Als Alternative zur inländischen Stiftung wird die Übertragung von Vermögen auf eigentümerlose privatnützige Rechtsträger im Ausland diskutiert. Insbesondere liechtensteinische Stiftungen bieten unter dem Gesichtspunkt der Asset Protection eine ganze Reihe von Vorteilen. Der liechtensteinische Stiftungsgesetzgeber ist darum bemüht, ausländisches Kapital anzuziehen. Aus diesem Grund zeichnet sich das liechtensteinische Stiftungsrecht durch eine im internationalen Vergleich besondere Liberalität und Vertraulichkeit aus. Dies gilt auch nach Inkrafttreten der jüngsten Reformnovelle am 1.4.2009. Mit der Reform wurde bewusst das Ziel verfolgt, liechtensteinische Stiftungen als Instrument der Asset Protection attraktiv zu machen. Diese besonderen Rahmenbedingungen haben die Stiftung in Liechtenstein zur der meist verbreiteten Gesellschaftsform gemacht. Dies soll daher hier zum Anlass genommen werden, das liechtensteinische Stiftungsrecht näher zu beleuchten.
a) Die liechtensteinische Familienstiftung als Instrument des Vermögensschutzes
aa) Diskretion
Liechtensteinische Stiftungen sind zunächst sehr diskret. Privatnützige Stiftungen müssen nicht in das Öffentlichkeitsregister eingetragen werden und unterliegen auch nicht der staatlichen Stiftungsaufsicht (Art. 552 § 14 Abs. 4 u. 5 Personen- und Gesellschaftsrecht [PGR]). Nicht eintragungspflichtige Stiftungen müssen lediglich eine Gründungsanzeige beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt hinterlegen. Neben den Basisinformationen muss nur die Bestätigung vorgelegt werden, dass die essentialia negotii geregelt worden sind (Art. 552 § 12 PGR). Der klassische Fall einer liechtensteinischen privatnützigen Stiftung ist die reine oder gemischte Familienstiftung, die ausschließlich oder überwiegend dazu dient, Angehörige einer oder mehrerer Familien zu unterstützen (Art. 552 § 2 Abs. 4 Nr. 1 u. 2 PGR). In Liechtenstein können Stiftungen darüber hinaus – anders als in Deutschland – auch allein zu dem Zweck der Versorgung des Stifters gegründet werden, da in Liechtenstein Fideikommisse erlaubt sind. Insbesondere kann mit einer Stiftung auch allein das Ziel der Vollstreckungsvereitelung verfolgt werden.
bb) Widerruflichkeit
Ein weitere Besonderheit des liechtensteinischen Stiftungsrechts scheint die liechtensteinische Stiftung gerade für den Zweck der Asset Protection besonders geeignet zu machen. Nach deutschem Recht ist der Stifter nach Anerkennung der Stiftung an seinen Willen gebunden. In Liechtenstein kann sich der Stifter dagegen statuarisch alle Arten von Satzungsänderungen und sogar ein freies Widerrufsrecht vorbehalten, das allerdings weder übertragbar noch vererbbar ist (Art. 552 § 30 Abs. 1 PGR). Damit verbleibt das Vermögen auch nach Errichtung der Stiftung weitestgehend unter dem Einfluss des Stifters. Ein solches Widerrufsrecht hat jedoch einen unangenehmen Nebeneffekt. In diesem Fall ist die Übertragung nämlich erst mit dem Tod des Stifters abgeschlossen mit der Folge, dass auch die Anfechtungsfristen erst mit dem Tod des Stifters laufen. Darüber hinaus können Gläubiger sowohl das Widerrufsrecht als auch das Änderungsrecht des Stifters pfänden und auf diese Weise die Auskehrung des Stiftungsvermögens an sich durchsetzen. Ein Widerrufsrecht des Stifters ist daher inopportun.
Nach liechtensteinischem Recht können umfassende Widerrufs- und Änderungsbefugnisse die Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Stiftung gefährden, wenn sich der Stifter im Einzelfall umfassende Informations- und Gestaltungsrechte vorbehält. Die Einräumung von Interventions- und Gestaltungsrechten zugunsten des Stifters rechtfertigt die Annahme eines nichtigen Scheingeschäfts jedoch nur dann, wenn der Stifter damit die Absicht verbunden hat, das Stiftungsvermögen weiterhin zu seinem Vorteil und nicht iSd angegebenen Stiftungszwecks zu verwenden. Das bloße Faktum der Einräumung dieser Interventionsrechte rechtfertigt einen Durchgriff ausschließlich dann, wenn tatsächlich seitens des Stifters eine Missbrauchsabsicht besteht. Dies soll etwa der Fall sein, wenn mit der Stiftung von Anfang an gezielt erbrechtliche Vorschriften umgangen werden sollen. Liegen keine Missbrauchsindizien vor, so lässt das liechtensteinische Recht eine solche Stiftungsausgestaltung grundsätzlich zu.
Zu unterscheiden ist im liechtensteinischen Recht darüber hinaus wie im deutschen Recht zwischen dem grundsätzlich nichtigen Scheingeschäft und grundsätzlich zulässigen fiduziarischen Geschäften. Obwohl nach bisherigem Recht grundsätzlich der Treuhänder als Stifter anzusehen war, lag nach Auffassung des liechtensteinischem OGH in diesem Fall kein Scheingeschäft vor. Dasselbe ...