Zum Nachweis der Rechtsnachfolge von Todes wegen durch ein Europäisches Nachlasszeugnis im gerichtlichen Erkenntnisverfahren ist regelmäßig die Vorlage einer beglaubigten Abschrift erforderlich. Die Vorlage anderer Urkunden, die nur Rückschlüsse auf den Inhalt des Zeugnisses gestatten, genügt nicht.

LG Frankfurt a.M., Urt. v. 2.11.2022 – 2-04 O 20/22

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