Ein weiteres – kostenrechtliches – Problem stellt sich dem Kläger, wenn er nach erteilter Auskunft feststellen muss, dass der Nachlass dürftig ist und ihm – zumindest gegenüber dem verklagten Erben – kein Pflichtteilsanspruch zusteht. In diesem Fall war der (unbeziffert) geltend gemachte Zahlungsanspruch von Anfang an unbegründet. Für den Kläger stellt sich damit die Frage, wie er den Prozess beenden kann, ohne dass ihm die Verfahrenskosten auferlegt werden.
a) Beendigung durch übereinstimmende Erledigungserklärung
Man könnte zunächst daran denken, den Rechtsstreit für erledigt zu erklären. Dies wirft jedenfalls dann keine Probleme auf, wenn sich der Beklagte der Erledigungserklärung anschließt. Das Gericht hat gemäß § 91 a ZPO zu entscheiden und zwar unabhängig davon, ob tatsächlich Erledigung eingetreten ist oder nicht. Regelmäßig sind im Falle der übereinstimmenden Erledigungserklärung auf der letzten Stufe die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen.
b) Beendigung durch einseitige Erledigungserklärung
Problematisch wird es, wenn sich der Gegner der Erledigungserklärung nicht anschließt. Hält der Kläger an seiner einseitigen Erledigungserklärung fest, richtet sich sein Antrag nunmehr darauf, festzustellen, dass sich die Klage erledigt hat. Dieser Feststellungsantrag ist aber nur dann erfolgversprechend, wenn die Klage ursprünglich zulässig und begründet war und erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit durch ein erledigendes Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist.
Im Falle der "steckengebliebenen" Auskunftsstufenklage ist diese Voraussetzung aber gerade nicht erfüllt, da der rechtshängig gemachte unbezifferte Leistungsantrag von Anfang an unbegründet war (s. o.). Die Klage war also hinsichtlich des Leistungsantrags schon von vornherein unbegründet. Demzufolge wäre der Feststellungsantrag als unbegründet abzuweisen.
c) Beendigung durch Klagerücknahme
Angesichts der oben angesprochenen Problematik wird von Teilen der Literatur und Rechtsprechung vertreten, dass der Kläger in diesen Fällen die Klage entsprechend § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO privilegiert zurücknehmen könne. Diese Auffassung überzeugt jedoch nicht: Nimmt der Kl. seine Klage zurück, begibt er sich zunächst einmal freiwillig in die Rolle des Unterlegenen, sodass ihn damit auch grundsätzlich die prozessuale Kostentragungspflicht trifft. Darüber hinaus hat der BGH bereits klargestellt, dass mangels Regelungslücke für eine analoge Anwendung der Regelung des § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO kein Raum ist. Die Vorschrift habe nicht zum Zweck, den Kläger von der Prüfung der materiellen Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage zu entlasten. Dies müsse er aus eigenem Risiko beurteilen, auch wenn die gegnerische Partei ihm gegenüber vorgerichtlich als passiv-legitimiert aufgetreten sei. Von einer Klagerücknahme im Falle einer "steckengebliebenen" Auskunftsstufenklage kann daher nur abgeraten werden, will man nicht Gefahr laufen, die Verfahrenskosten auferlegt zu bekommen.
d) Beendigung durch Klageverzicht
Als weitere Variante zur Vermeidung der Kostenlast wird die Möglichkeit des Klägers genannt, gemäß § 306 ZPO den sofortigen Klageverzicht zu erklären, sobald er erkennt, dass ihm ein Zahlungsanspruch gegen den Erben nicht zusteht. Die Kosten des Rechtsstreits seien dann analog § 93 ZPO dem Beklagten aufzuerlegen. Allerdings lehnt die hM eine entsprechende Anwendung des § 93 ZPO bei einem "sofortigen" Klageverzicht ab. Auch diese Möglichkeit ist damit rein akademischer Natur. Zusammenfassend lässt sich zunächst festhalten, dass der Kläger weder durch Abgabe einer einseitigen Erledigungserklärung noch durch sofortigen Klageverzicht oder Klagerücknahme seiner Kostentragungspflicht entgehen kann. Andererseits kann es natürlich nicht sein, dass der pflichtteilsberechtigte Nichterbe, der letztlich schon aufgrund der kurzen dreijährigen Verjährungsfrist faktisch gezwungen ist, auch den unbezifferten Pflichtteilsanspruch rechtshängig zu machen, durch eine verzögerte Auskunftserteilung erst ins Klageverfahren getrieben wird, um ihm dann im Ergebnis auch noch die Kosten aufzuerlegen, nachdem sich die Dürftigkeit des Nachlasses erst nach Klageerhebung offenbart hat.