In der Schweiz gibt es derzeit weder im ZGB noch im StGB eine nationale Regelung für die Verbindlichkeit von Patientenverfügungen. Ebenso wie im deutschen Recht sind vorsätzliche Tötung (Artikel 111 StGB), Tötung auf Verlangen (Artikel 114 StGB) und Totschlag (Artikel 113 StGB) strafbar.
Erlaubt sind hingegen die indirekte Sterbehilfe und die passive Sterbehilfe. Diese Form der Sterbehilfe betrachten auch die Richtlinien über die Sterbehilfe der schweizerischen Akademie der Wissenschaften (SAMW-Richtlinien) als zulässig. Ebenso erlaubt ist die Beihilfe zum Selbstmord, auch "Suizidhilfe" genannt. Nur wer aus "selbstsüchtigen Beweggründen" jemandem zum Selbstmord Hilfe leistet (z. B. durch Beschaffung einer tödlichen Substanz), wird nach Artikel 115 StGB bestraft. Bei der Suizidhilfe geht es darum, dem Patienten die tödliche Substanz zu vermitteln, die der Suizidwillige ohne Fremdeinwirkung selbst einnimmt. Organisationen wie Exit leisten danach straffreie Suizidhilfe, solange ihnen keine selbstsüchtigen Motive vorgeworfen werden können. Nach den SAMV-Richtlinien ist die Beihilfe zum Suizid kein Teil der ärztlichen Tätigkeit.
Auch die Verbindlichkeit von Patientenverfügungen betreffend ist eine Regelung im Entwurf zum ZGB vorgesehen (Artikel 373 E-ZGB). Danach kann eine urteilsfähige Person schriftlich in einer Patientenverfügung festlegen, welche medizinische Behandlung sie im Falle ihrer Urteilsunfähigkeit wünscht oder ablehnt (Artikel 373 Abs. 1 E-ZGB). Die Verbindlichkeit wird von ihrer Klarheit und konkreten Beschreibung der genannten Situation abhängig gemacht. Gemäß Artikel 373 Abs. 2 E-ZGB gilt eine hinreichend klare Patientenverfügung als Zustimmung zu einer Behandlung oder als deren Ablehnung, wenn die in Aussicht genommene Situation tatsächlich eintritt. Für die übrigen Fälle gilt die Patientenverfügung als Vorgabe für die vertretungsberechtigte Person oder, bei Dringlichkeit, für den behandelnden Arzt oder die behandelnde Ärztin.
Bestehen allerdings begründete Zweifel daran, dass die Patientenverfügung noch dem mutmaßlichem Willen der betroffenen Person entspricht oder auf deren freiem Willen beruht, so hat sie keine Wirkung (Artikel 373 Abs. 3 E-ZGB).
Ein zentrales Register für Patientenverfügungen oder eine Pflicht der behandelnden Ärzte, sich nach einer Patientenverfügung zu erkundigen, werden in dem Gesetzentwurf ausdrücklich ausgeschlossen (Artikel 373 Abs. 4 E-ZGB). Der Betroffene muss selbst dafür sorgen, dass die Adressaten davon Kenntnis erhalten. Weitere Bedingungen für die Wirksamkeit der Patientenverfügung werden nicht aufgestellt.