aa) Die allgemeine Vorsatzanfechtung nach § 3 Abs. 1 AnfG, § 133 Abs. 1 InsO
Da alle Rechtshandlungen iSd § 1 AnfG, § 129 InsO der Anfechtung unterliegen können, unterliegen grundsätzlich die Errichtung einer Stiftung wie auch Zustiftungen an Stiftungen den allgemeinen Regelungen der Absichtsanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO sowie § 3 Abs. 1 AnfG. Damit ist die Zuwendung von Vermögenswerten sowohl im Rahmen der Errichtung einer Stiftung als auch in Form einer Zustiftung an eine bereits bestehende Stiftung anfechtbar, wenn diese Zuführung innerhalb von 10 Jahren vor der Stellung des Insolvenzantrags oder der Anfechtung vorgenommen wurde. Voraussetzung ist darüber hinaus, dass dem Zuwendungsempfänger zurzeit der Vornahme der Zuwendung der Benachteiligungsvorsatz des Stifters bekannt war. Ist eine Stiftung Zuwendungsempfänger, so ist nach den Regeln über die Wissenszurechnung bei juristischen Personen auf ihre Vertreter – ergo den Vorstand der Stiftung – abzustellen.
bb) Die Schenkungsanfechtung gemäß § 4 Abs. 1 AnfG bzw. § 134 InsO
Umstritten ist dagegen, ob auch die Errichtung der Stiftung der Schenkungsanfechtung nach § 4 AnfG sowie § 134 InsO unterliegt. Dagegen wird eingewandt, dass die Stiftungserrichtung, anders als von § 4 AnfG, § 134 InsO vorausgesetzt, keine Schenkung, sondern ein Rechtsgeschäft sui generis sei. Durch die unentgeltliche Zuwendung werde die Stiftung als juristische Person erst zur Entstehung gebracht, sodass es in diesem Fall an einer Zuwendung an eine andere (existierende) Person fehle. Die hM geht in diesem Fall davon aus, dass die § 4 AnfG bzw. § 134 InsO entweder direkt oder zumindest analog anwendbar sind. Dies soll selbst dann gelten, wenn der Stifter mit der Übertragung des Vermögens keine Vorteile für sich selbst erstrebe. Eine andere Meinung will § 4 AnfG, § 134 InsO dagegen teleologisch reduzieren und hält nur Gläubiger für anfechtungsberechtigt, deren Forderungen zum Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung bereits bestanden.
cc) Die besondere Insolvenzanfechtung
Im Schrifttum herrscht im Übrigen Einigkeit darüber, dass die in den §§ 130, 131 InsO niedergelegten Tatbestände der besonderen Insolvenzanfechtung uneingeschränkt auf im Rahmen der Errichtung einer Stiftung erfolgende Vermögenszuwendungen anzuwenden sind. Die Besonderheiten des Stiftungsrechts würden in diesem Fall keine Einschränkungen der einschlägigen Vorschriften rechtfertigen. Die Tatbestände der besonderen Insolvenzanfechtung stellten vielmehr auf benachteiligende Rechtshandlungen ab, die bereits während der wirtschaftlichen Krise des Schuldners oder nach Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen werden. Insoweit verdiene die Stiftung grundsätzlich auch keinen besonderen Schutz.