Der Erblasser ist im Oktober 2006 verstorben. Die Beteiligte zu 3 ist seine Ehefrau, die minderjährigen Beteiligten zu 4 und 5 sind die gemeinsamen Kinder. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind Töchter des Erblassers aus einer früheren Ehe.
Der Erblasser hat durch notarielles Testament seine vier Kinder als Miterben zu gleichen Teilen berufen, seine Ehefrau mit Vermächtnissen bedacht und Testamentsvollstreckung angeordnet, die hinsichtlich jedes Erben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, mindestens aber für die Dauer von drei Jahren nach dem Tod des Erblassers dauern soll. Weiter lautet die letztwillige Verfügung auszugsweise wie folgt:
Zitat
"f) Zu Testamentsvollstreckern berufe ich "
1. (den Beteiligten zu 6) als geschäftsführenden Testamentsvollstrecker, und zwar bis zur Vollendung seines 80. Lebensjahres,
2. Herrn X., und zwar bis zur Vollendung seines 82. Lebensjahres,
4. Rechtsanwalt Y.,
3. (den Beteiligten zu 8),
5. (den Beteiligten zu 7), und zwar diesen bis zum Ablauf von zwei Jahren nach dem Erbfall.
g) Für den Fall, dass (der Beteiligte zu 6) zum Zeitpunkt des Erbfalls als Testamentsvollstrecker weggefallen ist oder dass er innerhalb von drei Jahren nach dem Erbfall wegfällt, wird Herr Rechtsanwalt Z. bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem Erbfall Testamentsvollstrecker.
Im Übrigen berufe ich für den Fall, dass weniger als drei Testamentsvollstrecker vorhanden sind, (den Beteiligten zu 10) als Testamentsvollstrecker.
Darüber hinaus haben die amtierenden Testamentsvollstrecker, wenn und soweit ihre Zahl auf weniger als drei herabgesunken ist, fachlich und persönlich geeignete Personen ... als weitere Testamentsvollstrecker zu benennen ... Notfalls soll das deutsche Nachlassgericht nach Anhörung der amtierenden Testamentsvollstrecker die Benennung von Testamentsvollstreckern vornehmen, soweit als weniger als drei Testamentsvollstrecker vorhanden sind.
h) ...
i) Die Testamentsvollstrecker sollen sich bemühen, die Nachlassauseinandersetzung mit (den Beteiligten zu 1 und 2) innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall zu bewirken. Sollten innerhalb dieser Frist mehr als 20 % der (den Beteiligten zu 1 und 2) zustehenden Werte noch nicht an diese ausgekehrt sein, verlängert sich die Amtszeit (des Beteiligten zu 7) als Testamentsvollstrecker bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem Erbfall.
j) Solange die Testamentsvollstreckung für (die Beteiligten zu 1 und 2) nicht beendet ist und nicht sowohl Herr Y als auch (der Beteiligte zu 7) Testamentsvollstrecker sind, sondern nur einer der beiden Genannten Testamentsvollstrecker ist, hat dieser bei Beschlüssen über Gegenstände, bei denen (die Beteiligten zu 1 und 2) einerseits und (die Beteiligten zu 4 und 5) oder (die Beteiligte zu 3) andererseits kollidierende Interessen haben, kein Stimmrecht.“
Die Beteiligten zu 6 bis 9 beantragten mit Schriftsatz vom 9.10.2006, anstelle des Ende August 2006 schwer erkrankten Rechtsanwalts Y. gemäß § 2200 BGB dessen Sozius, den Beteiligten zu 9, zum Testamentsvollstrecker zu ernennen. Es sei der Wille des Erblassers gewesen, dass die Beteiligten zu 1 und 2 sowie die Beteiligte zu 3 als gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Kinder im Testamentsvollstreckergremium jeweils durch eine Person ihres Vertrauens vertreten seien; dementsprechend habe er auf Vorschlag der Beteiligten zu 1 und 2 den Beteiligten zu 7 und auf Vorschlag der Beteiligten zu 3 Rechtsanwalt Y. als Testamentsvollstrecker eingesetzt. Auf den nicht vorausgesehenen Ausfall von Rechtsanwalt Y. habe er aufgrund der eigenen schweren Erkrankung nicht mehr reagieren können. Die Erben stimmten dem Antrag zu. Mit Beschluss vom 3.4.2007 ernannte das Nachlassgericht den Beteiligten zu 9 zum Ersatztestamentsvollstrecker.
Am 4.7.2007 legte der Testamentsvollstrecker X. sein Amt nieder. Mit Schriftsatz vom 13.11.2007 erklärten die Erben und die amtierenden Testamentsvollstrecker die Anfechtung der letztwilligen Verfügung bezüglich der Ernennung des Beteiligten zu 10 zum Ersatztestamentsvollstrecker. Diese Verfügung beruhe auf einem Irrtum des Erblassers, der selbstverständlich davon ausgegangen sei, dass der seit vielen Jahre in leitender Position für ihn tätige Beteiligte zu 10 sich ihm gegenüber stets loyal und vertragstreu verhalten habe und dies auch in Zukunft tun werde. Der Erblasser habe sich aber im Beteiligten zu 10 getäuscht, denn dieser habe über Jahre hinweg in erheblichem Umfang Honorare zu seinen Gunsten vertragswidrig abgerechnet und unerlaubt von Konten des Erblassers abgehoben. In dem noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Klageverfahren verlangen die Testamentsvollstrecker Rückzahlung von Honoraren für die Jahre 2002 bis 2007, weil mehr Stunden berechnet als tatsächlich geleistet worden seien, sowie einer im Jahr 2005 vom Erblasser bezahlten Abfindung, für die im Hinblick auf die außerordentliche Kündigung die Geschäftsgrundlage entfallen sei. Den Beratervertrag des Beteiligten zu 10 mit der Vermögensverwaltungsgesellschaft des Erblassers hatten die Testamentsvollstrec...