Leitsatz
Auch wenn eine als gemeinnützig anerkannte Stiftung gem. §§ 51 ff AO einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält, ist sie im Erbscheinsverfahren von der Erhebung von Gerichtsgebühren befreit, § 7 JKostG-HE.
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 21. Dezember 2018 – 21 W 101/18
Sachverhalt
Die Antragstellerin ist eine Stiftung des bürgerlichen Rechts. Sie ist Trägerin eines Krankenhauses, das sie als Zweckbetrieb im Sinne des § 67 der Abgabenordnung betreibt. Gemäß der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2015 vom 21.7.2017 (Bl. 389 dA) ist hinsichtlich der Steuerpflicht Folgendes festgestellt: "Die Steuerpflicht erstreckt sich ausschließlich auf den von der Körperschaft unterhaltenen (einheitlichen) steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Im Übrigen ist die Körperschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer befreit, weil sie ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff AO dient".
Die Antragstellerin beantragte mit notarieller Urkunde vom 20.12.2016 die Erteilung eines Erbscheins, der sie aufgrund eines privatschriftlichen Testaments vom 30.4.2014 als Allein-erbin ausweist. Mit Beschluss des Nachlassgerichts vom 16.10.2017 (Bl. 387 dA) hat das Nachlassgericht die für die Erteilung des von der Antragstellerin beantragten Erbscheins erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet und den Erbschein am 25.10.2017 (Bl. 391 dA) erteilt.
Die Antragstellerin hat mit Schreiben ihres Verfahrensbe-vollmächtigten vom 13.10.2017 (Bl. 388 dA) im Hinblick auf ihre Anerkennung als gemeinnützige Stiftung um Prüfung gebeten, ob hinsichtlich der Gerichtskosten eine Gebührenbefreiung vorliege. Das Nachlassgericht hat mit Verfügung vom 5.10.2017 (Bl. 394 dA) mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für eine Gebührenfreiheit nach § 7 Abs. 1 des Hessischen Justizkostengesetzes nicht vorliegen würden. Die Stiftung müsse insgesamt als mildtätig oder gemeinnützig anerkannt und ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen. Die erforderliche Ausschließlichkeit sei nicht gegeben, da die Antragstellerin auch einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb verfolge, welches sich aus der vorgelegten Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid 2015 ergebe.
Die Antragstellerin macht hierzu geltend, dass die Erbschaft dem Bereich der Vermögensverwaltung und nicht einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzurechnen wäre. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehe ein umfangreicher steuerlich begünstigter wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (Zweckbetrieb nach §§ 65 ff AO) der Annahme der Gemeinnützigkeit nicht entgegen.
Die Bezirksrevisorin bei dem Amtsgericht hat in der Stellungnahme vom 20.11.2017 (Bl. 401 dA) die Auffassung vertreten, dass sich die Erbenstellung auf die gesamte Körperschaft, die teilweise einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalte, erstrecke. Eine Differenzierung, ob der Nachlass in den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb falle oder nicht, könne nicht erfolgen, so dass die Erhebung der Gerichtsgebühren zu erfolgen habe.
Mit Kostenrechnung vom 1.12.2017 (Vorblatt III Bd. I dA) wurde der Antragstellerin eine Verfahrensgebühr iHv 9.955 EUR in Rechnung gestellt. Gegen die Kostenrechnung hat die Antragstellerin mit Schreiben ihres neuen Verfahrensbevollmächtigten vom 11.12.2017 (Bl. 410 der Akte) Erinnerung eingelegt.
Mit Beschluss vom 5.2.2018 (Bl. 484 dA) hat die Rechtspflegerin der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache dem Richter vorgelegt.
Das Nachlassgericht hat mit Beschluss vom 8.3.2018 (Bl. 485 dA) die Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 1.12.2017 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Antragstellerin ausweislich des vorgelegten Körperschaftsteuerbescheides hinsichtlich des von ihr geführten wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes, bei dem es sich um einen Klinikbetrieb handeln dürfte, der Steuerpflicht unterliege und im Übrigen von der Körperschaftssteuerpflicht befreit sei, da sie ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff AO diene. Da die Rechtsnachfolge von der Antragstellerin als Ganzes angetreten werde, könne eine Aufspaltung in einen gemeinnützigen und einen wirtschaftlich tätigen Teil nicht denkbar sein, so dass von Erbschaftsangelegenheiten stets auch der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb betroffen sei. Es könne auch im Erbscheinsverfahren nicht festgestellt werden, welcher wirtschaftlichen Sphäre die Erbin schlussendlich die erworbenen Wirtschaftsgüter intern zuordne.
Gegen diesen Beschluss, der der Antragstellerin am 18.6.2018 (Bl. 494 R dA) zugestellt worden ist, hat diese am 21.6.2018 (Bl. 511 ff dA) Beschwerde eingelegt. Sie macht geltend, es handele sich bei der satzungsmäßigen Haupttätigkeit der Beschwerdeführerin um den Krankenhausbetrieb als steuerbegünstigten Zweckbetrieb. Bei den Formulierungen im Körperschaftsteuerbescheid für 2015 handele es sich ledi...