Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil die Beteiligte zu 1 nicht beschwerdebefugt ist (§ 68 Abs. 2, § 59 Abs. 1 FamFG).
1. Nach § 59 Abs. 1 FamFG (wie schon nach § 20 Abs. 1 FGG) steht die Beschwerde demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Erforderlich ist ein durch Gesetz verliehenes oder durch die Rechtsordnung anerkanntes und von der Staatsgewalt geschütztes, dem Beschwerdeführer zustehendes materielles Recht. Wirtschaftliche, rechtliche oder sonstige berechtigte Interessen genügen nicht, ebenso wenig wie eine moralische Berechtigung oder sittliche Pflicht (vgl. Keidel/Meyer-Holz FamFG 16. Aufl., § 59 Rn 6; Prütting/Helms/Abramenko FamFG § 59 Rn 2; Bassenge/Roth/Gottwald FamFG/RPflG 12. Aufl., § 59 Rn 2, 4, jeweils mwN). Eine Rechtsbeeinträchtigung im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG liegt nur vor, wenn der angefochtene Beschluss den Beschwerdeführer unmittelbar in einem subjektiven Recht beeinträchtigt, d. h. negative Auswirkungen auf seine materielle Rechtsstellung hat. Es genügt nicht, wenn sich die angefochtene Entscheidung nur mittelbar auf die rechtlichen Beziehungen des Beschwerdeführers auswirkt und er deshalb ein berechtigtes Interesse an ihrer Änderung hat (Keidel/Meyer-Holz § 59 Rn 9; Bassenge/Roth/Gottwald FamFG/RPflG § 59 FamFG Rn 6).
2. Ein eigenes Recht der Beschwerdeführerin wird durch die Anordnung der Nachlasspflegschaft nicht beeinträchtigt, denn ein solches Recht verleiht ihr die von der Erblasserin erteilte Vollmacht nicht. Vertretungsmacht ist kein subjektives Recht des Bevollmächtigten, sondern nichts weiter als die Legitimation, für einen anderen durch Handeln in seinem Namen für ihn gültige rechtsgeschäftliche Regelungen zu treffen (BayObLGZ 2004, 159/161 mwN; BayObLG FamRZ 2001, 453/454; Bassenge/Roth/Gottwald § 59 FamFG Rn 4; Prütting/Helms/Abramenko § 59 Rn 2; Palandt/Ellenberger BGB 69. Aufl., Einf. vor § 164 Rn 5; Staudinger/Schilken BGB <2004> Vorbemerkung zu §§ 164 ff Rn 16; MüKoBGB/Schramm 5. Aufl., § 164 Rn 68; Soergel/Leptien BGB 13. Aufl. vor § 164 Rn 15). Der General- oder Vorsorgebevollmächtigte ist folglich gegen die Anordnung der Nachlasspflegschaft und die Bestellung eines Nachlasspflegers nicht beschwerdeberechtigt (BayObLGZ 2004, 159/161; BayObLG FamRZ 2001, 453/454; Keidel/Meyer-Holz, § 55 Rn 83).
3. Auch die Auswahl einer anderen Person als Nachlasspfleger stellt keinen unmittelbaren nachteiligen Eingriff in eigene materielle Rechte der Beschwerdeführerin dar. Die verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte auf Gleichbehandlung und freie Berufsausübung verschaffen für sich genommen keine subjektiven Rechte auf Bestellung zum Nachlasspfleger. Die Nachlasspflegschaft (§ 1960 BGB) dient der Wahrung der Interessen der noch nicht oder nicht sicher bekannten Erben (Palandt/Edenhofer § 1960 Rn 3, 11), die Auswahl des Nachlasspflegers erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 1960 Abs. 2, § 1915, § 1779 Abs. 2 Satz 1 BGB). Der Zweck dieser Vorschriften liegt nicht darin, den an der Übernahme von Pflegschaften interessierten Personen eine berufliche Betätigung zu ermöglichen. Sie schaffen deshalb auch kein subjektives Recht hinsichtlich der Bestellung (vgl. BVerfG NJW 2006, 2613/2614 Rn 30) zum Insolvenzverwalter. Der an der Übernahme einer Nachlasspflegschaft Interessierte ist deshalb nicht befugt, gegen die Auswahl eines anderen Beschwerde einzulegen (vgl. Keidel/Zimmermann § 345 Rn 83; Zimmermann ZEV 2007, 313/315; zum Insolvenzverwalter BVerfG NJW 2006, 2613/2617 Rn 60). (...)
1. Die Beteiligte zu 1 hat kraft Gesetzes die Gerichtskosten ihrer erfolglosen Beschwerde zu tragen (§ 2 Nr. 1 KostO). Eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten ist nicht veranlasst.
2. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 131 Abs. 4, § 30 Abs. 1 KostO. Danach ist der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren nach freiem Ermessen zu bestimmen, wobei die besonderen Vorschriften über die Wertbestimmung im ersten Rechtszug einen Anhaltspunkt für die Schätzung bilden. Maßgebend ist die Bedeutung des Rechtsmittels für den Beschwerdeführer, insbesondere das damit verfolgte wirtschaftliche Interesse (BayObLGZ 1993, 115/117). Für die Anordnung der Nachlasspflegschaft ist nach § 106 Abs. 1 Satz 3 KostO der Wert des von der Pflegschaft betroffenen Vermögens maßgeblich. Dieser Wert entspricht jedoch nicht dem Interesse, das die Beschwerdeführerin am Erfolg ihres Rechtsmittels hat. Ihre Beschwerde zielt darauf ab, selbst die Verwaltung und Abwicklung des Nachlasses vorzunehmen. Ihr Interesse am Wegfall der Nachlasspflegschaft kann deshalb nicht mit dem gesamten Nachlasswert gleichgesetzt werden. Unter Berücksichtigung der Zusammensetzung des Nachlasses, zu dem unter anderem eine vermietete Eigentumswohnung gehört, schätzt der Senat den Geschäftswert auf 10.000 EUR.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen; die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor.