I.
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen eine grundbuchamtliche Zwischenverfügung und zwei Zurückweisungsbeschlüsse.
Am xx. Mai 198x verstarb der zuletzt in M. wohnhafte Herr Dr. C. (…) H. Das Amtsgericht M. erteilte am 5.12.1985 einen gemeinschaftlichen Erbschein, der seine Tochter R. B., geb. H., sowie seine Enkel, die Beteiligten zu 1 bis 4, als Erben auswies und den Zusatz enthielt, dass für die Erbteile der Beteiligten zu 1 bis 4 Testamentsvollstreckung angeordnet sei. Dem Erbschein lag ein handschriftliches Testament zugrunde. Am 20.3.2000 bestätigte das Amtsgericht M. – Nachlassgericht – dem Notar Dr. B. gegenüber, dass die Testamentsvollstreckung mit Ablauf des 9.5.1995 beendet sei.
Die Beteiligten zu 1 bis 4 und die von ihnen vertretene, am 28.10.2019 verstorbene, Frau R. B. sind im Grundbuch von N. Blatt X in Erbengemeinschaft auf Ableben von Dr. H. mit einem Erbanteil als Eigentümer eingetragen (Abteilung I lfd. Nr. 31.2).
Im Grundbuch von N. Blatt Y sind die Beteiligten zu 1 bis 4 und die von ihnen vertretene, am 28.10.2019 verstorbene, Frau R. B. in Erbengemeinschaft mit einem Anteil von ½ als Eigentümer eingetragen (Abteilung I lfd. Nr. 2.2).
In beiden Grundbüchern ist in Abteilung II lfd. Nr. 1 ein Testamentsvollstreckungsvermerk betreffend die Erbteile der Beteiligten zu 1 bis 4 eingetragen.
In der vorgelegten Urkunde UR T xxx/2020 vom 29.7.2020 heißt es im Abschnitt B. II. 3. unter der Überschrift "(Teilweise) Erbauseinandersetzung: Nachlass Dr. C. H." u.a.:
Zitat
3.1. In Auseinandersetzung des Nachlasses nach Dr. C. H. übertragen Frau R. B. (vertreten wie vor), Frau G. B., Frau U. B. und Herr C. B. jeweils mit allen Rechten und gesetzlichen Bestandteilen
3.1.1 den Anteil unbekannter Höhe an dem Grundstück Flst. F1 der Gemarkung N. (Gemeinde K.), wie in Ziffer I.1.8 näher bezeichnet,
3.1.2 den Hälfteanteil an den Grundstücken Flste. F2 und F3 der Gemarkung N. (Gemeinde K.), wie in Ziffer I.1.9 näher bezeichnet
an Herrn W. B. zum Alleineigentum bzw. zur Alleinberechtigung.
3.2. Die Veräußerungen erfolgen zur Erbauseinandersetzung (Teilung des Nachlasses) und zwar insbesondere hinsichtlich der Veräußerung des Anteils unbekannter Höhe (vorstehende Ziffer 3.1.1) unabhängig davon, nach dem auch immer der Nachlass gehörende Erbteil schlussendlich besteht. Vgl. hierzu auch Abschnitt D.3.2.2.
3.3 Die Beteiligten stellen klar, dass weiteres Vermögen im Nachlass des Dr. C. H. nicht ausgeschlossen werden kann. Die heutige Auseinandersetzung soll klarstellend auf den vorstehend genannten Grundbesitz bzw. den bisher erbengemeinschaftlich gehaltenen Erb- bzw. Bruchteil daran beschränkt sein.
Das in der vorbenannten Urkunde bezeichnete Grundstück Flurstück F1 der Gemarkung N. (Nr I.1.8 der Urkunde) ist im Grundbuch von N. auf Blatt X eingetragen, die Flurstücke F2 und F3 (Nr. I.1.9 der Urkunde) sind im Grundbuch von N. auf Blatt Z eingetragen.
Abschnitt B. II. 7. der Urkunde enthält unter der Überschrift "Grundbucherklärungen" folgenden Hinweis:
Zitat
7.3 Löschungszustimmung
Die Vertragsteile stimmen allen der Lastenfreistellung dienenden Erklärungen zu und beantragen den grundbuchamtlichen Vollzug.
Die Löschung des am Grundbesitz in N. (Ziffern I.1.8 und I.1.9) lastenden Testamentsvollstreckervermerks wird beantragt. Eine Bestätigung des Amtsgerichts M. – Nachlassgericht – vom 20.3.2000 über die Beendigung der Testamentsvollstreckung liegt bei Beurkundung vor und wird dieser Urkunde in Kopie beigefügt. Die Übereinstimmung der Kopie mit dem Original wird beglaubigt.
Am 30.9.2020 nahm der Notar unter Berufung auf § 44a BeurkG folgende "Richtigstellung einer offensichtlichen Unrichtigkeit" vor, in dem er die Formulierung in Nr. 3.1.1 wie folgt abänderte:
Zitat
"[…] den ursprünglich Dr. C. H. zustehenden und im Grundbuch von N. (Gemeinde K.) in Abteilung I unter lfd. Nr. 31.2 gebuchten Erbteil (unbekannter Höhe) am Nachlass des Erblassers (vermutlich Elise H.), dessen Erbfolge im Grundbuch in Abteilung I lfd. Nrn. 31.1–31.07 enthalten ist und […]"
Diesen Antrag hat das Grundbuchamt mit Verfügung vom 21.1.2021 zurückgewiesen. Hinsichtlich des im Grundbuch von N. Blatt X gebuchten Erbanteils sei keine Verfügung über ein Grundstück oder einen Miteigentumsanteil, sondern über Anteile an dem Anteil einer Erbengemeinschaft erfolgt. Da hier keine Eigentumsübertragung erfolgt sei, fehle es an einer Eigentumsübertragung i.S.v. § 873 BGB.
Mit derselben Verfügung wies das Grundbuchamt den Antrag auf Grundbuchberichtigung für das Grundbuch von N. Blatt Y aufgrund Erbteilsübertragung zurück. Über den dort aufgeführten Miteigentumsanteil der Erbengemeinschaft könnten die Beteiligten zu 1 bis 4 als Erben wegen der eingetragenen Testamentsvollstreckung nicht verfügen.
Mit Zwischenverfügung vom 21.1.2021 hat das AG die Löschung des Testamentsvollstreckervermerks davon abhängig gemacht, dass ein Erbschein auf Ableben von Dr. C. H. vorgelegt wird, der keine Testamentsvollstreckung (mehr) ausweist. Die Befristung der Testamentsvollstreckung ergebe sic...