(...) In der Sache ist das Rechtsmittel begründet, weil die Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 27 Abs. 1 S. 1 FGG). (...)
Das Landgericht hat im Ansatz zutreffend zunächst auf das formwirksame (§§ 2267, 2247 BGB) gemeinschaftliche Ehegattentestament vom 20.2.1993 abgestellt. Durch dieses Testament, das die Erbfolge zusammenfassend und abschließend regelt, sind die früheren Testamente – auch das gemeinschaftliche Ehegattentestament vom 30.1.1993 – widerrufen worden (§ 2254 BGB).
Das Landgericht hat das gemeinschaftliche Ehegattentestament vom 20.02.1993 im Sinne eines "Berliner Testaments" (§ 2269 BGB) dahin ausgelegt, dass sich die Eheleute K hierdurch gegenseitig als Alleinerben eingesetzt haben – was auch unstreitig ist – und dass die sich daran anschließenden Bestimmungen, wonach "nach dem Tode der Überlebenden das vorhandene Barvermögen einschließlich Bankguthaben und vorhandene Wertpapiere zu gleichen Teilen" den Beteiligten zu 1) bis 6) "zufallen" und den Beteiligten zu 1) bis 2) darüber hinaus "der Wert der Gebäude und Grundstücke (…) je zur Hälfte (…) zufallen" sollte, eine Schlusserbeinsetzung der Beteiligten zu 1) bis 6) beinhalten, wobei sich die Erbquoten der Beteiligten zu 1) bis 6) nach dem Wert des ihnen Zugedachten richten. Die Bestimmung, dass "das vorhandene Inventar einschließlich Schmuck" der Beteiligten zu 2) "zufallen" soll, hat es – insoweit unbeanstandet – sinngemäß als ein Vorausvermächtnis zugunsten der Beteiligten zu 2) ausgelegt.
Die Auslegung rechtsgeschäftlicher Willenserklärungen und damit auch von Testamenten und Erbverträgen ist dem Tatrichter vorbehalten. Die Auslegung des Landgerichts kann im Verfahren der weiteren Beschwerde nur beschränkt, nämlich dahin nachgeprüft werden, ob sie nach den Denkgesetzen und der feststehenden Erfahrung möglich ist – sie muss nicht zwingend sein –, mit den gesetzlichen Auslegungsregeln in Einklang steht, dem klaren Sinn und Wortlaut der Erklärung nicht widerspricht und alle wesentlichen Tatsachen berücksichtigt (vgl. Keidel/Meyer-Holz, FG, 15. Aufl., § 27, Rn 49 mwN). Nach diesem Maßstab ist die Auslegung des Landgerichts rechtsfehlerfrei. Sie ist jedenfalls möglich. (...)
Das Landgericht hat sodann folgerichtig geprüft, ob die Erblasserin als überlebende Ehegattin ihre in dem Ehegattentestament vom 20.2.1993 zugunsten der Beteiligten zu 1) bis 6) getroffenen Verfügungen widerrufen und den Beteiligten zu 1) durch das formgültige (§ 2247 BGB) Testament vom 20.8.1997 wirksam als Alleinerben einsetzen konnte, oder ob ihr Widerrufsrecht mit dem Tode ihres Ehemannes gemäß § 2271 Abs. 2 S. 1 BGB erloschen war. Dieses hängt davon ab, ob die zugunsten der Beteiligten zu 1) bis 6) getroffenen Verfügungen der Erblasserin wechselbezüglich und damit bindend waren.
Letztwillige Verfügungen, die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament getroffen haben, sind gemäß § 2270 Abs. 1 BGB wechselbezüglich, wenn anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen worden wäre, wenn also jede der beiden Verfügungen mit Rücksicht auf die andere getroffen worden ist und nach dem Willen der gemeinschaftlich Testierenden die eine mit der anderen stehen und fallen soll, wobei der Wille der Ehegatten zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung maßgeblich ist (vgl. etwa Senat FamRZ 2001, 1647, 1648 mwN).
Im vorliegenden Fall kommt es entscheidend darauf an, ob in dem gemeinschaftlichen Ehegattentestament vom 20.2.1993 die Einsetzung der Erblasserin durch ihren Ehemann wechselbezüglich auch mit den zugunsten der Beteiligten zu 1) bis 6) getroffenen Verfügungen der Erblasserin war, d. h. ob der Ehemann der Erblasserin diese zu seiner Alleinerbin eingesetzt hat, weil die Erblasserin die Verfügungen zugunsten der Beteiligten zu 1) bis 6) getroffen hat.
Enthält ein gemeinschaftliches Testament – wie hier – keine ausdrückliche Anordnung hinsichtlich der Wechselbezüglichkeit der einzelnen Verfügungen, so muss diese nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen ermittelt werden. Kann der Wille der testierenden Ehegatten im Wege der Auslegung nicht zuverlässig festgestellt werden, ist die Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB heranzuziehen. Von diesen Grundsätzen ist auch das Landgericht zutreffend ausgegangen. Der angefochtene Beschluss des Landgerichts, durch den der Vorbescheid des Amtsgerichts vom 17.10.2007 bestätigt worden ist, kann gleichwohl schon deshalb keinen Bestand haben, weil das Landgericht die Schlusserbeinsetzung der Beteiligten zu 4) und 5) durch die Erblasserin rechtsfehlerhaft als wechselbezüglich eingestuft und die Beteiligten zu 4) und 5) daher unzutreffend als Miterben angesehen hat.
Das Landgericht ist insoweit zunächst zu dem Ergebnis gelangt, dass die Auslegung des Testaments eine Wechselbezüglichkeit der Schlusserbeinsetzung der Beteiligten zu 4) und 5) durch die Erblasserin nicht zweifelsfrei ergibt. Dieses ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und daher für den Senat bindend. Bereits i...