Ein weitere Besonderheit des liechtensteinischen Stiftungsrechts scheint die liechtensteinische Stiftung gerade für den Zweck der Asset Protection besonders geeignet zu machen. Nach deutschem Recht ist der Stifter nach Anerkennung der Stiftung an seinen Willen gebunden. In Liechtenstein kann sich der Stifter dagegen statuarisch alle Arten von Satzungsänderungen und sogar ein freies Widerrufsrecht vorbehalten, das allerdings weder übertragbar noch vererbbar ist (Art. 552 § 30 Abs. 1 PGR). Damit verbleibt das Vermögen auch nach Errichtung der Stiftung weitestgehend unter dem Einfluss des Stifters. Ein solches Widerrufsrecht hat jedoch einen unangenehmen Nebeneffekt. In diesem Fall ist die Übertragung nämlich erst mit dem Tod des Stifters abgeschlossen mit der Folge, dass auch die Anfechtungsfristen erst mit dem Tod des Stifters laufen. Darüber hinaus können Gläubiger sowohl das Widerrufsrecht als auch das Änderungsrecht des Stifters pfänden und auf diese Weise die Auskehrung des Stiftungsvermögens an sich durchsetzen. Ein Widerrufsrecht des Stifters ist daher inopportun.
Nach liechtensteinischem Recht können umfassende Widerrufs- und Änderungsbefugnisse die Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Stiftung gefährden, wenn sich der Stifter im Einzelfall umfassende Informations- und Gestaltungsrechte vorbehält. Die Einräumung von Interventions- und Gestaltungsrechten zugunsten des Stifters rechtfertigt die Annahme eines nichtigen Scheingeschäfts jedoch nur dann, wenn der Stifter damit die Absicht verbunden hat, das Stiftungsvermögen weiterhin zu seinem Vorteil und nicht iSd angegebenen Stiftungszwecks zu verwenden. Das bloße Faktum der Einräumung dieser Interventionsrechte rechtfertigt einen Durchgriff ausschließlich dann, wenn tatsächlich seitens des Stifters eine Missbrauchsabsicht besteht. Dies soll etwa der Fall sein, wenn mit der Stiftung von Anfang an gezielt erbrechtliche Vorschriften umgangen werden sollen. Liegen keine Missbrauchsindizien vor, so lässt das liechtensteinische Recht eine solche Stiftungsausgestaltung grundsätzlich zu.
Zu unterscheiden ist im liechtensteinischen Recht darüber hinaus wie im deutschen Recht zwischen dem grundsätzlich nichtigen Scheingeschäft und grundsätzlich zulässigen fiduziarischen Geschäften. Obwohl nach bisherigem Recht grundsätzlich der Treuhänder als Stifter anzusehen war, lag nach Auffassung des liechtensteinischem OGH in diesem Fall kein Scheingeschäft vor. Dasselbe hat erst recht nach Inkrafttreten des neuen Stiftungsrechts gelten. Art. 552 § 4 Abs. 3 PGR bestimmt nunmehr, dass im Fall der Stiftungserrichtung durch einen indirekten Stellvertreter, der Geschäftsherr (Machtgeber) als Stifter anzusehen ist.. Obwohl der Treuhänder in diesem Fall in eigenem Namen auftritt, stehen die Rechte und Pflichten aus der Stifterstellung kraft Gesetzes unmittelbar dem Treugeber zu.
Schließlich kann ein solches statuarisches Widerrufsrecht aus deutscher Sicht dazu führen, dass die liechtensteinische Stiftung aufgrund der damit verbundenen weitreichenden Gestaltungsmöglichkeiten als verdecktes Treuhandverhältnis eingestuft wird. In diesem Zusammenhang ist vertreten worden, eine solche Treuhandstiftung sei wegen Verstoßes gegen den deutschen Ordre Public nach Art. 6 EGBGB im Inland nicht anerkennungsfähig. Ein solches Treuhandverhältnis soll vorliegen, wenn der Stifter die Stiftungssatzung jederzeit ändern oder die Stiftungsgründung widerrufen oder er dem Stiftungsvorstand Weisungen bezüglich der Verwaltung des Vermögens der Stiftung erteilen kann. Der BFH hat auf der Grundlage dieser Auffassung eine schenkungsteuerpflichtige Zuwendung sowohl bei der Übertragung des Vermögens auf eine liechtensteinische Stiftung als auch bei dessen Rückübertragung auf den Stifter abgelehnt.
Fraglich ist zunächst, ob hier überhaupt eine Treuhand vorliegt. Allein die Tatsache, dass die Stiftung bei bestimmten Maßnahmen an die Zustimmung des Stifters gebunden ist und die Übertragung von Vermögen jederzeit frei widerrufen kann, begründet noch kein Treuhandverhältnis. Der BFH hat ein solches Treuhandverhältnis allerdings nur darin bejaht, dass der Stifter in einem solchen Maße auf die Stiftung Einfluss nehmen kann, dass der Vorstand quasi nur auf seinen Zuruf hin tätig wird. Verfügt der Vorstand dagegen über ein Mindestmaß an Handlungsspielraum, so liegt kein Treuhandverhältnis vor. Dies muss zumindest dann gelten, wenn keine konkrete Rückübertragung des Vermögens vereinbart wurde, sondern der Stifter und seine Erben lediglich die Möglichkeit haben, die Zuwendungen gegenüber der liechtensteinischen Stiftung zu widerrufen.
Fraglich ist darüber hinaus, ob eine solche Konstruktion gegen den deutschen Ordre Public verstößt. Gemäß Art. 6 EGBGB ist eine Rechtsnorm eines anderen Staates nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung mit den wesentlichen Grundsätzen der deutschen offensichtlich unvereinbar ist. Die nach liechtensteinischem Recht möglichen weiten Einwirkungsrechte des...