I. Sicht des BMF
Nach Meurer seien für das BMF die Beibehaltung der Maßgeblichkeit, der Verzicht auf die umgekehrte Maßgeblichkeit und die Steuerneutralität die entscheidenden Kernpunkte. Realisationsprinzip, Stichtagsprinzip, Einzelbewertungsgrundsatz, Saldierungsverbot und vermögensrechtliche Zuordnung nach der wirtschaftlichen Betrachtungsweise seien Elemente, die unverändert blieben und die bei der Abwägung, ob man eine eigenständige steuerliche Gewinnermittlung vornehme oder an der bisherigen Maßgeblichkeit festhalte, zu gewichten seien.
II. Sicht der Wirtschaft
Nach Esterer müsse sich Deutschland in Richtung IFRS bewegen. Zum einen ist dies der Weltstandard, nicht nur für Großunternehmen, sondern auch für alle international tätigen Mittelständler. Außerdem müsse die Ausschüttungsbemessung geändert werden, um aus einem IFRS-Abschluss oder zumindest IFRS-nahen Abschluss ausschütten zu können.
1. Eigenständige Steuerbilanz oder Einheitsbilanz?
Esterer sei ein großer Verfechter der Einführung einer eigenständigen Steuerbilanz und plädiere dafür, nur noch ein handelsrechtliches und ein steuerliches Buch zu führen. Es solle ein eigenständiges Steuerbilanzrecht entwickelt werden, das parallel und separat zum handelsrechtlichen Buch stehe. Raum für die Weiterführung der Maßgeblichkeit bestehe wegen der immer stärkeren Durchbrechung und der Aufgabe der umgekehrten Maßgeblichkeit als wichtigem Eckpfeiler nicht mehr.
Die kapitalmarktorientierten Unternehmen hätten in Zukunft das Ziel, den IFRS-Abschluss zur Ausschüttung und eine einheitliche Steuerbilanz als Basis für die steuerliche Gewinnermittlung zu verwenden. Entscheidend sei aber, was der Mittelstand und die nicht kapitalmarktorientierten Unternehmen wollen, da diese das Bild in Deutschland prägen. Dort bestehe naturgemäß ein starker Drang zur Einheitsbilanz. Dies könne nur bedeuten, dass in Zukunft eine eigenständige Steuerbilanz auch die Basis für eine Gewinnausschüttung sein muss.
2. Gesetzentwurf der Stiftung Marktwirtschaft
Zum Inhalt eines eigenständigen Steuerbilanzgesetzes verwies Esterer auf einen von der Stiftung Marktwirtschaft vorgelegten Vorschlag für ein eigenständiges steuerliches Gewinnermittlungsgesetz. Man habe sich dort bemüht, die IFRS als Ausgangspunkt zu verwenden und ein exportfähiges Steuerbilanzrecht zu entwickeln, das als Blaupause für eine europäische Gewinnermittlung dienen könne.
III. GKKB als Gewinnermittlungsrichtlinie
1. GKKB-Eckpunkte
Rautenstrauch stellte die Eckpunkte einer GKKB vor. Geplant sei eine Gewinnermittlungsrichtlinie, in der alle Gewinnermittlungsvorschriften enthalten sein sollen. Die Richtlinie beinhalte zudem noch sämtliche Regelungen, die aktuell im Körperschaftsteuerrecht zu finden seien, sowie Regelungen zur Gruppenbesteuerung. Es handele sich nicht direkt um eine Konsolidierung, sondern eher um eine Addition der Bemessungsgrundlagen unter Eliminierung konzerninterner Transaktionen, d. h., es werde nur der Schritt der Zwischengewinneliminierung vorgenommen.
2. Position des BMF zur GKKB
Nach Meurer sei für das BMF wichtig, dass die einheitliche Bemessungsgrundlage für alle Unternehmen verpflichtend anwendbar wäre. Die Optionalität sei nicht nur inakzeptabel, weil die Verwaltung zwei unterschiedliche Rechtssysteme zu administrieren hätte, sondern auch, weil es notwendig sei, dass für alle Unternehmen eine einheitliche Bemessungsgrundlage gelte, damit nicht gewählt werden könne, ob man sich nach GKKB oder nach nationalem Steuerrecht besteuern lassen will.
Rautenstrauch ergänzte, dass eine Anwendbarkeit für alle Kapitalgesellschaften, die der Körperschaftsteuerpflicht unterliegen, geplant sei. Das Merkmal der grenzüberschreitenden Tätigkeit sei nicht mehr vorgesehen.
Meurer fragte nach den Gewinnermittlungsvorschriften für Personenunternehmen. Nach deutschem Rechtsverständnis könne es nicht sein, dass Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften ihren Gewinn nach unterschiedlichen Kriterien ermittelten. Vor allem die Gewinnermittlung erster Stufe müsse für alle Unternehmen nach den gleichen Gewinnermittlungsvorschriften erfolgen, gleichgültig ob mit oder ohne Maßgeblichkeit.
IV. Beibehalten der Maßgeblichkeit
Nach Ernst habe das BMJ die Fortführung der Maßgeblichkeit vorgesehen, weil dies trotz aller Schwächen nach wie vor für die betroffenen Unternehmen die beste Form der Bilanzierung sei. Beim eigenständigen Steuerbilanzrecht gebe es keine perfekte Lösung für alle Bilanzzwecke, denn auch mit einer steuerlichen Gewinnermittlung gelange man nicht unverändert zur Bemessungsgrundlage für die Gewinnausschüttung, weil es immer Konstellationen gebe, die das verhindern, so z. B. die Veräußerung von Anteilen an Tochtergesellschaften.