Die Klage ist unbegründet.

A.

Dem Kläger steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Herausgabe der Wohnung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Ein Herausgabeanspruch ergibt sich weder aus § 546 Abs. 1 BGB noch aus § 985 BGB.

I.

Ein Herausgabeanspruch nach beiden Vorschriften setzt nämlich im Ergebnis voraus, dass das Mietverhältnis der Beklagten zum Kläger nicht (mehr) besteht. Bei § 546 Abs. 1 BGB handelt es sich insoweit um die wesentliche Anspruchsvoraussetzung, einem Herausgabeanspruch des Eigentümers aus § 985 BGB lässt sich nach § 986 Abs. 1 S. 1 BGB mit Erfolg ein aus dem Mietvertrag herrührendes Recht zum Besitz entgegenhalten.

II.

Der Kläger ist weiter an das Mietverhältnis mit den Beklagten gebunden (siehe dazu unten), denn es fehlt an einer wirksamen Kündigung. Die Kündigung des Klägers vom 28.2.2022 hat das Mietverhältnis nicht beendet.

1.

Bei einer Mehrheit von Vermietern muss die Kündigung von bzw. im Namen von und für alle Vermieter ausgesprochen werden muss (allgemeine Meinung: stellv. Schmidt-Futterer/Streyl, BGB, 15. Aufl. 2021, § 542 Rn 67, 68), wenn nicht einer der Vermieter oder ein Dritter zum Ausspruch der Kündigung im eigenen Namen ermächtigt ist.

2.

Eine derartige Personenmehrheit besteht auf Vermieterseite; der Kläger hat nicht im Namen aller Vermieter gehandelt und war auch nicht ermächtigt, im eigenen Namen zu handeln. Im Einzelnen:

a)

Der Kläger ist entgegen seiner Auffassung nicht alleiniger Vermieter geworden. Vermieter sind vielmehr weiter er und seine Schwestern gemeinsam.

aa)

Ursprünglicher Vermieter war, wie sich auch dem Mietvertrag ergibt, der Nießbraucher.

bb)

Mit seinem Tod ging das Mietverhältnis auf Vermieterseite entweder gem. §§ 1056 Abs. 1, 566 Abs. 1 BGB oder unmittelbar nach § 1922 Abs. 1 BGB auf den Kläger und seine Schwestern in Erbengemeinschaft über. Der Eintritt der genannten Personen persönlich erfolgte in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit nach den §§ 2032 ff. BGB, da die Erbengemeinschaft nicht rechtsfähig ist (BGH, Urt. v. 11.9.2002 – XII ZR 187/00, juris Rn 11; Terner, RNotZ 2019, 382, 386; Schmidt-Futterer/Blank, BGB, 14. Aufl. 2019, § 535 Rn 261; zur fehlenden Rechtsfähigkeit nochmals ausdrücklich: BGH, Beschl. v. 17.10.2006 – VIII ZB 94/05). Auf welcher der genannten Rechtsgrundlagen der Eintritt erfolgte, kann dahinstehen, weil die genannten Personen sowohl Erben des Nießbrauchers als auch der ursprünglichen Eigentümerin waren, die dem Nießbraucher seinerzeit durch letztwillige Verfügung lebenslangen Nießbrauch eingeräumt hatte.

cc)

Der Kläger ist nicht durch die Teil-Erbauseinandersetzung vom 5.3.2018 alleiniger Vermieter geworden.

(1)

Es ist zwar zutreffend, dass der Kläger infolge der Teilauseinandersetzung und ihrer Umsetzung alleiniger Eigentümer der streitgegenständlichen Wohnung geworden ist und sie auch auf seine Tochter übertragen kann (vgl. dazu die vom Kläger vorgelegte erbrechtliche Expertise vom 15.12.2022, …), wobei dann § 566 BGB zulasten der Tochter des Klägers entsprechend anzuwenden sein dürfte.

(2)

Dies sagt aber über die Auswirkungen der in Erfüllung einer Auseinandersetzungsvereinbarung erfolgten dinglichen Rechtsänderungen auf schuldrechtliche Beziehungen zu Dritten nichts aus. Ein von dem Kläger für sich in Anspruch genommener erbrechtlicher Grundsatz dahingehend, dass die Erbauseinandersetzung auf Schuldverhältnisse des Erblassers bzw. der Erben mit Dritten wirkt, existiert nicht.

Der Kläger vermengt insoweit die dingliche Rechtslage bzw. die schuldrechtlichen Abreden der Erben im Innenverhältnis mit den hiervon grundsätzlich unabhängigen schuldrechtlichen Verpflichtungen aus dem sich auf die übertragene Wohnung beziehenden Mietverhältnis mit den Beklagten. Der Mietvertrag bestand ab dem Versterben des Nießbrauchers zwischen dem Kläger und den weiteren Erben als Personenmehrheit auf Vermieterseite einerseits und den Beklagten als Personenmehrheit auf Mieterseite andererseits. Wie bei jedem anderen Vertrag können weder jeweils die Vermieter untereinander noch die Mieter untereinander vereinbaren, dass nur einer von ihnen den Vertrag mit der Gegenseite fortsetzen solle. Für eine derartige Änderung der Vertragsparteien braucht es die Zustimmung sämtlicher Vertragspartner.

Soweit der Kläger meint, dass sich anderes daraus ergebe, dass die Erbengemeinschaft auf Auseinandersetzung gerichtet sei, kann er damit nicht durchdringen. Letzteres ist zwar richtig, sagt aber nichts über die Rechtsverhältnisse der Erben zu Dritten nach Auseinandersetzung aus. So ist beispielsweise selbstverständlich anerkannt, dass die Vereinbarungen der Erben bezüglich der Nachlassverbindlichkeiten nicht zulasten der Gläubiger wirken (vgl. Staudinger/Löhnig, BGB, 2020, § 2042 Rn 12). Diese Rechtslage ist gerade Grund dafür, dass Anlass für die – erstaunlich wenig diskutierte – Frage besteht, ob § 566 BGB auf den Fall der Erbauseinandersetzung Anwendung findet. Könnten – wie der Kläger meint – die Erben durch Erbauseinandersetzung einschließlich des Vollzugs derselben di...

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