Die konkrete Handhabung der neuen Vorschrift durch die Finanzverwaltung und die Gerichte – gerade in Nachfolgesituationen – bleibt selbstverständlich noch abzuwarten. Das Risiko eines quotalen oder vollständigen Verlustes des Verlustabzugs hat sich aber durch die Neuregelung jedenfalls deutlich erhöht. Hierauf muss der rechtliche bzw. steuerrechtliche Berater lebzeitiger Unternehmensnachfolgen auf jeden Fall hinweisen und seinen Mandanten über die möglichen Folgen unterrichten bzw. ihm die Einholung qualifizierten Rates nahelegen. Festzuhalten ist: Auch unentgeltliche Übertragungen von Kapitalgesellschaftsanteilen können zum Verlust körperschaftsteuerlicher Verlustvorträge führen, und das – anders als früher – auch ohne Zuführung neuen Betriebsvermögens.

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