Der pflichtteilsberechtigte Nichterbe hat gemäß § 2303 Abs. 1 BGB gegen den Erben einen Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Um seinen Anspruch beziffern zu können, benötigt der Anspruchsberechtigte idR Auskünfte über den Nachlassbestand. Der Pflichtteilsanspruch wird daher von dem Auskunftsanspruch gem. § 2314 BGB "flankiert". Unvollständige und unzutreffende Angaben des Auskunftsschuldners zwingen häufig dazu, diesen Auskunftsanspruch gerichtlich geltend zu machen. Da aber der Pflichtteilsanspruch weiterhin der kurzen dreijährigen Verjährungsfrist unterliegt (vgl. auch § 2332 Abs. 1 BGB aF), wird der Auskunftsanspruch regelmäßig nicht isoliert[1], sondern im Wege der Stufenklage nach § 254 ZPO geltend gemacht, um so (auch) den – unbezifferten – Pflichtteilsanspruch rechtshängig zu machen und damit seine Verjährung zu hemmen, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB.[2] Obwohl die Stufenklage für den Pflichtteilsberechtigten ein "komfortabler" Weg ist, seinen Pflichtteilsanspruch gerichtlich geltend zu machen, ohne ihn sofort beziffern zu müssen, entlässt er den Kläger doch nicht aus dem mit jedem Rechtsstreit verbundenen Risiko, nach Beendigung des Rechtsstreits Verfahrenskosten aufgebürdet zu bekommen. Von besonderer Relevanz sind hier vor allem folgende Konstellationen: (1) Die auf erster Stufe erteilte Auskunft ergibt, dass der Nachlass dürftig und ein Pflichtteilsanspruch von Anfang an nicht bestanden hat. (2) Der Kläger obsiegt nicht in sämtlichen Stufen der Klage. (3) Der Beklagte erkennt nach erteilter Auskunft den auf letzter Stufe bezifferten Zahlungsanspruch sofort an, ohne dass er vom Kläger zuvor außergerichtlich zur Zahlung aufgefordert wurde. Prozessual stellt sich für jede der genannten Varianten die Frage, ob der Kläger Verfahrenskosten – zumindest teilweise – zu tragen hat. Insbesondere fragt sich, ob und unter welchen Voraussetzungen der in Anspruch genommene Erbe die Möglichkeit hat, nach Klageerhebung durch ein sofortiges Anerkenntnis die Kostenfolge nach § 93 ZPO herbeizuführen. Diesen Fragen soll im Rahmen des folgenden Beitrags nachgegangen werden.

[1] Lenz, ZErb 2006, 375.
[2] Zur Hemmungswirkung der als Stufenklage erhobenen Leistungsklage siehe Palandt/Ellenberger, BGB, 70. Aufl. 2011, § 204 Rn 2.

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