Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 63 und 65 AEUV.

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen XY und dem Finanzamt V (Deutschland) über die Berechnung der Erbschaftsteuer auf in Deutschland belegene Grundstücke.

Rechtlicher Rahmen

§ 1 ("Steuerpflichtige Vorgänge") des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.2.1997 (BGBl I 1997 I, 378), geändert durch das Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 23.6.2017 (BGBl I 2017, 1682) (im Folgenden: ErbStG), sieht vor:

Zitat

(1) Der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) unterliegen

1. der Erwerb von Todes wegen;

2. die Schenkungen unter Lebenden; …“

§ 2 ("Persönliche Steuerpflicht") ErbStG bestimmt:

Zitat

(1) Die Steuerpflicht tritt ein

1. in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes, der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung oder der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer (§ 9) ein Inländer ist, für den gesamten Vermögensanfall (unbeschränkte Steuerpflicht). Als Inländer gelten

a) natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

b) deutsche Staatsangehörige, die sich nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben, ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben, …

3. in allen anderen Fällen, vorbehaltlich des Absatzes 3, für den Vermögensanfall, der in Inlandsvermögen im Sinne des § 121 des Bewertungsgesetzes besteht (beschränkte Steuerpflicht). …“

§ 3 Abs. 1 ErbStG ("Erwerb von Todes wegen") sieht vor:

Zitat

Als Erwerb von Todes wegen gilt

1. der Erwerb durch Erbanfall … , durch Vermächtnis … oder aufgrund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs (§§ 2303 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs [in der Fassung der Bekanntmachung vom 2.1.2002 (BGBl 2002 I S. 42, berichtigt im BGBl 2002 I S. 2909 und BGBl 2003 I S. 738), im Folgenden: BGB]); …“

Nach § 9 ErbStG entsteht die Steuer bei Erwerben von Todes wegen mit dem Tode des Erblassers.

§ 10 ("Steuerpflichtiger Erwerb") ErbStG bestimmt:

Zitat

(1) Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist … In den Fällen des § 3 gilt … als Bereicherung der Betrag, der sich ergibt, wenn von dem … Wert des gesamten Vermögensanfalls, soweit er der Besteuerung nach diesem Gesetz unterliegt, die nach den Absätzen 3 bis 9 abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten … abgezogen werden. …

(5) Von dem Erwerb sind, soweit sich nicht aus den Absätzen 6 bis 9 etwas anderes ergibt, als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig

1. die vom Erblasser herrührenden Schulden … ;

2. Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen und geltend gemachten Pflichtteilen und Erbersatzansprüchen; …

(6) Nicht abzugsfähig sind Schulden und Lasten, soweit sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Vermögensgegenständen stehen, die nicht der Besteuerung nach diesem Gesetz unterliegen. Beschränkt sich die Besteuerung auf einzelne Vermögensgegenstände (§ 2 Absatz 1 Nummer 3, …), so sind nur die damit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten abzugsfähig. …

…“

§ 15 ("Steuerklassen") ErbStG sieht vor:

Zitat

(1) Nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker werden die folgenden drei Steuerklassen unterschieden:

Steuerklasse I:

1. der Ehegatte und der Lebenspartner,

2. die Kinder und Stiefkinder, …“

§ 16 ("Freibeträge") ErbStG bestimmt:

Zitat

(1) Steuerfrei bleibt in den Fällen der unbeschränkten Steuerpflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3) der Erwerb

1. des Ehegatten und des Lebenspartners in Höhe von 500 000 EUR;

2. der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und der Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 400 000 EUR; …

(2) In den Fällen der beschränkten Steuerpflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 3) wird der Freibetrag nach Absatz 1 um einen Teilbetrag gemindert. Dieser Teilbetrag entspricht dem Verhältnis der Summe der Werte des in demselben Zeitpunkt erworbenen, nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Vermögens und derjenigen, nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Vermögensvorteile, die innerhalb von zehn Jahren von derselben Person angefallen sind, zum Wert des Vermögens, das insgesamt innerhalb von zehn Jahren von derselben Person angefall[en] ist. Die früheren Erwerbe sind mit ihrem früheren Wert anzusetzen.“

§ 37 ErbStG ("Anwendung des Gesetzes") sieht in Abs. 14 vor:

Zitat

§ … 16 Absatz 1 und 2 in der am 25.6.2017 geltenden Fassung sind auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 24.6.2017 entsteht.

§ 121 ("Inlandsvermögen") des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1.2.1991 (BGBl I 1991, S. 230), geändert durch das Gesetz vom 4.11.2016, bestimmt:

Zitat

Zum Inlandsvermögen gehören:

1. das inländische land- und forstwirtschaftliche Vermögen;

2.das inländische Grundvermögen; …“

§ 2303 ("Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils") Abs. 1 BGB sieht vor:

Zitat

"Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Ver...

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