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ZErb 03/2023, Erbschaftsteuerliche Behandlung einer den ... / 4. Rechtsprechung

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So z.B. war im Urteil des FG Münster vom 8.11.2018[3] der gesellschaftsvertragliche Abfindungswert geringer als der Anteilswert. Damit war ein rechnerisch negativer Wert additiver Gegenstand des buchmäßigen Anwachsungsvorgangs. Konnte dies dazu berechtigen, den positiven Erwerb um den negativen Erwerb zu saldieren, letztlich also die Erbschaftsteuern zu reduzieren?

a) Der erbschaftsteuerliche, vom Kläger tatsächlich angestrebte Effekt der Saldierung des negativen Werts mit dem positiven Anteilswert nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ging vor Gericht: Das FG interpretierte in historisch korrekter Auslegung § 3 ErbStG dahin, dass die Vorschrift keinen negativen Erwerb zugelassen und als steuerpflichtig (und damit steuermindernd) deklariert hätte:

Wenn der Erbschaftsteuergesetzgeber aber einen Negativsaldo zwischen geringerem Abfindungswert gegenüber höherem Anteilswert hätte zur Steuersenkung zulassen wollen, hätte dies ausdrücklich geregelt werden müssen. Das aber sei weder in der Erbschaftsteuernovellierung von 1974 noch in derjenigen von 2009 erfolgt. Deshalb verneinte das FG eine Saldierung beider Größen zu einer geringeren Steuermaßzahl.

b) Dem hat letztlich dann auch der Erbschaftsteuersenat des BFH mit Urt. v. 8.6.2021[4] zugestimmt: Er wies die Revision gegen das erstinstanzliche Urteil des FG Münster als unbegründet zurück.

c) Der Abfindungsanspruch des Klägers wurde angesichts der testamentarischen Verfügung der Erblasserin wohl als Erwerb von Todes wegen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG behandelt, wobei zugleich aber der geringere Abfindungswert, den der Erblasser hinterlassen hatte, sich nicht mindernd auf die Erbschaftsteuerbemessungsgrundlage, wie sie den begünstigten Gesellschaftern angewachsen war, auswirkte. Der BFH befand, ein negativer Erwerb mag vorgelegen haben, wei...

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