Eine Vorsorgevollmacht nach deutschem Recht ist dem französischen Recht unbekannt. Allerdings können gemäß Artikel 1984 des Code Civil (C.C.) Spezial- und Generalvollmachten erteilt werden. Nach Artikel 2003 C.C. endet aber ein sogenanntes "Mandat" (Auftrag und die darin enthaltene Vollmacht) nicht nur durch Widerruf oder Verzicht und durch den Tod des Vollmachtgebers oder Vollmachtnehmers, sondern auch durch die Eröffnung einer sogenannten "Tutelle" (Vormundschaft Kraft richterlicher Bestellung) hinsichtlich des Vollmachtgebers oder des Bevollmächtigten.
Gemäß Artikel 2003 C.C. erlischt die Vollmacht durch
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Widerruf des Bevollmächtigten |
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dessen Verzicht auf die Vollmacht |
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den Tod |
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Vormundschaft bei Volljährigen oder Insolvenz, sei es beim Vollmachtgeber oder beim Bevollmächtigten |
Die bloße Geschäftsunfähigkeit bringt die Vollmacht noch nicht zum Erlöschen, sondern erst der gerichtliche Beschluss über die Anordnung der Vormundschaft.
Ist der Vollmachtgeber noch nicht geschäftsunfähig, sondern lediglich durch Alter oder Krankheit beeinträchtigt, kann eine Art gerichtliche Betreuung angeordnet werden (Artikel 491 iVm Artikel 490 C.C.). Dann gilt eine zuvor erteilte Verwaltungsvollmacht fort (Artikel 491-3, Abs. 1 C.C.). Ist die Vollmacht ausdrücklich im Hinblick auf eine mögliche Anordnung der Betreuung erteilt, so kann sie während der Betreuung vom Vollmachtgeber nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts widerrufen werden.
Durch das bereits beschlossene und verkündete Gesetz wird in Frankreich mit Wirkung zum 1.1.2009 eine Art Vorsorgevollmacht eingeführt (Artikel 477 ff C.C. nF).
Danach kann jeder Volljährige oder für mündig erklärte Minderjährige, der nicht unter Vormundschaft steht, einer oder mehreren Personen Vollmacht erteilen, wenn er aufgrund einer geistigen Krankheit oder altersbedingten Schwäche (eigene Übersetzung Artikel 490 C.C.) seine Angelegenheiten nicht mehr selbst wahrnehmen kann.
Die Vorsorgevollmacht erlischt ebenfalls bei Anordnung einer Pflegschaft oder Vormundschaft. Bei Anordnung einer Betreuung kann das Vormundschaftsgericht die Vollmacht aufheben (Artikel 483 C.C. nF).
Bei notarieller Beurkundung genügt eine Generalvollmacht; die einzelnen betroffenen Rechtsgeschäfte müssen nicht ausdrücklich benannt werden. Jedoch kann der Bevollmächtigte unentgeltliche Verfügungen nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes vornehmen. Eine Vorsorgevollmacht nach neuem Recht kann bereits ab der Veröffentlichung des neuen Gesetzes (7.3.2007) erteilt werden. Sie wird aber erst mit dem Inkrafttreten (1.1.2009) wirksam (Artikel 45 Abs. 3 Gesetz Nr. 2007-308).