Welche Inhalte sollten eine Rolle spielen? Eine Differenzierung nach Gruppen von Sachen ist geboten: Gemälde, Fotografien, Filme, Texte, mitunter sogar Musiknoten und Zeichnungen.

Eine Verpflichtung zur Herausgabe amtlicher Schriftstücke statuiert § 67 Abs. 4 S. 2 BBG. Sie trifft sowohl die Erben als auch die Hinterbliebenen und ist nicht zu den Nachlassverbindlichkeiten i.S.v. § 1967 BGB zu rechnen. Beim wissenschaftlichen Nachlass eines Universitätsprofessors sind aber die privaten Eigentums- und Urheberrechte zu beachten.[10] Selbstredend sollte der Vertrag die genauen Vertragsparteien bezeichnen, also bei öffentlichen Archiven die exakten Termini und Vertretungsregeln, ggf. Besonderheiten der Bundesländer und Kommunen. Der/die Vorlasser[11] sind zu nennen, idealiter werden die Erben namhaft gemacht und Verfügungsbeschränkungen angesprochen.

Es ist Geschmacksache, ob ein Vorspruch (Präambel) vorangehen soll. Richtigerweise kann dadurch die Auslegung praxisnah gesteuert und die Genese des Projekts "Vorlassvertrag" beschrieben werden. Nebeneffekt ist, dass dadurch bereits bei öffentlichem Interesse eine Grundlage für Medien und Ansprachen gelegt werden, v.a. mit Politikerbeteiligung. Nicht selten erfreut sich der Vorlasser, wenn sein Lebenswerk dadurch Ehre und Anerkennung findet.

Der öffentlich-rechtliche Sammelauftrag und die Archivwürdigkeit im Einklang mit den Archivgesetzen (Bundesländer) müssen aufscheinen, bei Auslandsberührung sollten IPR-Fragen vorab sondiert und schriftvertraglich festgehalten sein. Hinweise auf Landes- und Regionalgeschichte sollten nicht verschwiegen werden, sei es allein im deutschsprachigen oder im Raum einer Grenz- und Großregion mit entsprechendem Auslandsbezug.[12] Präzise genannt werden müssen die Inhalte und die Zeitpunkte, Orte des Sammelguts sowie deren Transportwege und eventuelle Versicherungen bei Beschädigung oder gar Untergang der Sachen. Zweifelhaftes wird immer zulasten des Empfängers gehen, wenn etwa beim Erbfall die Erbengemeinschaft handlungsunfähig oder zerstritten sein sollte, siehe oben OLG Hamm. Wie wird die Auswahl vorgenommen: Bestimmt der spätere Erblasser (Vorlasser) allein, besondere Vertreter, die das Archiv X benennt oder beide? Sind es unabhängige Gutachter? Wer trägt deren Kosten? Zutrittsrechte zu den Sammlungen sind zu regeln, genaue Betretungs- und Abholzeiten bedürfen der Präzisierung. Dies interpellat pro homine.

Erhält der Vorlasser bzw. seine Erben/einzelne Erben ein Sondernutzungsrecht, kostenfreie Auszüge in Papier oder e-Form? Dies ist vor allem dann wichtig, wenn der Vorlasser noch mit den zu übereignenden Sachen forscht oder Publikationen am Laufen hat. Keiner weiß, wie lange die Vorlass-Phase andauert!

Wichtig ist, wann X das Eigentum an den Originalen erhält. Erhält ein anderes Archiv Sicherungskopien (übergeordneter Archiv-, Museumsverband)?

Fragen des Urheberrechts: Der Vorlasser ist und bleibt Urheber, außer wenn der Staat infolge von Ausschlagung(en) Erbe wird. Falls der nicht Urheber ist, sollten diese Fragen ebenfalls geklärt werden, gewisse Sachen ausgenommen werden, um vermeintlich gutgläubigen Erwerb zu umgehen und Verfügungsbefugnisse exakt offenzulegen. Auch die Erbengemeinschaft wird das Urheberrecht im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge erwerben[13] – kongruent zu dem, was der Erblasser in der letzten Sekunde seines Lebens "innehatte". Daher: Regelung, dass bei Inkrafttreten des Vorlassvertrags das absolute Nutzungsrecht oder einfache Nutzungsrecht übergeht, das dann auch im Erbfall in exakt dieser Form erhalten bleibt und an das sich die Erbengemeinschaft halten muss. Diese Übertragung schafft sachen- sowie immaterialgüterrechtlich Rechtssicherheit bereits zu Lebzeiten. Zusätzliche Wünsche des Vor- und Erblassers können einbezogen werden, etwa Veröffentlichung in der gewünschten Form oder Verschlusshaltung gewisser einzelner Gegenstände, nachhaltige Aufbewahrung, Vervielfältigung, Digitalisierung, Veröffentlichung in Sammlungen, Herausgabe von Sammelwerken oder Reihen eines Archivs, einer Stadt, eines Museums usw.

Die Nutzungsrechte-Einräumung läuft, sofern nichts anderes vereinbart, bis zum Zeitpunkt der Entstehung der Gemeinfreiheit (domaine public) des jeweiligen Urheberrechts. Andere Immaterialgüterrechte wie Patente, Gebrauchsmuster bzw. Geschmacksmuster oder Marken müssen separate Normierung erfahren.

Rechte an einem eingetragenen Design (§ 29 Abs. 1 DesignG) und geschützte Marken (§ 27 Abs. 1 MarkenG) sind ebenfalls vererblich; sie gehen nach § 29 Abs. 2 DesignG, § 27 Abs. 2 MarkenG im Zweifel mit dem Unternehmen oder Unternehmensteil, zu dem sie gehören, auf den neuen Rechtsträger über. Auch die Rechte und Pflichten aus dem ArbnErfG gehen auf den Erben des Arbeitnehmererfinders über. Sollte dies noch eine Rolle spielen, bedarf es einer entsprechenden Klausel im Vorlassvertrag.

Können oder möchten die Sachverständigen keine Vergütung erhalten, ist es angebracht, als Gegenleistung ein Aliud zu vereinbaren, was etwa in der Ab...

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