1. Bei der Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments muss anhand der maßgeblichen Auslegungsgrundsätze und der äußeren Umstände der wirkliche Erblasserwille für jeden Erbfall gesondert ermittelt werden.

2. Die Formulierung "Keine Verwandten sind erbberechtigt" kann sich bei einem gemeinschaftlichen Testament nur auf den ersten Erbfall beziehen. Im Einzelfall muss differenziert werden, ob die Enterbung aller Verwandten rein deklaratorisch erfolgte oder im Sinne eines echten Negativtestamentes. Hierbei kann die systematische Stellung der Formulierung im gemeinschaftlichen Testament Aufschluss geben.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 30.11.2020 – 1 W 142/20

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