Googelt man "Vorlassverträge", erhält man ganze vier einschlägige Stellen – bei "Vorlassvertrag" landet man gut und gern auch einmal beim "Erlass/vertrag". Das Thema findet kaum bis sogar keine Erwähnung in Stichwortverzeichnissen in einschlägigen Kommentaren. Man befindet sich aber schließlich im lokalhistorischen und künstlerischen Gefilde. Aus dem Jahre 2014 stammt ein Zeitungsartikel zu diesem Thema: "Zur juristischen Absicherung wurden sogenannte Vorlassverträge geschlossen."[2]

Vorlassverträge sind generell zur Steuerung und Taktung der Übertragung von Sachen mit nicht bloß sachenrechtlichem Wert (Urheberrecht, historisches Erbe[3]) gerade im Hinblick auf problematische Erbengemeinschaften empfehlenswert. Das Thema der Einbringung in eine Stiftung, die eine gute weitere Variante ist, soll in diesem Fall hintanstehen. Vermieden werden soll bei Vorlassverträgen das Problem der dornenreichen Auslegung eines Vermächtnisses "aller Rechte aus Publikationen, Neuauflagen, Lizenzen etc.", das das OLG Hamm[4] trefflich beim Namen genannt hat und welches auch die Urheberrechte und die Eigentumsrechte an Manuskripten und Arbeitsmaterialien einschließlich Zettelkasten umfasst.

Den Miterben ist gestattet, das Erbe auch hinsichtlich von Urheberrechten untereinander zu übertragen, so etwa einem Miterben den gesamten literarischen Nachlass oder bestimmte Verwertungsrechte. Dasselbe gilt, wenn der verstorbene Urheber zum Zwecke der Auseinandersetzung des Erbes Teilungsanordnungen nach § 2048 BGB getroffen hat. Die Übertragung muss aber stets im Kreis der Miterben stattfinden, weil das Urheberrecht an einen Nichterben nicht übertragen werden darf. Anders gesagt: Soweit die Schriftstücke Gegenstand von Urheberrechten sein können (z.B. Lebenserinnerungen), steht das Urheberrecht allen Miterben gesamthänderisch zu und kann lediglich gemeinschaftlich übertragen werden.[5] In einem Vorlassvertrag müssen daher die Urheber- und die daraus fließenden Nutzungsrechte genau bezeichnet werden. Dem Empfänger der Sachen mit kulturhistorischem Inhalt kann obendrein eine Testamentsvollstreckerfunktion beigemessen werden.

[3] Zum Urheberrecht Clément, Urheberrecht und Erbrecht, 1993, S. 37–39; Gergen, ZErb 2009, 42–47 (46).
[4] OLG Hamm ErbR 2006, 117.
[5] MüKo-BGB/Gergen, 9. Aufl. 2022, § 2040 Rn 14; MüKo-BGB/Leipold, § 1922 Rn 19, 155, 182; Staudinger-BGB/Löhnig, 2020, § 2042 Rn 36.

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