Die Berufung des Beklagten ist zwar zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
I. Was die Zulässigkeit der Klage betrifft, so ist das Landgericht (LGU 5) zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger gem. § 2039 Satz 1 BGB prozessführungsbefugt ist. Dies wird denn auch seitens der Berufung des Beklagten nicht angegriffen.
II. Gegen die Annahme der Voraussetzungen des § 304 Abs. 1 ZPO für den Erlass eines Grundurteils durch das Landgericht (LGU 5) ergeben sich für den Senat keine rechtlichen Bedenken. In der Sache ist der Beklagte nach zutreffender Auffassung des Landgerichts dem Grunde nach verpflichtet, an die aus den Parteien bestehende Erbengemeinschaft eine Nutzungsentschädigung – wie klägerseits gefordert – für die alleinige Nutzung der streitgegenständlichen Wohnung ab dem 1. Januar 2016 wie auch der streitbefangenen landwirtschaftlichen Flächen ab dem 1. August 2016 zu bezahlen (§ 2038 Abs. 2 Satz 1 iVm § 745 Abs. 2 BGB).
1. Nach § 2038 Abs. 2 Satz 1 iVm § 745 Abs. 2 BGB kann ein Mitglied einer Erbengemeinschaft gegenüber den anderen Mitgliedern eine den Interessen aller Miterben entsprechende Verwaltung und Benutzung von Nachlassgegenständen verlangen, sofern die Verwaltung und Benutzung nicht durch eine Vereinbarung oder Mehrheitsbeschluss geregelt ist.
a) Dass die Parteien eine Erbengemeinschaft bilden und dass das mit einem Mehrfamilienhaus bebaute streitgegenständliche Grundstück H…weg … in W… zum Nachlass gehört, ist ebenso unstreitig wie der Umstand, dass die Verwaltung und Benutzung nicht durch Vereinbarung oder Mehrheitsbeschluss der Miterben geregelt war. Die – stillschweigende – unentgeltliche Überlassung der früheren Alleineigentümerin (der Mutter der Parteien) bindet den Kläger nach deren Tod nicht (vgl. LGU 6).
Wie die Berufungserwiderung (GA 128) zutreffend aufzeigt, ist eine wesentliche Änderung der Verhältnisse darin zu sehen, dass sich die Eigentumsverhältnisse und damit die Entscheidungsmacht darüber, ob die Wohnung weiterhin unentgeltlich überlassen wird oder nicht, mit dem Tode der Mutter der Parteien geändert haben.
b) Zu Recht hat das Landgericht (LGU 6 f) angenommen, dass vorliegend ein hinreichend deutliches Verlangen des Klägers bezüglich einer Neuregelung der Verwaltung und Benutzung gegeben ist, in deren Folge sich ein Zahlungsanspruch ergibt.
aa) Soweit für Nutzungsersatzansprüche teilweise gefordert wird, dass der bislang allein Nutzende durch das Neuregelungsverlangen vor die Alternative "Zahlung oder Auszug" gestellt werden muss (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 6. Dezember 2013 – 14 UF 166/13, NJW 2014, 1022; OLG Naumburg, Beschl. v. 12. März 2012 – 8 W 1/12 [PKH], FamRZ 2012, 1941; OLG Braunschweig, Beschl. v. 17. November 1995 – 2 UF 51/95, FamRZ 1996, 548 f; OLG Brandenburg, Beschl. v. 12. März 2001 – 9 U 7/00, FamRZ 2001, 1713 ff), kommt es vorliegend auf diese Frage an.
Denn der Kläger, welcher zugunsten der Erbengemeinschaft Nutzungsentschädigung ab 1. Januar 2016 begehrt (vgl. S. 8 f der Klageschrift vom 13. November 2017; GA 8 f), hat den Beklagten erst mit Anwaltsschreiben vom 8. Juli 2016 (S. 3; Anlage K 8; hinter GA 12) unter Fristsetzung bis 29. Juli 2016 ausdrücklich vor diese Alternative gestellt.
Allerdings ist unstreitig, dass der Kläger den Beklagten ab September 2015 mehrfach – u. a. am 4. Oktober 2015 – aufgefordert hat, für die Nutzung der streitgegenständlichen Wohnung eine angemessene Miete und Nebenkostenvorauszahlungen an die Erbengemeinschaft zu zahlen (vgl. LGU 2 iVm GA 4). Damit hat er nach zutreffender Auffassung des Landgerichts (LGU 8) zum Ausdruck gebracht, dass er anstelle der bisherigen unentgeltlichen Nutzung durch den Beklagten eine entgeltliche Nutzung begehrt.
bb) Wie das Landgericht (LGU 7) in diesem Zusammenhang zu Recht ausgeführt hat, stellt das Verlangen einer Räumung eine der Möglichkeiten eines Neuregelungsverlangens iSv § 745 Abs. 2 BGB dar, welches in keinem inneren Zusammenhang mit einem Neuregelungsverlangen in Form eines Nutzungsentgelts steht.
Nicht zuletzt ist auch der bisherigen – allerdings gegenüber den oben genannten Entscheidungen zum Teil älteren – Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Erfordernis, den bislang allein Nutzenden alternativ zur Zahlung oder zum Auszug aufzufordern, nicht zu entnehmen. Vielmehr ist dieser zufolge lediglich ein hinreichend bestimmtes Neuregelungsverlangen erforderlich, welches auch darin bestehen kann, dass – was der Beklagte (GA 189) verkennt – für die Zukunft die Zahlung eines Entgelts für die Nutzung verlangt wird; für einen vor dem deutlichen Verlangen nach Neuregelung liegenden Zeitraum kann allerdings ein Nutzungsentgelt nicht beansprucht werden (vgl. BGH, Urt. v. 11. Dezember 1985 – IVb ZR 82/84, FamRZ 1986, 434 f iVm BGH, Urt. v. 4. Februar 1982 – IX ZR 88/80, NJW 1982, 1753 f; BGH, Urt. v. 6. August 2008 – XII ZR 155/06, FamRZ 2008, 2015 Tz 22; vgl. auch OLG Köln, Beschl. v. 9. November 1998 – 13 W 55/98, FamRZ 1999, 1272, 1273).
Insbesondere hat der Bundesgerichtshof ein Schreiben, mi...