Ist die Verschiebung von Vermögen von der haftungsgefährdenden Person auf Angehörige gewissen natürlichen Grenzen ausgesetzt ist, so bleibt die Möglichkeit, Vermögen auf einen verselbstständigen Rechtsträger zu übertragen, der die Erträge und Nutzungen dieses Vermögens wieder zur Verfügung stellt.
1. Inländische Stiftungen
Dazu bietet sich zunächst die Errichtung einer selbstständigen Stiftung bürgerlichen Rechts an, deren Zweck darin besteht, den Stifter oder seine Angehörigen zu versorgen. Ein Wesensmerkmal der Stiftung besteht darin, dass sie keine Anteilseigner hat, mit der Folge, dass das von ihr gehaltene Vermögen nicht für rechtliche Verpflichtungen des Stifters haftet. Die den Destinatären zustehenden Ertragsberechtigungen sind ebenfalls im Normalfall rechtlich so ausgestattet, dass sie anders als andere Gewinnbezugsrechte, wie etwa der Dividendenanspruch des Aktionärs, nicht gepfändet werden können. Die den Destinatären seitens der Stiftung zur Verfügung gestellten Leistungen können darüber hinaus in unpfändbarer Form zur Verfügung gestellt und von diesen zeitnah verbraucht werden. Auf den ersten Blick erscheint daher die selbstständige Stiftung des bürgerlichen Rechts als ein geeignetes Instrument des Vermögensschutzes.
a) Zulässigkeit der Familienstiftung
Dass eine Stiftung zum Zweck der Versorgung der Familienangehörigen des Stifters gegründet werden kann, ist seit der Anerkennung des Grundsatzes der gemeinwohlkonformen Allzweckstiftung durch den Reformgesetzgeber von 2002 endgültig geklärt. Ob der Stifter jedoch selbst zu den Destinatären gehören kann, ist nach wie vor umstritten. Nach wohl hM ist es für den Begriff der Stiftung wesentlich, dass der Stiftungszweck aus Sicht des Stifters einen uneigennützigen Charakter hat. Die Gegenmeinung verweist dagegen auf § 58 Nr. 5 AO. Wenn die Gemeinnützigkeit einer Stiftung nicht entfällt, wenn 1/3 ihrer Erträge für die Versorgung des Stifters verwendet wird, so könne der Gesetzgeber eine Stiftung zur Versorgung des Stifters nicht grundsätzlich ausschließen. Eine solche Versorgungsstiftung muss zumindest dann möglich sein, wenn sich ihr Zweck nicht in der Versorgung des Stifters erschöpft.
b) Anfechtbarkeit
aa) Die allgemeine Vorsatzanfechtung nach § 3 Abs. 1 AnfG, § 133 Abs. 1 InsO
Da alle Rechtshandlungen iSd § 1 AnfG, § 129 InsO der Anfechtung unterliegen können, unterliegen grundsätzlich die Errichtung einer Stiftung wie auch Zustiftungen an Stiftungen den allgemeinen Regelungen der Absichtsanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO sowie § 3 Abs. 1 AnfG. Damit ist die Zuwendung von Vermögenswerten sowohl im Rahmen der Errichtung einer Stiftung als auch in Form einer Zustiftung an eine bereits bestehende Stiftung anfechtbar, wenn diese Zuführung innerhalb von 10 Jahren vor der Stellung des Insolvenzantrags oder der Anfechtung vorgenommen wurde. Voraussetzung ist darüber hinaus, dass dem Zuwendungsempfänger zurzeit der Vornahme der Zuwendung der Benachteiligungsvorsatz des Stifters bekannt war. Ist eine Stiftung Zuwendungsempfänger, so ist nach den Regeln über die Wissenszurechnung bei juristischen Personen auf ihre Vertreter – ergo den Vorstand der Stiftung – abzustellen.
bb) Die Schenkungsanfechtung gemäß § 4 Abs. 1 AnfG bzw. § 134 InsO
Umstritten ist dagegen, ob auch die Errichtung der Stiftung der Schenkungsanfechtung nach § 4 AnfG sowie § 134 InsO unterliegt. Dagegen wird eingewandt, dass die Stiftungserrichtung, anders als von § 4 AnfG, § 134 InsO vorausgesetzt, keine Schenkung, sondern ein Rechtsgeschäft sui generis sei. Durch die unentgeltliche Zuwendung werde die Stiftung als juristische Person erst zur Entstehung gebracht, sodass es in diesem Fall an einer Zuwendung an eine andere (existierende) Person fehle. Die hM geht in diesem Fall davon aus, dass die § 4 AnfG bzw. § 134 InsO entweder direkt oder zumindest analog anwendbar sind. Dies soll selbst dann gelten, wenn der Stifter mit der Übertragung des Vermögens keine Vorteile für sich selbst erstrebe. Eine andere Meinung will § 4 AnfG, § 134 InsO dagegen teleologisch reduzieren und hält nur Gläubiger für anfechtungsberechtigt, deren Forderungen zum Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung bereits bestanden.
cc) Die besondere Insolvenzanfechtung
Im Schrifttum herrscht im Übrigen Einigkeit darüber, dass die in den §§ 130, 131 I...