Die Parteien streiten um mögliche Schadensersatzansprüche aus Anwaltshaftung.
Im Jahr 1979 wurde mithilfe öffentlicher Mittel auf dem Grundstück der Großmutter der Kläger, … in Frankfurt am Main, ein Mehrfamilienhaus mit 12 Wohneinheiten und 639,60 qm Wohnfläche errichtet, das der Mietpreisbindung unterlag. Das Amt für Wohnungswesen der Stadt Frankfurt am Main bewilligte der Großmutter der Kläger zur Mitfinanzierung des Baus des Mehrfamilienhauses ein Darlehen im Wege des geförderten Wohnungsbaus. Nach dem Tod der Großmutter im … 2011 erbte die Mutter der Kläger und deren Schwester das Grundstück. Sie zahlten die öffentlichen Mittel vorzeitig zurück. Die Bindungsfrist endete am 31.12.2016.
Am 3.3.2014 bat die Mutter der Kläger das Stadtplanungsamt der Stadt Frankfurt am Main um Übersendung einer Kopie der letzten Wirtschaftlichkeitsberechnung der Liegenschaft, die ihr mit Schreiben vom 11.3.2014 übersandt wurde. Ab dem 1.1.2014 lag die monatliche Miete bei 4,47 EUR/qm.
Die Mutter der Kläger erwarb am 8.5.2014 im Rahmen einer Teilungsversteigerung durch Zuschlag das Grundstück. Sie beantragte bei der Stadt Frankfurt am Main am gleichen Tag die Festsetzung der Kostenmiete auf 6,36 EUR/qm.
Mit Schreiben vom 12.6.2014 stimmte die Stadt Frankfurt am Main der beantragten Festsetzung der Kostenmiete auf 6,36 EUR/qm nicht zu, sondern lediglich i.H.v. 4,62 EUR/qm. Dem Schreiben beigefügt war eine von der Stadt durchgeführte Wirtschaftlichkeitsberechnung.
Der Beklagte, ein zugelassener Rechtsanwalt, wurde im November 2017 mit der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der Mutter der Kläger beauftragt, wobei zwischen den Parteien im Einzelnen streitig ist, zwischen wem genau das Mandatsverhältnis zustande kam. Gegenstand der Beauftragung war insbesondere die Prüfung möglicher Amtshaftungsansprüche gegen die Stadt Frankfurt am Main wegen der durchgeführten Wirtschaftlichkeitsberechnung aus dem Jahre 2014.
Die Mutter der Kläger beantragte am 28.12.2017 beim AG Wedding den Erlass eines Mahnbescheids. Wegen des genauen Inhalts des Antrags wird auf Bl. 152 f. d. A. Bezug genommen. Der Mahnbescheid wurde der Stadt Frankfurt am Main am 12.2.2018 zugestellt. Ebenfalls am 28.12.2017 versandte die Mutter der Kläger ein Schreiben an die Stadt Frankfurt am Main, in dem sie die Stadt zur Zahlung von Schadensersatz aus Amtshaftung aufforderte. (…). Nach Widerspruch und Abgabe des Verfahrens an das LG Frankfurt am Main, das unter dem Aktenzeichen 2-04 O 224/18 geführt wurde, wurde sie am 18.7.2018 zur Anspruchsbegründung angefordert. Mit Schriftsatz vom 24.8.2018 zeigte der Beklagte die Vertretung der Mutter der Kläger an und beantragte zugleich, die Frist zur Anspruchsbegründung bis zum 30.9.2018 zu verlängern. Eine Anspruchsbegründung fertigte er nicht.
Die Mutter der Kläger kündigte mit Schreiben vom 18.6.2019 das Mandatsverhältnis mit dem Beklagten und beauftragte den jetzigen Prozessbevollmächtigten der Kläger mit der Anspruchsbegründung in dem Verfahren 2-04 O 224/18. Dieser meldete sich am 20.8.2019 zur Akte und verfasste am 24.12.2019 eine Anspruchsbegründung. (…)
Das LG Frankfurt am Main wies mit Urt. v. 26.5.2021 die Klage aufgrund Verjährung ab.
Die Kläger behaupten, alleinige Erben ihrer Mutter zu sein. Sie tragen vor, ihrer Mutter seien infolge der unterbliebenen Erteilung der Genehmigung zur Erhöhung der Kostenmiete durch die Stadt Frankfurt am Main ab dem 1.6.2014 Mieteinnahmen i.H.v. 91.088,58 EUR entgangen, für deren Erstattung der Beklagte hafte. Sie sind der Ansicht, der Beklagte habe den ihrer Mutter gegen die Stadt Frankfurt am Main zustehenden Amtshaftungsanspruch verjähren lassen, indem er die Anspruchsbegründung gegenüber dem LG Frankfurt am Main nicht angefertigt habe. Infolge des Verlustes der Klage habe ihre Mutter Prozess- und Anwaltskosten i.H.v. 11.942,11 EUR gezahlt. Sie machen zudem geltend, der Beklagte habe zu keinem Zeitpunkt im Rahmen von Mandatsgesprächen auf fehlende Erfolgsaussichten eines Vorgehens aus Amtshaftung gegen die Stadt Frankfurt am Main hingewiesen.
Die Kläger beantragen,
1. den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger Prozess- und Rechtsanwaltskosten aus dem verlorenen Prozess i.H.v. 11.942,11 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus ab Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger den Schaden aus entgangenen Mieten, der aufgrund der Verjährung nicht mehr geltend gemacht werden konnte, i.H.v. 91.088,58 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus ab Rechtshängigkeit zu zahlen,
3. den Zinsschaden als Hauptforderung i.H.v. 9.270,23 EUR an die Kläger zu erstatten,
4. festzustellen, dass der Beklagte den Klägern auch die zukünftigen Schäden, die nicht geltend gemacht werden konnten, da die Feststellungsklage ebenfalls aufgrund der Verjährung gescheitert ist, zu ersetzen hat i.H.v. monatlich 821,65 EUR für 2022, monatlich 915,34 EUR ab dem Jahre 2023, sodann turnusmäßiger Mietanpassung i.H....