Das Verfahren richtet sich nach dem bis zum 31.8.2009 geltenden Rechtszustand, weil es vor dem 1.9.2009 eingeleitet worden ist, Art. 111 Abs. 1 FGG-RG. Die weitere Beschwerde ist nach den §§ 27, 29 FGG statthaft und auch sonst zulässig. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 1) folgt aus der Zurückweisung seiner Erstbeschwerde.
Die weitere Beschwerde ist auch begründet, weil die Entscheidung des Landgerichts einer rechtlichen Überprüfung nicht standhält, § 27 Abs. 1 FGG.
1. Das Landgericht hat das gemeinschaftliche Testament der Ehegatten (§ 2265 BGB) vom 10.5.1960 als sogenanntes Berliner Testament (§ 2269 BGB) angesehen und dieses dahin ausgelegt (§ 133 BGB), die Eheleute hätten sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt, aber die Kinder I und E noch nicht zu Schlusserben eingesetzt, sondern diese nur bestimmt. Wenn sie eine Erbeinsetzung der Kinder gewollt hätten, hätte es nämlich nahegelegen, dies auch so auszudrücken. Die Festlegung der Erbteile hätten sie dem überlebenden Ehegatten überlassen wollen, was zulässig sei. Dabei sei es dem Überlebenden auch gestattet, den Erbteil eines Kindes auf Null zu setzen.
Die Testamentsauslegung hat zum Ziel, den wirklichen Willen des Erblassers zu erforschen. Dabei ist zwar vom Wortlaut auszugehen. Dieser ist jedoch nicht bindend. Vielmehr sind der Wortsinn und die vom Erblasser benutzten Ausdrücke zu hinterfragen, um festzustellen, was er mit seinen Worten hat sagen wollen und ob er mit ihnen genau das wiedergegeben hat, was er zum Ausdruck bringen wollte (BGH NJW 1993, 256 mwN). Maßgeblich ist insoweit allein sein subjektives Verständnis der von ihm verwendeten Begriffe (BGH FamRZ 1987, 475, 476; Palandt/Edenhofer, BGB, 69. Aufl., § 2084 Rn 1). Zur Ermittlung des Inhalts der testamentarischen Verfügungen ist der gesamte Inhalt der Testamentsurkunde einschließlich aller Nebenumstände, auch solcher außerhalb des Testaments, heranzuziehen und zu würdigen (BGH NJW 1993, 256 mwN). Solche Umstände können vor oder auch nach der Errichtung des Testaments liegen. Dazu gehört das gesamte Verhalten des Erblassers, seine Äußerungen und Handlungen (Palandt/Edenhofer, aaO, § 2084 BGB Rn 2 mwN). Kann sich der Richter auch unter Auswertung aller Umstände von dem tatsächlich vorhandenen wirklichen Willen des Erblassers nicht überzeugen, muss er sich mit dem Sinn begnügen, der dem Erblasserwillen mutmaßlich am ehesten entspricht (BGH NJW 1993, 256).
Bei der Auslegung von Testamenten ist die Feststellung dessen, was nach dem Willen des Erblassers erklärt ist, im Wesentlichen tatsächlicher Natur. Die tatsächliche Würdigung des Landgerichts kann im Verfahren der weiteren Beschwerde nur dahin überprüft werden, ob die Kammer den maßgebenden Sachverhalt ausreichend erforscht, bei der Würdigung des Beweisstoffes alle wesentlichen Umstände berücksichtigt und hierbei nicht gegen die Denkgesetze sowie feststehende Erfahrungssätze verstoßen hat, ferner ob es die Beweisanforderung zu hoch oder zu niedrig angesetzt hat (vgl. etwa BayObLGZ 1995, 383, 388 = FamRZ 1996, 566; FamRZ 1999, 819; Keidel/Meyer-Holz, FG, 15. Aufl., § 27, Rn 42, 49).
Diesen Anforderungen wird die angefochtene Entscheidung nicht gerecht.
Mit dem Landgericht ist davon auszugehen, dass die Eheleute W in dem gemeinschaftlichen Testament sich gegenseitig zu Erben eingesetzt haben und auch eine Bindung eingegangen sind hinsichtlich der Frage, wer Schlusserbe des letztversterbenden Ehegatten werden soll. Letzteres ergibt sich zwanglos aus der Formulierung, dass "nur unsere derzeitigen Kinder, I und E eingesetzt werden können." Haben aber die Ehegatten diesen Willen unzweifelhaft gehabt, dann ist entgegen der Auffassung des Landgerichts die von den Ehegatten als juristische Laien verwandte Formulierung in dem Testament "Als weitere Erben können nur unsere derzeitigen Kinder, I und E eingesetzt werden." gemäß § 2084 BGB dahin zu verstehen bzw. auszulegen, dass sie die beiden Kinder als Schlusserben eingesetzt haben. Denn das von ihnen erstrebte Ergebnis einer Bindungswirkung konnte nur durch eine Schlusserbeneinsetzung herbeigeführt werden, weil der Erblasser die Person des Erben selbst bestimmen muss und er nicht einem anderen eine eigene Entscheidungsbefugnis hierüber einräumen darf (vgl. Palandt/Edenhofer, BGB, 69. Aufl., § 2065 Rn 7). Für die Auslegung des Ehegattentestaments als Schlusserbeinsetzung der zwei Kinder durch den überlebenden Ehegatten spricht im Übrigen auch die Anmerkung der Erblasserin in ihrem Testament vom 6.3.1996, mit der fraglichen Klausel in dem Ehegattentestament sei gemeint gewesen, "dass entweder beide Kinder oder nur eines von beiden Kindern Erbe sein sollte." Somit stellt sich nur die Frage, ob die Ehegatten dem Überlebenden einen Änderungsvorbehalt einräumen wollten, der es ihm ermöglichte, in einer weiteren letztwilligen Verfügung zwischen beiden Kindern eine Auswahl zu treffen oder die beiden Kinder unterschiedlich zu bedenken.
Für seine gegenteilige Auffassung, die Eheleute W hätten nicht eine binde...