a) Überblick zur Errichtung der Struktur
Bei der Gründung des Familienpools in der Rechtsform der rein vermögensverwaltenden KG ist zu beachten, dass eine Errichtung durch mindestens zwei natürliche Personen erfolgen muss, von der eine die Rolle des Komplementärs und die andere die Rolle des Kommanditisten einzunehmen hat.
Im Fallbeispiel könnte z.B. M zunächst die Rolle eines nicht am Vermögen der Gesellschaft beteiligten Komplementärs einnehmen, F die Rolle der zu 100 % am Vermögen der Gesellschaft beteiligten Kommanditistin. Bei Gründung der Gesellschaft könnte F das Vermögen nebst der zugehörigen Verbindlichkeiten auf die Gesellschaft übertragen. Im nächsten Schritt könnte F einen Teilkommanditanteil auf M übertragen (dieser wächst dort dem bereits gehaltenen Anteil als Komplementär an), wobei der bereits beschriebene Weg einer Güterstandsschaukel genutzt werden kann, um den zwischen Ehegatten verfügbaren Freibetrag von 500.000 EUR (§ 16 Abs. 1 ErbStG) zu schonen. Im nächsten Schritt können die Eheleute M und F Anteile am Gesellschaftsvermögen auf die Kinder S und T übertragen, verbunden mit der Bestimmung, dass diese im Zeitpunkt der Übertragung Kommanditisten der Gesellschaft werden. Durch Nutzung der noch nicht verbrauchten Schenkungsteuerfreibeträge von zurzeit jeweils 400.000 EUR pro Kind und Elternteil von den Eltern M und F könnte auf diese Weise bereits Vermögenssubstanz i.H.v. 1.600.000 EUR auf die nächste Generation übertragen werden. Weitere Anteilsschenkungen könnten zugunsten der Enkel erfolgen, die ebenfalls Kommanditisten der Gesellschaft würden (Freibeträge in Bezug auf M und F als Großeltern je Enkel 200.000 EUR). Um die Höhe der zu verschenkenden Anteile so bemessen zu können, dass die verfügbaren Freibeträge nicht überschritten werden, ist eine Bewertung des Gesellschaftsvermögens nach den Grundsätzen des Bewertungsgesetzes (BewG) erforderlich, die für schenkungsteuerliche Zwecke Berücksichtigung finden kann. Dies erfordert insbesondere eine Einzelbewertung aller zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Immobilien (§§ 176 ff. BewG).
Soll der Familienpool hingegen in der Rechtsform einer vermögensverwaltenden GmbH & Co. KG geführt werden, könnten z.B. F und M im ersten Schritt eine GmbH gründen, deren Anteile je zur Hälfte von M und F gehalten werden. Sodann könnte eine KG gegründet werden, an welcher sich die GmbH und M als nicht am Vermögen der Gesellschaft beteiligte Komplementäre und F als zu 100 % am Gesellschaftsvermögen beteiligte Kommanditistin beteiligt. Die weiteren Schritte des Errichtungsvorgangs entsprächen dann dem zuvor zur vermögensverwaltenden KG Ausgeführten.
b) Steuerliche Auswirkungen der Einbringung von Wirtschaftsgütern
aa) Führt die Einbringung zu einem steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn?
Die steuerlichen Auswirkungen der Übertragung von Wirtschaftsgütern auf den Familienpool hängen von diversen Faktoren ab. So ist zum einen relevant, ob die Wirtschaftsgüter zum steuerlichen Privatvermögen oder zum Betriebsvermögen gehören und wie lange der Einbringende bereits Eigentümer der Einbringungsgegenstände ist. Zum anderen ist der steuerliche Status der Gesellschaft (vermögensverwaltend oder gewerblich) von Bedeutung. Zudem ist relevant, ob dem Einbringenden eine Gegenleistung gewährt wird; in diesem Fall stellt sich die Frage eines steuerpflichtigen Veräußerungsgeschäfts.
Bei der Übertragung von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens auf eine Personengesellschaft stellt sich insbesondere die Frage, ob eine unentgeltliche Übertragung oder ob ein tauschähnlicher Vorgang gegeben ist. Nur in letzterem Fall kann ein potenziell steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft vorliegen. Anders als bei Vermögensübertragungen auf im steuerlichen Sinne gewerbliche Personengesellschaften ist bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften insoweit nicht relevant, wie die Verbuchung des übertragenen Wirtschaftsgutes auf Ebene der Personengesellschaft erfolgt. Entscheidend ist vielmehr, ob und inwieweit sich die (wirtschaftliche) Beteiligung der involvierten Personen an dem übertragenen Wirtschaftsgut bzw. den von der Gesellschaft gehaltenen Wirtschaftsgütern ändert.
Da die von einer im steuerlichen Sinne vermögensverwaltenden Personengesellschaft gehaltenen Wirtschaftsgüter den Gesellschafte...