Leitsatz
Das Neuregelungsverlangen im Sinne des § 745 Abs. 2 BGB setzt nicht voraus, dass der die Immobilie allein nutzende Miterbe vor die Wahl "Zahlung oder Auszug" gestellt wird. Ausreichend ist, dass der Miterbe von dem oder den anderen Miterben zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung an die Erbengemeinschaft aufgefordert wird.
OLG Stuttgart, Urteil vom 18. Oktober 2018 – 19 U 83/18
Sachverhalt
Der Kläger und der Beklagte sind Brüder und bilden seit dem Tod der am 14. August 2015 verstorbenen Mutter der Parteien, A… M… V…, zu gleichen Teilen eine Erbengemeinschaft.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger vom Beklagten zugunsten der Erbengemeinschaft Zahlung einer Nutzungsentschädigung ab dem 1. Januar 2016 für die alleinige Nutzung der Wohnung 1. Obergeschoss, H…weg …, … W… (nebst zweier Garagen) sowie ab dem 1. August 2016 für die alleinige Bewirtschaftung und Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen Grundbuch W…, Flurstücknummern … und … .
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts nimmt der Senat Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 18. April 2018 (2 O 342/17; GA 81 ff).
Die Kläger haben vor dem Landgericht zuletzt beantragt (vgl. LGU 3), den Beklagten zu verurteilen, an die Erbengemeinschaft nach A… M… V…, geb. S…, bestehend aus dem Kläger K… G… V… und dem Beklagten M… V…, 22.420,00 EUR zuzüglich Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 19.740,00 EUR seit Zustellung des Schriftsatzes vom 13. November 2017 sowie weitere Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz aus 2.680,00 EUR "seit Zustellung dieses Schriftsatzes" zu bezahlen.
Die Beklagte hat vor dem Landgericht beantragt (LGU 5), die Klage abzuweisen. Das Landgericht hat mit Grundurteil vom 18. April 2018 (2 O 342/17) dem Kläger dem Grunde nach einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung ab dem 1. Januar 2016 für die alleinige Nutzung der Wohnung 1. Obergeschoss, H…weg …, … W…, nebst zweier Garagen an die Erbengemeinschaft nach A… M… V…, bestehend aus dem Kläger und dem Beklagten, zuerkannt (vgl. Ziff. 1 des Tenors). Des Weiteren hat es dem Kläger dem Grunde nach einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung ab dem 1. August 2016 für die alleinige Bewirtschaftung und Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen Grundbuch W…, Flurstücknummern … und … an die Erbengemeinschaft nach A… M… V…, bestehend aus dem Kläger und dem Beklagten, zugesprochen (Ziff. 2 des Tenors).
Wegen der Einzelheiten der Begründung nimmt der Senat Bezug auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Grundurteils (LGU 5 ff).
Mit seiner Berufung verfolgt der Beklagte seinen erstinstanzlich gestellten Klagabweisungsantrag (vgl. LGU 4) vollumfänglich weiter.
Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass das Landgericht die rechtlichen Anforderungen für das klägerische Verlangen einer Neuregelung iSv § 745 Abs. 2 BGB verkannt habe. So erforderten diverse obergerichtliche Entscheidungen ein Neuregelungsverlangen des Inhalts, dass der alleinige Immobiliennutzer eindeutig vor die Alternative "Zahlung oder Auszug" gestellt werde. Abgesehen davon wolle der Kläger weder eine eigene Nutzung noch eine Fremdnutzung, sondern vielmehr, dass die gleichbleibende Nutzung beibehalten werde, jetzt allerdings gegen Vergütung. Eine bloße Zahlungsaufforderung stelle jedoch kein Neuregelungsverlangen iSv § 745 Abs. 2 BGB dar.
Außerdem habe das Landgericht rechtsfehlerhaft angenommen, dass die vom Kläger begehrte Nutzungsentschädigung nach billigem Ermessen den Interessen aller Miterben entspreche. So habe es vorliegend nur die Interessen des Klägers berücksichtigt, nicht hingegen diejenigen des Beklagten, welcher die Wohnung schon seit fast 20 Jahren bewohne.
Es sei geradezu absurd, dem Beklagten jetzt eine Nutzungsentschädigung abzuverlangen, welche er später zur Hälfte wieder zurückerhalte, wo doch gleichzeitig die Miete für die untere Wohnung, welche der Höhe nach der begehrten Nutzungsentschädigung entspreche, für den Kläger zur Verfügung stehe und beklagtenseits angeboten worden sei. Dass der Kläger dieses Angebot rundweg abgelehnt habe, zeige mehr als deutlich, dass es ihm keineswegs um eine Teilhabe am Wohnhaus H…weg … gehe, sondern einzig und allein darum, dem Beklagten und dessen Familie das Leben schwer zu machen. In diesem Zusammenhang berufe sich der Beklagte vorsorglich auf §§ 226, 242 BGB.
Was die streitgegenständlichen landwirtschaftlichen Flächen betreffe, so würden die vorstehenden Erwägungen entsprechend gelten.
Der Beklagte beantragt (GA 203 iVm GA 102), unter Abänderung des am 18. April 2018 verkündeten Urteils des Landgerichts Ellwangen (2 O 342/17) die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt (GA 203 iVm GA 98), die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 18. April 2018 (2 O 342/17) zurückzuweisen.
Er verteidigt das landgerichtliche Grundurteil.Wegen der Einzelheiten des Parteivortrags in der Berufungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsät...