I.
Die Erblasserin und ihr im Jahr 2013 vorverstorbener Ehemann errichteten am 10.8.2009 handschriftlich ein gemeinsames Testament, mit welchem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten. Weiter verfügten sie: "Erst nach dem Tod des zuletzt verstorbenen Elternteil sollen die Kinder uns zu ungefähr gleichen Teilen beerben."
Die Erblasserin hatte aus erster Ehe zwei Kinder, die Beteiligte zu 1 und den im Jahr 2018 vorverstorbenen Vater der Beteiligten zu 3 und 4; der Ehemann der Erblasserin hatte eine Tochter aus erster Ehe, die Beteiligte zu 2. Die Beteiligte zu 1 und ihr Bruder lebten im Haushalt der Eheleute, ein persönliches Verhältnis zur Beteiligten zu 2 bestand nicht.
Nach dem Tod ihres Ehemannes errichtete die Erblasserin am 5.9.2014 ein handschriftliches Einzeltestament, mit welchem sie verfügte, dass sie ihr Vermögen, das Haus und finanziellen Betrag an ihre beiden Kinder zu gleichen Teilen vererbe.
Mit notarieller Urkunde vom 30.1.2020 beantragte die Beteiligte zu 1 den Erlass eines gemeinschaftlichen Erbscheins, der als Erben der Erblasserin die Beteiligte zu 1 zu ½-Anteil und die Beteiligten zu 3 und 4 zu je ¼-Anteil ausweist. Die Beteiligte zu 2 hat gegenüber dem Nachlassgericht mit am 7.2.2020 ausgefülltem Vordruck erklärt, keine Einwendungen gegen die Erteilung des beantragten Erbscheins zu haben. Unter dem 9.3.2020 erteilte das Nachlassgericht den Erbschein antragsgemäß.
Sodann hat die Beteiligte zu 2 mit anwaltlicher Schrift vom 19.5.2020 die Einziehung des Erbscheins vom 9.3.2020 beantragt. Die Erbfolge richte sich nach dem gemeinschaftlichen Testament vom 10.8.2009, mit welchem "die Kinder" der Eheleute, mithin auch sie, als Erben zu je 1/3-Anteil eingesetzt worden seien. Es sei nicht erkennbar, dass der vorverstorbene Ehemann sie als seine einzige Tochter von der Schlusserbenfolge habe ausschließen wollen. Auch nachdem sie, die Beteiligte zu 2, im März 2013 versucht habe, Kontakt mit ihrem Vater herzustellen, sei es nicht zu einer Änderung des Testaments gekommen.
Die Beteiligte zu 1 ist dem Einziehungsantrag entgegengetreten. Die Beteiligte zu 2 sei mit der Wendung "die Kinder" im gemeinschaftlichen Testament nicht gemeint. Dazu hat sie vorgetragen, die Erblasserin sei noch im Jahr 2014 ohne nähere Kenntnis von der Beteiligten zu 2 gewesen. Die Erblasserin und ihr vorverstorbener Ehemann hätten auch nach Errichtung des Testaments immer wieder ausdrücklich erklärt, dass die Beteiligte zu 1 und ihr Bruder alles zur Hälfte erben sollten.
Das Nachlassgericht hat den Antrag auf Einziehung des Erbscheins mit Beschl. v. 21.8.2020 zurückgewiesen. Die Erbfolge richte sich nach dem gemeinschaftlichen Testament vom 10.8.2009. Mit der Erklärung, nach der "die Kinder" die Eheleute beerben sollen, seien die Beteiligte zu 1 und ihr vorverstorbener Bruder begünstigt worden. Die Erblasserin habe zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung keine Kenntnis von der Beteiligten zu 2 gehabt. Deshalb habe sie die testamentarische Verfügung ihres Ehemannes, nach der "die Kinder" erben sollten, nur dahin verstehen können, dass damit ihre beiden Kinder, die im Haushalt der Eheleute gelebt hätten, gemeint seien. Aus der Tatsache, dass die Eheleute im Anschluss an den Versuch einer Kontaktaufnahme im Jahr 2013 das Testament nicht geändert hätten, ergebe sich keine andere Auslegung. Die Änderung könne auch deshalb unterblieben sein, da die Eheleute davon ausgegangen seien, dass die Beteiligte zu 2 vom Wortlaut des Testaments nicht erfasst sei. Eine abweichende Erbeinsetzung habe die Erblasserin in ihrem Einzeltestament nicht verfügt.
Gegen den ihr am 28.8.2020 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 2 vom 23.9.2020. Sie wendet ein, die Erblasserin habe sehr wohl Kenntnis von ihrer Existenz gehabt. So habe sie ihr, der Beteiligten zu 2, vorgeworfen, sich nie um ihren Vater gekümmert zu haben; er habe darunter gelitten. Bei dem vom Nachlassgericht gefundenen Auslegungsergebnis bleibe der Wille des vorverstorbenen Ehemannes unberücksichtigt. Die Regel des § 2073 BGB könne hier als Auslegungshilfe herangezogen werden und führe dazu, dass alle Kinder beider Eheleute im Testament vom 10.8.2009 als Erben bedacht seien.
Das Nachlassgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf mit weiterem Beschl. v. 29.9.2020 zur Entscheidung vorgelegt. Nach dem vorliegenden Streitstand habe die Erblasserin keine Kenntnis von der Existenz der Beteiligten zu 2 gehabt und daher auch nicht dahingehend testieren können, dass auch die ihr unbekannte Tochter ihres Ehemannes Erbin neben ihren leiblichen Kindern sein solle. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Ehemann der Erblasserin angenommen haben könnte, die Erblasserin habe Kenntnis von der Beteiligten zu 2. Dementsprechend habe auch er davon ausgehen müssen, dass sie nicht von dem Testament erfasst werde.
Die Beteiligte zu 1 bittet um Zurückweisung der Beschwerde und verteidigt den angefochtenen Beschluss als zutreffend.
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