1. Der im Grundbuch des im Rubrum aufgeführten Grundbesitzes als Eigentümer eingetragene Herr G. K. ist am 12.9.2016 verstorben. Herr K. errichtete am 8.4.2011 eine "Vorsorgevollmacht", in der er die Beteiligten zu 1) und 2) zu seinen allgemeinen Bevollmächtigten mit jeweils alleiniger Vertretungsbefugnis einsetzte. Zu den Befugnissen der Bevollmächtigten gehörten neben der Vertretung im Bereich der Gesundheitsfürsorge und im Bereich von Verträgen, Anträgen und Rechtsstreitigkeiten auch die Vertretung des Vollmachtgebers im Bereich der Vermögenssorge, d.h. in allen Vermögensangelegenheiten einschließlich der Verwaltung des Vermögens, des Erwerbs und der Veräußerung von Vermögen (Bl. 108 ff. d. A.). Weiterhin ist in der Vorsorgevollmacht geregelt worden, dass diese durch den Tod des Vollmachtgebers nicht erlöschen soll. Die Betreuungsbehörde des Rhein-Sieg-Kreises hat die Echtheit der Unterschrift von Herrn K. unter der Vollmachtsurkunde beglaubigt. Mit notariellem Vertrag vom 18.9.2019 hat die Beteiligte zu 2) handelnd als Bevollmächtigte für den Nachlass von Herrn K. den im Rubrum aufgeführten Grundbesitz unentgeltlich an den Beteiligten zu 1) übertragen (Bl. 104 ff. d. A.). Der Urkundsnotar stellte mit Schreiben vom 20.9.2019 den Antrag auf Eigentumsumschreibung auf den Erwerber (Bl. 101 d. A.).
Mit Zwischenverfügung vom 8.10.2019 hat die Grundbuchrechtspflegerin den Antrag mit der Begründung beanstandet, dass zur Eigentumsumschreibung die Mitwirkung der Erben sowie der Erbnachweis erforderlich seien. Die gemäß § 6 Abs. 2 S. 1 BtBG öffentlich beglaubigte Vorsorgevollmacht genüge den Anforderungen des § 29 GBO nicht, da es an einer Beglaubigungsbefugnis der Betreuungsbehörde für die sog. Nachlass- oder Generalvollmacht gefehlt habe. Das Grundbuchamt hat zur Behebung der Eintragungshindernisse eine Frist bis zum 1.12.2019 gesetzt. Hiergegen hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 15.10.2019 Beschwerde eingelegt, der das Grundbuchamt mit Beschl. v. 21.10.2019 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt hat.
2. Die gemäß § 71 Abs. 1 GBO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. § 29 GBO bestimmt, dass die Eintragungsunterlagen dem Grundbuchamt in besonderer Form nachzuweisen sind. Eine Eintragung soll demnach nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zur Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Für derartige Urkunden ist erforderlich, dass die Behörde oder Urkundsperson zur Ausstellung der Urkunde sachlich zuständig ist, d.h. die Grenzen ihrer Amtsbefugnisse nicht überschreitet (vgl. Demharter, GBO, 31. Aufl. 2018, § 29 Rn 1, 33). Die von der Betreuungsbehörde nach § 6 BtBG beglaubigte Vorsorgevollmacht vom 8.4.2011 genügt den Anforderungen des § 29 GBO jedoch nicht.
Durch Art. 11 des Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs und Vormundschaftsrechts vom 6.7.2009 (BGBl I, 1696) wurde seitens des Gesetzgebers zwar klargestellt, dass es sich bei § 6 Abs. 2 BtBG um einen Beglaubigungstatbestand handelt, der mit den Rechtswirkungen einer öffentlichen Beglaubigung ausgestattet ist (BT-Drucks 16/13027, S. 8). Dabei ist der Gesetzgeber aber nicht ausdrücklich auf die Frage einer transmortalen Vollmacht eingegangen. Hierzu wird in der Literatur teilweise die Auffassung vertreten, dass sich die Beglaubigungszuständigkeit der Betreuungsbehörde nur auf Vollmachten erstrecken könne, die für den Betreuungsfall gedacht seien und diesen ausschließen sollen.
Vorsorgevollmachten über den Tod hinaus würden dagegen nicht von der Zuständigkeit der Betreuungsbehörde erfasst, so dass die Beglaubigung gegebenenfalls außerhalb des gesetzlichen Aufgabenkreises vorgenommen sei (vgl. hierzu BeckOK-GBO/Hügel, § 29 Rn 203a; Demharter a.a.O. Rn 42; Zimmer, ZfIR 2016, 769 ff.). Anderer Auffassung ist insbesondere das OLG Karlsruhe, wonach diese Auslegung des § 6 Abs. 2 S. 1 BtBG den Begriff der Vorsorgevollmacht verkennen würde, vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 14.9.2015, 11 Wx 71/15; Roglmeier, jurisPR-FamR 2/2016 Anm. 8). Der Gesetzgeber verwende diesen Begriff in der Überschrift des § 1901c BGB. In § 1901c S. 2 BGB seien Vorsorgevollmachten als "Schriftstücke, in denen der Betroffene eine andere Person mit der Wahrnehmung seiner Angelegenheiten bevollmächtigt hat" beschrieben. Diese weite Formulierung zeige, dass die Vorsorgevollmacht eine gewöhnliche Vollmacht im Sinne von §§ 164 ff. BGB sei. Ihren besonderen Charakter erhalte sie durch die Motivlage des Vollmachtgebers, der mit ihrer Errichtung eine gesetzliche Betreuung im so genannten Vorsorgefall vermeiden will. Der besondere Errichtungsanlass würde in rechtlicher Hinsicht allerdings nicht automatisch die inhaltliche oder zeitliche Reichweite der Vorsorgevollmacht begrenzen. Es liege vielmehr in der freien Entscheidungsgewalt des Vollmachtgebers, ob er die Geltungsdauer auf seine Lebenszeit begrenz...