Der EuGH hatte in der Rs. Jäger zu entscheiden, ob die unterschiedliche Behandlung von inländischem und ausländischem Vermögen eine Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 56 Abs. 1 EG) darstellt.
Bestimmungen eines Mitgliedstaates, die den Wert einer Immobilie für die Zwecke der Berechnung des bei Erwerb von Todes wegen anfallenden Steuerbetrags festsetzen, halten nicht nur einen in einem anderen Mitgliedstaat Ansässigen vom Kauf im erstgenannten Mitgliedstaat belegener Immobilien sowie von der Veräußerung des wirtschaftlichen Eigentums an solchen Sachen an einen anderen ab, sondern können auch eine Wertminderung des Nachlasses desjenigen bewirken, der in einem anderen Mitgliedsstaat als dem ansässig ist, in dem sich die genannten Sachen befinden.
Nach Ansicht des EuGH bewirken innerstaatliche Bestimmungen, die darauf hinauslaufen, dass ein Nachlass, der einen in einem anderen Mitgliedstaat belegenen land- und forstwirtschaftlichen Vermögensgegenstand umfasst, in Deutschland einer höheren Erbschaftsteuer unterliegt, als dies der Fall wäre, wenn das den Nachlass bildende Vermögen ausschließlich in Deutschland belegen wäre, eine Beschränkung des Kapitalverkehrs, weil sie den Wert eines Nachlasses mindern, der einen solchen im Ausland belegenen Vermögensgegenstand umfasst. Im Übrigen ergibt sich die Wertminderung des Nachlasses allein aus der Anwendung der streitigen deutschen Regelung.
Die streitigen Regelungen führen dazu, dass Investitionen von in Deutschland ansässigen Personen in Grundbesitz, der in einem anderen Mitgliedstaat liegt, weniger attraktiv sind als Investitionen in inländischen Grundbesitz.
Nach Ansicht des EuGH gibt es keine zulässige Rechtfertigung für die unterschiedliche Behandlung. Obwohl der Gerichtshof anerkennt hat, dass es für die nationalen Behörden tatsächlich schwierig ist, das Bewertungsverfahren auf einen in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Vermögensgegenstand anzuwenden, hat der EuGH entschieden, dass eine solche Schwierigkeit es nicht rechtfertigen kann, die Gewährung der betreffenden Steuervergünstigungen kategorisch zu verweigern, da die betroffenen Steuerpflichtigen aufgefordert werden könnten, selbst diesen Behörden die Daten vorzulegen, die diese für erforderlich halten, um eine Anwendung dieses Verfahrens in angepasster Weise auf die in anderen Mitgliedstaaten belegenen Betriebe sicherzustellen.
Nach Ansicht des Gerichtshofs stellt auch die Aufrechterhaltung von Arbeitsplätzen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben keinen hinreichenden zwingenden Grund des Allgemeininteresses dar, der die Beschränkung rechtfertigen könne, da sich Betriebe in einem anderen Mitgliedstaat in einer vergleichbaren Situation wie in Deutschland angesiedelte Betriebe befänden.