Das zulässige Rechtsmittel ist insoweit begründet, als das Landgericht zu Unrecht die Beschwerdeberechtigung des Beteiligten zu 10 verneint hat. Es bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.
1. Das Landgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: Die Beschwerde sei unzulässig, weil es an der Beschwerdeberechtigung fehle. Die Beschwerde stehe nach § 20 Abs. 1 FGG jedem zu, dessen Recht durch die gerichtliche Verfügung beeinträchtigt werde. Der Beschluss des Nachlassgerichts greife aber nicht unmittelbar nachteilig in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers ein. Dieser sei als Testamentsvollstrecker berufen für den Fall, dass weniger als drei Testamentsvollstrecker vorhanden seien. Das sei auch nach der Nichtannahme des Amtes durch Rechtsanwalt Y. und der Kündigung durch X. nicht der Fall. Dass die Tätigkeit des Beteiligten zu 7 zeitlich befristet sei, ändere daran nichts; derzeit sei der Beteiligte zu 10 nicht Testamentsvollstrecker. Er habe auch keine gesicherte Anwartschaft erworben, denn die Stellung des Testamentsvollstreckers hänge nicht nur vom ungewissen Eintritt der aufschiebenden Bedingung, sondern zusätzlich von der Bestellung durch das Amtsgericht ab.
2. Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsfehlern (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO).
a) Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass nach § 20 Abs. 1 FGG derjenige beschwerdeberechtigt ist, dessen Recht durch die Verfügung beeinträchtigt ist. Erforderlich ist ein unmittelbarer nachteiliger Eingriff in ein dem Beschwerdeführer zustehendes Recht. Ein bloßes rechtliches Interesse an der Abänderung der angegriffenen Verfügung reicht nicht aus, ebenso wenig ein lediglich wirtschaftliches Interesse (vgl. Jansen/Briesemeister FGG 3. Aufl. § 20 Rn 4 f; Keidel/Kahl FGG 15. Aufl. § 20 Rn 12). Das gilt auch für die Ernennung eines Testamentsvollstreckers nach § 2200 BGB. Beteiligter an diesem Verfahren ist zwar jeder, der ein rechtliches Interesse an der Testamentsvollstreckung hat (Staudinger/Reimann BGB Bearbeitungsstand 2003 § 2200 Rn 12, § 2198 Rn 23; BGHZ 35, 296/300 zur Antragsberechtigung nach § 2227 BGB). Für die Begründung einer Beschwerdeberechtigung genügt jedoch nicht allein die tatsächliche formelle Beteiligung in dem Verfahren, erforderlich ist darüber hinaus, dass der Beteiligte rügt, durch die Entscheidung in einem eigenen Recht betroffen zu sein (OLG Hamm MittBayNot 2008, 390/391 mit Anmerkung Reimann; Staudinger/Reimann § 2200 Rn 16, 21; offen gelassen in BayObLG FamRZ 2002, 641/642; aA Jansen/Briesemeister § 20 Rn 23, Jansen/Müller-Lukoschek § 81 Rn 5: jeder Beteiligte). Ob im Einzelfall ein rechtliches Interesse ein Beschwerderecht begründen kann (vgl. KG NJW 1963, 1717; BayObLGZ 1997, 1/10; KG NJW-RR 2002, 439 und NJW-RR 2005, 810 jeweils zur Antrags-und Beschwerdebefugnis des Pflichtteilsberechtigten), bedarf hier keiner Entscheidung, denn der Beteiligte zu 10 ist durch die Entscheidung des Nachlassgerichts in einem eigenen Recht betroffen.
b) Entgegen der Auffassung des Landgerichts wirkt sich die Ernennung eines Ersatztestamentsvollstreckers für den weggefallenen Rechtsanwalt Y. durch das Nachlassgericht nicht nur mittelbar auf die Rechtsstellung des Beschwerdeführers aus. Das Landgericht schließt dies aus dem Umstand, dass der Beteiligte zu 10 auch ohne die angegriffene Verfügung des Nachlassgerichts zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung noch nicht Testamentsvollstrecker wäre. Es verkennt dabei, dass der vom Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung zum Testamentsvollstrecker ernannte Beteiligte zu 10, der sein Amt unter der dort festgelegten und mit Zeitablauf eintretenden aufschiebenden Bedingung antreten kann, auch vor Antritt seines Amtes insoweit eine Rechtsstellung inne hat. Anders als das Landgericht meint, bedarf es nämlich bei einer vom Erblasser verfügten Ernennung keines Ernennungsaktes durch das Nachlassgericht (vgl. BayObLG FamRZ 2002, 224). Das gilt auch dann, wenn der Erblasser einen Testamentsvollstrecker unter einer aufschiebenden Bedingung ernannt hat. In diesem Fall tritt der Ernannte das ihm vom Erblasser übertragene Amt mit dem Eintritt der Bedingung an (vgl. Staudinger/Reimann § 2201 Rn 4), wobei er bereits bei Eintritt des Erbfalls das Amt annehmen kann (Staudinger/Reimann § 2202 Rn 13).
Die Ernennung des Beteiligten zu 9 durch das Nachlassgericht beeinträchtigt die Rechtsposition des Beteiligten zu 10, indem sie ein zusätzliches Hindernis für den Eintritt der vom Erblasser festgelegten aufschiebenden Bedingung aufstellt. Der Beschwerdeführer ist vom Erblasser zum Testamentsvollstrecker bestimmt worden für den Fall, dass weniger als drei Testamentsvollstrecker vorhanden sind. Die vom Nachlassgericht vorgenommene Ersatzernennung hat zur Folge, dass das Absinken der Zahl der amtierenden Testamentsvollstrecker unter die vom Erblasser festgelegte Anzahl hinausgeschoben wird. Damit verzögert sich auch der Eintritt der testamentarisch festgelegten Bedingung für die Ausübung des Testamentsvollstreckeramtes durch den ...