Das deutsche Erbschaftbesteuerungsrecht knüpft grds. an eine zivilrechtliche Rechtsnachfolge von Todes wegen an (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 iVm § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).[3] Darunter fällt jede Vermögensweitergabe aufgrund gewillkürter oder gesetzlicher Rechtsnachfolge von Todes wegen (näheres Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 EU-ErbVO, EG 9 ff EU-ErbVO).[4] In § 3 ErbStG wird der "Erwerb von Todes wegen" für Erbschaftsteuerzwecke über den typischen zivilrechtlichen Erbanfall hinaus auf Sonderfälle erweitert, z. B. auf die turnusmäßige Besteuerung von Familienstiftungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG), auf Vermögensübergänge auf vom Erblasser angeordnete Stiftungen und ausländische Vermögensmassen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG) sowie auf andere in § 3 Abs. 2 ErbStG enumerativ aufgezählte Sachverhalte, z. B. Erwerbe durch Lebensversicherungen. Zudem können Zweckzuwendungen Zuwendungen von Todes wegen sein (§ 8 ErbStG). Ob diese Sonderfälle als Rechtsnachfolge von Todes wegen unter die EU-ErbVO fallen, muss im Einzelfall geprüft werden.
In der EU besteht keine einheitliche Rechtsauffassung, was in welchem Umfang und in welcher Weise als Erwerb von Todes wegen anzusehen ist. Es ist daher schon zivilrechtlich entscheidend, welches Erbrecht in einem Fall mit Auslandsberührung anzuwenden ist; entsprechend richten sich die erbschaftsteuerlichen Folgen auch danach.
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