Geltende Bestimmungen der Denkmalpflege sind die Vorgaben, nach denen der Steuerpflichtige Denkmalpflege zu betreiben hat. Die einzelnen Länder haben gemäß ihrer Zuständigkeit nach Art. 70 Abs. 1 GG Denkmalschutzgesetze erlassen, die von dem übergreifenden Grundsatz ausgehen, dass Kulturdenkmäler zu schützen, zu pflegen und wissenschaftlich zu erforschen sind.
Als "Denkmalpflege" werden alle geistigen, technischen, handwerklichen und künstlerischen Maßnahmen nichthoheitlicher Art bezeichnet, die zur Er- und Unterhaltung von Kulturdenkmälern erforderlich sind, also die unmittelbar verbessernden und erhaltenden, die vorsorgenden und beratenden Tätigkeiten, die nicht allein von der öffentlichen Hand ausgeübt werden können. Alle Kulturdenkmäler unterliegen der Denkmalpflege. Die Denkmalseigenschaft kommt Gegenständen auch ohne einen hoheitlichen Akt zu, wenn sie die Anforderungen an ein Denkmal erfüllen. Als Denkmal wird definiert: Von Menschen geschaffene Sachen aus vergangenen Zeiten, deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit liegt.
Umstritten war, ob für die Erfüllung der denkmalpflegerischen Anforderungen ein eigener hoheitlicher Akt erforderlich ist. Hier hat der BFH weitere Klarheit und Rechtssicherheit geschaffen. Wie schon früher in der Literatur vertreten, genügt die nachgewiesene Bereitschaft, "die Vorschriften der Denkmalpflege zu befolgen". Um dieses Erfordernis zu erfüllen, muss der Sammler bereit sein, die Vorschriften der Denkmalpflege zu beachten. Schließlich handelt es sich bei dem ErbStG um ein Bundesgesetz und bei den Vorschriften der Denkmalpflege um landesrechtliche Bestimmungen, welche zum Teil sogar die Denkmalqualität der modernen Kunst nicht inkludieren. Hinzu kommt, dass die Formulierung in § 13 Abs.1 Nr. 2 Satz 1 Buchstabe b lit aa) ErbStG aus den 1950er Jahren stammt, jedoch die Denkmalpflegegesetze der Länder alle erst wesentlich später in Kraft getreten sind.
Laut BFH kann diese Bereitschaft durch eine "Erklärung gegenüber der Denkmalschutzbehörde, die Vorschriften des jeweiligen landesrechtlichen Denkmalschutzgesetzes zur Denkmalpflege einzuhalten", dokumentiert werden; es handelt sich, so der BFH, um ein subjektives Tatbestandsmerkmal Der aktuelle oder zeitnah beabsichtigte Belegenheitsort des Kunstwerkes bestimmt die landesrechtliche Zuständigkeit. Ferner ist der Abschluss eines Leih- und Kooperationsvertrages mit einem fachlich einschlägigen Museum nach der Entscheidung des BFH bereits Indiz für diese Bereitschaft sowie auch (nur) die "Darlegung der konservatorisch einwandfreien und sicheren Aufbewahrung der Kunstgegenstände", was für jeden Sammler höherwertiger Kunst eine Selbstverständlichkeit sein sollte. Letztlich wird in der Praxis wohl eine Kombination aller möglichen Varianten für diesen Nachweis der Bereitschaft zur Unterstellung im Sinne von § 13 Abs.1 Ziffer 2 Buchstabe b lit. aa) ErbStG möglich sein.