen Mutter der Parteien, H... B... (im Folgenden: Erblasserin) – unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes, der Vertragsanpassung nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage sowie Geschäftsführung ohne Auftrag auf Erstattung der Pflegeheimkosten für den Zeitraum vom 1. Juni bis 31. Oktober 2015 iHv insgesamt 5.297,35 EUR in Anspruch. Widerklagend verlangt der Beklagte im Wege einer Stufenklage auf erster Stufe – nur diese ist im Berufungsrechtszug anhängig – die Erteilung eines notariellen Nachlassverzeichnisses.
Die Erblasserin übertrug mit notariellem Vertrag vom 13. Juni 1991 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ihren Grundbesitz – landwirtschaftlicher Hof – auf den Beklagten, mit Ausnahme einiger weniger Flurstücke, die dem Kläger übertragen wurden. Zugunsten der Erblasserin und deren Ehemann wurde ein Altenteilsrecht an der im Parterre belegenen Wohnung des dem Beklagten übertragenen Hausgrundstücks ... Blatt 10014 mit folgendem Inhalt bewilligt und eingetragen:
Zitat
"7. Altenteilsrecht "
(...)
Übernahme aller Betriebskosten der Wohnräume wie Heizkosten, Strom, Wasser usw., einschließlich der Renovierung der Räume in angemessenen Zeitabständen
Verpflichtung zur Pflege und Versorgung im Krankheitsfall oder sonstiger Hilfsbedürftigkeit (...)“
Des Weiteren lautet der notarielle Vertrag auszugsweise wie folgt:
Zitat
"8. Kosten und Steuern "
Die Kosten des Vertrags und seiner Durchführung ebenso wie die etwa anfallenden Steuern tragen der Erschiene zu 2) – der Beklagte – zu 1/30 und der Erschienen zu 3) – der Kläger – zu 29/30.
Den Wert der Übertragung geben die Beteiligten mit 620.000 an, den Wert der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit mit jährlich 1.000,00.
(...)“
Der Kontakt zwischen dem Beklagten und seinen Eltern brach aus unter den Parteien streitigen Gründen bereits 2002 ab; der Beklagte zog aus dem zum Hof gehörenden Wohnhaus aus, sein Sohn bewohnte weiterhin die Wohnung im Obergeschoss. Die Erblasserin, die bereits seit Dezember 2006 eine Pflegestufe bewilligt bekommen und Leistungen eines Pflegedienstes in Anspruch genommen hatte – Pflegeleistungen forderte sie beim Beklagten nicht ab, bekam solche aber auch nicht angeboten –, musste infolge Pflegebedürftigkeit am 1. Juni 2015 in ein Seniorenpflegeheim ziehen. Der Beklagte zog daraufhin in das Haus ein und wechselte die Schlösser aus. Die Erblasserin forderte den Beklagten mehrfach vergeblich mit anwaltlichen Schreiben auf, die um die Leistungen der Pflegekasse sowie der Verpflegungspauschale bereinigten Heimkosten zu erstatten.
Der Kläger vertrat die Auffassung, der Beklagte hafte für diese Kosten aus Schadensersatz, da er die Pflegeleistungen verweigert und hierdurch den Umzug der Erblasserin in ein Pflegeheim veranlasst habe. Eine Pflicht zur Beteiligung an den Pflegekosten resultiere auch aus einer Anpassung des notariellen Vertrages, die dadurch bedingt sei, dass es der Erblasserin wegen der Entfremdung zum Beklagten nicht mehr zumutbar gewesen sei, von diesem Pflegeleistungen entgegenzunehmen. Der Beklagte habe sich überdies mit Austausch der Schlösser zur Hauseingangstür ohne Zustimmung der Erblasserin rechtswidrig die Vorteile des Wohnrechts gesichert. Zur Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sei der Beklagte aus Verzug verpflichtet.
Das mit der Widerklage verlangte Auskunftsbegehren sei unbillig und treuwidrig, denn der Nachlass sei nicht werthaltig und der Beklagte verfolge allein das Ziel, ihn – den Kläger – mit Kosten zu belasten. Bis zu seinem Tod im Januar 2014 habe – unstreitig – ohnehin der Ehemann der Erblasserin deren Konten verwaltet. Sämtliche vom Beklagten als Barabhebungen aufgelisteten Beträge habe die Erblasserin erhalten und verbraucht.
Der Beklagte wandte gegen seine Inanspruchnahme im Wesentlichen ein, auf den notariellen Vertrag könne die Klageforderung nicht gestützt werden, denn nach der höchstrichterlichen Entscheidung vom 29. Januar 2010 – V ZR 132/09 – könne bei Umzug des Berechtigten in ein Pflegeheim nicht anstelle der zu erbringenden Pflegeleistungen ein Zahlungsanspruch angenommen werden; zur Pflege aufgrund Pflegebedürftigkeit im Sinne der Pflegeversicherung sei er ohnehin nicht verpflichtet gewesen, sondern nur zur Pflege bei Krankheit.
Der widerklagend geltend gemachte Auskunftsanspruch resultiere aus § 2314 BGB. Allein aufgrund der – insoweit unstreitig – vom Kläger mit Kontovollmacht der Erblasserin im Zeitraum vom 11. November 2013 bis 8. Mai 2015 vorgenommenen Barauszahlungen iHv insgesamt 32.100 EUR ergebe sich ein Pflichtteilsanspruch von etwa 8.000 EUR.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).
Das Landgericht hat der Klage lediglich iHv 415,50 EUR nebst Zinsen und der Widerklage in Bezug auf die Auskunftsstufe stattg...