1. Das von einem Betreuer abgegebene Schenkungsversprechen unterliegt dem Schenkungsverbot der §§ 1908i Abs. 2 S. 1, 1804 BGB, wenn dadurch eine unter Betreuung stehende Person ihren gesamten zum Todestag bestehenden Nachlass einer Stiftung verspricht.

2. Zur Abgrenzung der Schenkung unter Lebenden von der Schenkung von Todes wegen.

BGH, Beschl. v. 02.10.2019 – XII ZB 164/19

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