aa) Pfändbarkeit von Destinatärsrechten
Eine Pfändung ist von vornherein nur möglich, wenn ein pfändbares Recht oder ein pfändbarer Gegenstand existiert. Die Destinatäre haben jedoch grundsätzlich keinen Anspruch auf die Leistungen der Stiftung. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Stiftungssatzung den Destinatären einen solchen Anspruch explizit einräumt oder ein solcher Anspruch sich aus den Umständen ergibt. Dies soll der Fall sein, wenn der Stifter in der Satzung für den Kreis der infrage kommenden Destinatäre bestimmte objektive Merkmale aufgestellt hat, durch deren Erfüllung die Eigenschaft eines Destinatärs unmittelbar entsteht, ohne dass den Stiftungsorganen ein Entscheidungsspielraum verbliebe und im Übrigen die satzungsmäßigen Bedingungen für den Genuss der Stiftungsleistung erfüllt sind. Haben die Organe dagegen das Recht, aus einem in der Satzung umschriebenen Kreis von Personen einen Destinatär auszuwählen, so besteht kein pfändbarer Anspruch.
Besteht ausnahmsweise ein Anspruch des Destinatärs gegen die Stiftung, so kann dieser Anspruch gepfändet werden. In der Praxis stellt sich dieses Problem aber gar nicht, da die Stiftungssatzungen regelmäßig sowohl die Berufung auf den Gleichbehandlungsfall als auch einen Anspruch auf die Zuteilung von Stiftungsleistungen ausschließen. In diesem Fall besteht kein pfändbarer Anspruch. Die Stiftung kann darüber hinaus unmittelbar an sich dem Destinatär entstehende Unkosten übernehmen, ohne dass der Destinatär deswegen einen Erstattungsanspruch gegen die Stiftung erwerben würde. Die hierfür aufgewandten Beträge fließen vielmehr direkt an Dritte. Alternativ kann die Stiftung z. B. eine Wohnung anmieten oder dem Destinatär ein nicht pfändbares Wohnrecht einräumen. Auf diese Weise kann somit effektiv vermieden werden, dass die Gläubiger des Destinatärs Rechtspositionen an seinem vollstreckungsrechtlich relevanten Vermögen erwerben.
bb) Pfändbarkeit eines Anspruchs auf Rückforderung der Vermögensausstattung wegen Verarmung des Stifters
Nach einer in der Literatur vertretenen Meinung soll im Verhältnis des Stifters zur Stiftung wegen des unentgeltlichen Charakters der Stiftungsvermögensausstattung § 528 BGB analog angewendet werden. Nach der Gegenmeinung soll die Anwendung des § 528 BGB mit Anerkennung der Stiftung im Hinblick auf das Schutzbedürfnis der Stiftung und das Prinzip der Stiftungsautonomie ausgeschlossen sein. Selbst wenn man ein solches Rückforderungsrecht befürwortet, wird dessen Pfändung in den seltensten Fällen möglich sein. Für die allgemeinen Gläubiger greift das Vollstreckungshindernis des § 852 Abs. 2 ZPO ein, wonach eine zwangsweise Verwertung erst möglich ist, wenn der Anspruch anerkannt oder rechtshängig ist. Die Entscheidung über die Geltendmachung des Anspruchs ist jedoch dem Stifter überlassen. Der Anspruch ist im Übrigen durch den Wert der Zuwendung und den angemessenen Unterhalt des Stifters beschränkt.