Das zulässige Rechtsmittel ist im Ergebnis nicht begründet. Die Einziehung des den Beteiligten zu 1 und 2 erteilten Erbscheins ist zu Recht erfolgt, da er nicht der Erbrechtslage entspricht.
1. Das Landgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: Die bindende Schlusserbeinsetzung der Beteiligten zu 1 und 2 aufgrund des Testaments vom 29.5.1984 sei entfallen, da sie den Pflichtteil nach ihrer Mutter verlangt hätten. Die Testierenden hätten verhindern wollen, dass nach dem Tod des Erstversterbenden ein nicht unerheblicher Geldbetrag kurzfristig aufgebracht werden müsse und dadurch die Veräußerung eines ihrer Grundstücke erforderlich werde. Das Verhalten der Beteiligten zu 1 und 2 sei geeignet gewesen, eine Gefährdung des Immobilienbestandes als wesentlichem Vermögen des Erblassers hervorzurufen. Spätestens durch die Beantragung des Mahnbescheids und des Vollstreckungsbescheids hätten sie zu erkennen gegeben, dass sie die Erfüllung ihrer behaupteten Ansprüche verlangten. Der offenbar erfolgte Erlass der Pflichtteilsansprüche durch die Erklärungen vor dem österreichischen Notar stehe der Verwirklichung der Pflichtteilsstrafklausel nicht entgegen. Auch in diesem Fall sei der überlebende Ehegatte genötigt, sich Gedanken darüber zu machen, ob überhaupt Ansprüche bestünden. Er müsse sich mit der Angelegenheit inhaltlich befassen und damit emotional die Vorgänge der Testamentserrichtung und des Todes des Ehepartners sowie das Verhalten der Abkömmlinge verarbeiten. Zudem hätten sich die Beteiligten zu 1 und 2 durch das Erwirken des Vollstreckungsbescheids in die Lage gebracht, die Erfüllung des (nicht mehr bestehenden) Anspruchs im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen. Zwar hätte sich der Erblasser in einem Erkenntnisverfahren gegen die Ansprüche voraussichtlich erfolgreich verteidigen können. Ehegatten, die eine Pflichtteilsstrafklausel in ihre letztwillige Verfügung aufnehmen, wollten aber gerade verhindern, dass es überhaupt zu rechtlichen Auseinandersetzungen zwischen dem überlebenden Ehegatten und den Abkömmlingen komme. Es komme auch nicht darauf an, dass eine Auszahlung der Pflichtteilsansprüche tatsächlich nicht erfolgt sei; es genüge bereits der Versuch, den Pflichtteil zu erhalten. Soweit die Beteiligten zu 1 und 2 das Anwaltsschreiben vom 17.6.2005 und das Betreiben des Mahnverfahrens lediglich als "Gedankenanstoß" verstanden wissen wollten, ist dies mit dem Inhalt des Schreibens und der weiteren Vorgehensweise nicht in Einklang zu bringen.
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nur teilweise stand (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO). Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass durch Auslegung ermittelt werden müsse, wann ein "Verlangen" des Pflichtteils beim ersten Todesfall vorliegt (BayObLGZ 1990, 58/61). Die Auslegung des Landgerichts kann im Verfahren der weiteren Beschwerde nur auf Rechtsfehler überprüft werden. Solche liegen hier vor:
Das Landgericht hat offenbar angenommen, der Tatbestand des "Verlangens" sei nur mit einem Verhalten erfüllt, das geeignet sei, den Immobilienbestand als wesentliches Vermögen des Erblassers zu gefährden. Diese Auslegung lässt sich, wie unten noch ausgeführt wird, mit Inhalt und Zweck der Pflichtteilsklausel nicht begründen und auch nicht aus sonstigen Umständen herleiten. (...) Die Entscheidung des Landgerichts erweist sich jedoch im Ergebnis als zutreffend. Da weitere Ermittlungen nicht erforderlich sind, kann der Senat die gebotene Auslegung selbst vornehmen.
Eine Pflichtteilsklausel, wie sie hier das Testament vom 29.5.1984 enthält, ist eine typische letztwillige Anordnung, durch die gemeinschaftlich testierende und sich gegenseitig als Erben, ihre Abkömmlinge als Schlusserben einsetzende Ehegatten sicherstellen wollen, dass dem Überlebenden bis zu seinem Tod der Nachlass ungeschmälert verbleibt und er nicht durch das Pflichtteilsverlangen eines Schlusserben gestört wird (vgl. BayObLGZ 1990, 58/60; 2004, 5/8). Eine derartige Klausel verfolgt das rechtlich nicht zu beanstandende Ziel, den Nachlass zunächst dem überlebenden Ehegatten ungeschmälert zukommen zu lassen (vgl. MüKoBGB/Leipold 4. Aufl. § 2074 Rn 39; Soergel/Loritz BGB 13. Aufl. § 2075 Rn 18). Im Zusammenhang mit der Schlusserbenregelung soll die Verwirkungsklausel auch das Interesse der Ehepartner, insbesondere des Erstversterbenden, daran sichern, dass nicht einer der Abkömmlinge bei der Verteilung des elterlichen Gesamtnachlasses bevorteilt wird (BayObLGZ 1994, 164/168). Diese Zwecke sollen dadurch erreicht werden, dass die Schlusserbeinsetzung der gemeinsamen Kinder unter die auflösende Bedingung eines Verlangens des Pflichtteils nach dem Erstversterbenden gestellt wird. Verlangt ein Schlusserbe den Pflichtteil nach dem ersten Todesfall, so entfällt seine Einsetzung als Schlusserbe, und zwar regelmäßig mit Wirkung auch für seine Abkömmlinge (BayObLG NJW-RR 1996, 262); es gilt dann nicht die Auslegungsregel des § 2069 BGB, vielmehr gilt die Anwachsung (§ 2094 BGB) als gewollt.
Es liegen...