Einführung
Fällt eine Kapitalgesellschaft in den Nachlass, kann der Testamentsvollstrecker die ihm kraft Gesetzes (§§ 2203 ff BGB) eingeräumten Befugnisse grundsätzlich in vollem Umfang und kraft eigenen Rechts ausüben. Denn falls die Testamentsvollstreckung in der letztwilligen Verfügung ohne besondere Einschränkung angeordnet ist, erfasst sie auch den Anteil des Erblassers an der Kapitalgesellschaft. Der Testamentsvollstrecker führt mithin – falls eine Verwaltungsvollstreckung angeordnet ist – das Unternehmen für die Erben fort. Er hat dann die wirtschaftliche Entwicklung der Kapitalgesellschaft zu überwachen und ggf. korrigierend einzugreifen. Bei anhaltend schlechter Entwicklung kann es sogar geboten sein, die Anteile ganz zu veräußern, um weitere Verluste zu vermeiden.
I. Verwirklichung des Erblasserwillens
Die dem Testamentsvollstrecker primär zufallende Aufgabe ist es gemäß § 2203 BGB, dem Erblasserwillen zur Durchsetzung und Verwirklichung zu verhelfen. Er hat daher die vom Erblasser in Bezug auf die Verwaltung des Nachlasses getroffenen Anordnungen zu befolgen (§ 2216 Abs. 2 S. 1 BGB) und für eine dem Erblasserwillen entsprechende Verteilung des Nachlasses Sorge zu tragen. Um Amt und Inhalt dieser Anordnungen zu bestimmen, ist die Verfügung von Todes wegen ggf. auszulegen. Bloße Wünsche des Erblassers im Sinne moralischer Appelle binden den Testamentsvollstrecker nicht in jedem Fall.
Die vom Erblasser herrührenden Anweisungen können auch das Gebot oder das Verbot bestimmter rechtsgeschäftlicher Verfügungen beinhalten. Insbesondere sind die vom Erblasser angeordneten letztwilligen Verfügungen auszuführen, d. h., es sind etwa die ausgesetzten Vermächtnisse durch den Testamentsvollstrecker zu erfüllen.
Kommt er diesen Verpflichtungen nicht nach, droht eine Haftung aus § 2219 BGB, bei Nichterfüllung der ausgesetzten Vermächtnisse u. U. aus § 2219 Abs. 1 Var. 2 BGB.
II. Notwendigkeit unternehmerischer Entscheidung
Fällt der Anteil einer Kapitalgesellschaft in den Nachlass und hat der Testamentsvollstrecker den Nachlass zu verwalten, hat er regelmäßig im Rahmen seiner Aufgabe auch die Unternehmerrechte wahrzunehmen. Bei inhabergeführten Unternehmen führt der Wegfall des Inhabers jedoch nicht selten zu großen Schwierigkeiten für die betroffenen Unternehmen. Gelangen die Unternehmen dadurch in eine schwerwiegende Krise oder ist ein wirtschaftlicher Niedergang abzusehen, kann es geboten sein, den Anteil oder die Anteile schnellstmöglich zu veräußern, um den übrigen Nachlass vor weiterem Schaden zu bewahren.
Denn dem Testamentsvollstrecker obliegt gegenüber Erben und Vermächtnisnehmern die aus § 2216 Abs. 1 BGB resultierende Pflicht zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Nachlasses. Von dieser Verpflichtung kann der Erblasser den Testamentsvollstrecker nicht entbinden, § 2220 BGB.
An die Pflicht des Testamentsvollstreckers zur ordnungsmäßigen Verwaltung werden nach objektiven Gesichtspunkten strenge Anforderungen gestellt. Daher hat der Testamentsvollstrecker eine besondere Gewissenhaftigkeit und Sorgfalt bei seinen Entscheidungen obwalten zu lassen.
Das ihm anvertraute Vermögen hat er zu sichern und zu erhalten, d. h., er muss insbesondere Verluste dieses Vermögens verhindern. Hierzu hat er Kontrollmaßnahmen zu ergreifen, um drohenden Gefahren und Verlusten rechtzeitig begegnen zu können. Ihm kommt ein angemessener Ermessensspielraum zu, durch den es dem Testamentsvollstrecker ermöglicht werden soll, wirtschaftlich sinnvolle Eigeninitiativen zu ergreifen. Im Rahmen dieses Ermessens hat der Testamentsvollstrecker in eigener Verantwortung darüber zu entscheiden, ob eine Maßnahme für den verwalteten Nachlass wirtschaftlich geboten ist.
Damit kann eine Veräußerung der in den Nachlass fallenden Gesellschaftsanteile durchaus vom Gebot der ordnungsmäßigen Verwaltung umfasst und hierdurch geboten sein. Ist das nicht der Fall, ist die Veräußerung im Außenverhältnis regelmäßig trotzdem wirksam, der Testamentsvollstrecker kann sich allerdings im Innenverhältnis den Erben gegenüber – wie bereits gesagt – gemäß § 2219 BGB schadensersatzpflichtig machen.