Kennzeichnend für die hier fokussierten, strafrechtlich relevanten Fälle ist, dass der Sterbeprozess einer Person durch Intervention Dritter beschleunigt oder jedenfalls nicht (weiter) verzögert wird. Erforderlich ist daher stets eine Lebensverkürzung, die durch den Akteur kausal (jedenfalls mit-) herbeigeführt wird. "Suizidbegleitung" verlangt im strafrechtlichen Kontext daher mindestens die folgenden Unterscheidungen: Nur, wenn es sich um eine lebensverkürzende Maßnahme durch den Akteur handelt, ist der 16. Abschnitt des Strafgesetzbuchs überhaupt betroffen. Keine strafrechtliche Relevanz besitzt dagegen die in den Grenzen des Patientenwillens vorgenommene Hilfe im Sterben, so etwa die Tätigkeit in einem Hospiz oder ähnlichen Einrichtungen. Dort wird weder in den Sterbeprozess eingegriffen, noch findet eine Lebensverkürzung statt. Vielmehr wird einer tödlichen Krankheit schlicht ihr Lauf gelassen. Eine Zwischenkategorie stellt die Palliativmedizin dar. Bei dieser steht die Schmerzlinderung einer nicht mehr heilbaren Erkrankung im Vordergrund. Diese geht zwar mit einer ungewollten, aber vorhergesehenen Lebensverkürzung einher, ist im Ergebnis dennoch insgesamt straffrei, da anzunehmen sei, dass Maßnahmen zur Linderung von Vernichtungsschmerzen dem wirklichen oder jedenfalls mutmaßlichen Willen des Patienten entsprechen. Handelt es sich um eine Lebensverkürzung außerhalb dieses Bereichs der sog. indirekten Sterbehilfe, rücken die Tötungsdelikte des 16. Abschnitts des StGB in den Fokus. Für die Abgrenzung im Grenzbereich zwischen strafloser Beteiligung am Suizid und strafbarer Fremdtötung (Tötung auf Verlangen gemäß § 216 StGB) ist vornehmlich das Kriterium der "Tatherrschaft" entscheidend. Entscheidend ist, wer die Tatherrschaft (im Sinne der Handlungsherrschaft) über den unmittelbar lebensbeendenden Akt ausübt, das heißt, wer während des "point of no return" das Geschehen planvoll lenkend in der Hand hält. Nimmt der Suizident das todbringende Mittel selbst ein, während der Begleiter lediglich dessen Hand hält, so handelt es sich freilich um eine straflose Beihilfe zum Suizid, vorausgesetzt die Selbsttötung ist von einer freiwilligen und eigenverantwortlichen Entscheidung getragen. Hieraus erwächst ein nicht unbedeutendes Folgeproblem, nämlich, ob Sterbebegleiter, die zwar im Ausführungsstadium auf diese Weise straflos Hilfe leisten, ab dem Zeitpunkt der Bewusstlosigkeit des Suizidenten wieder eine strafbewehrte Rettungspflicht treffen. Dies war Gegenstand zweier viel diskutierter Urteile des BGHs aus dem Jahr 2019. Setzt hingegen der "Helfer" die todbringende Spritze selbst, so handelt es sich selbst dann um eine strafbare Tötung auf Verlangen, wenn dieser durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden ist. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut des § 216 StGB. Im Kontext der auf Wunsch des Patienten durch einen Dritten erfolgten Begrenzung einer (lebensnotwendigen) medizinischen Behandlung, muss noch an eine weitere Kategorie (sog. Behandlungsabbruch, vormals passive Sterbehilfe) gedacht werden. In den Grenzen des § 1901a BGB gilt seit dem Fall Putz im Strafrecht der besondere Rechtfertigungsgrund des sog. Behandlungsabbruchs für Ärzte und Pflegepersonal. Mit diesen approximativen Unterscheidungen dürften die strafrechtlichen Risiken im Kontext der Suizidbegleitung vorerst einigermaßen grob umrissen sein.