1. (...) Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und offensichtlich begründet.
a) Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, obwohl die Anlagen, insbesondere die angegriffene Entscheidung und die vorangegangenen Hinweise des Oberlandesgerichts, erst nach Fristablauf am 20. Februar 2008 beim Bundesverfassungsgericht eingegangen sind.
Der Beschwerdeführerin ist hinsichtlich der gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG versäumten Frist zur Begründung der Verfassungsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der auf dem Briefumschlag befindliche Poststempel stammt mit hoher Wahrscheinlichkeit vom 16. Februar 2008. Deshalb ist davon auszugehen, dass die Verfassungsbeschwerde samt Anlagen so rechtzeitig aufgegeben wurde, dass sie bei gewöhnlicher Postlaufzeit vor Fristablauf beim Bundesverfassungsgericht eingegangen wäre. Die Verzögerung der Briefbeförderung durch die Deutsche Post AG kann der Beschwerdeführerin nicht als Verschulden zugerechnet werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. November 1999 – 1 BvR 762/99 -, NJW-RR 2000, S. 726).
b) Die Verfassungsbeschwerde ist auch offensichtlich begründet im Sinne des § 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG, soweit die Beschwerdeführerin einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 5 GG rügt.
Es bedarf keiner Entscheidung, ob bereits die der mangelnden Erfolgsaussicht der Berufung zugrunde gelegte Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts, § 1719 BGB aF sei erst im Jahr 1977 in das Bürgerliche Gesetzbuch aufgenommen worden und gelte nach der Übergangsvorschrift des Art. 227 Abs. 1 EGBGB lediglich noch für die vor dem 1. April 1998 eingetretenen Erbfälle, einfachrechtlich vertretbar ist oder einen Verfassungsverstoß begründet, weil sie sachlich nicht zu rechtfertigen und deswegen willkürlich ist. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist jedenfalls wegen eines Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich zu beanstanden.
aa) Gemäß Art. 6 Abs. 5 GG sind den nichtehelichen Kindern durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern. Art. 6 Abs. 5 GG enthält die Wertentscheidung, dass ein Kind nicht wegen seiner nichtehelichen Geburt benachteiligt werden darf (vgl. BVerfGE 17, 148 <154>). Das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 5 GG beinhaltet insoweit eine Konkretisierung des allgemeinen Gleichheitssatzes (vgl. BVerfGE 3, 225 <240>; 17, 280 <283 f>; 26, 206 <210>; 44, 1 <18>; 84, 168 <184 f>).
Der in erster Linie an den Gesetzgeber gerichtete Auftrag aus Art. 6 Abs. 5 GG ist auch von der Rechtsprechung bei der Anwendung des geltenden Rechts zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 8, 210 <217>; 26, 44 <63 f>; 26, 265 <277>; 96, 56 <65>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. Mai 1999 – 1 BvR 1988/95 –, NJW 1999, S. 3112). Die praktische Bedeutung der Bindung der Gerichte an Art. 6 Abs. 5 GG besteht darin, dass die in der Verfassungsnorm ausgeprägte Wertauffassung bei der den Gerichten anvertrauten Interessenabwägung und vor allem bei der Interpretation der einfachen Gesetze zugrunde zu legen ist (vgl. BVerfGE 8, 210 <217>; BVerfGK 2, 136 <138>).
Die in Art. 6 Abs. 5 GG enthaltene verfassungsrechtliche Wertentscheidung kann nicht nur verfehlt sein, wenn nichteheliche Kinder im Verhältnis zu den ehelichen Kindern schlechter gestellt werden, sondern auch, wenn einzelne Gruppen nichtehelicher Kinder im Verhältnis zu anderen Gruppen mittelbar schlechter gestellt werden (BVerfGE 22, 163 <172>; 44, 1 <18>). Außerdem gebietet sie nicht nur, bei der Auslegung und Anwendung des Rechts dem Ziel des Art. 6 Abs. 5 GG so weit wie möglich Rechnung zu tragen, sie verbietet grundsätzlich auch eine Verschlechterung der bisherigen Rechtssituation nichtehelicher Kinder (vgl. BVerfGE 26, 44 <63 f>; 26, 265 <277>).
bb) Die angegriffene Entscheidung hält gemessen hieran einer verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Dem Oberlandesgericht war es aufgrund von Art. 6 Abs. 5 GG verwehrt, der Berufung die Erfolgsaussicht abzusprechen und sie gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Wäre die Übergangsvorschrift des Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG ohne Berücksichtigung des § 1719 BGB aF anzuwenden, wäre die Beschwerdeführerin gegenüber denjenigen vor dem 1. Juli 1949 nichtehelich geborenen Kindern benachteiligt, deren Eltern vor dem 1. Juli 1998 miteinander die Ehe geschlossen haben. Denn zugunsten dieser Kinder entfaltete § 1719 BGB aF mit dem Zeitpunkt der Eheschließung seine Legitimationswirkung. Damit sind diese nichtehelich geborenen Kinder auch erb- und pflichtteilsberechtigt, ohne dass es auf Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG ankommt, weil diese Vorschrift jedenfalls keine Anwendung findet, wenn die Eltern nichtehelicher Kinder vor dem 1. Juli 1998 geheiratet haben. Für vor dem 1. Juli 1949 nichtehelich geborene Kinder hätte sich also – nach der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts – mit Abschaffung der Legitimationsmöglichkeit ihre Rechtslage verschlecht...