Das deutsche Erbschaftbesteuerungsrecht knüpft grds. an eine zivilrechtliche Rechtsnachfolge von Todes wegen an (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 iVm § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).[3] Darunter fällt jede Vermögensweitergabe aufgrund gewillkürter oder gesetzlicher Rechtsnachfolge von Todes wegen (näheres Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 EU-ErbVO, EG 9 ff EU-ErbVO).[4] In § 3 ErbStG wird der "Erwerb von Todes wegen" für Erbschaftsteuerzwecke über den typischen zivilrechtlichen Erbanfall hinaus auf Sonderfälle erweitert, z. B. auf die turnusmäßige Besteuerung von Familienstiftungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG), auf Vermögensübergänge auf vom Erblasser angeordnete Stiftungen und ausländische Vermögensmassen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG) sowie auf andere in § 3 Abs. 2 ErbStG enumerativ aufgezählte Sachverhalte, z. B. Erwerbe durch Lebensversicherungen. Zudem können Zweckzuwendungen Zuwendungen von Todes wegen sein (§ 8 ErbStG). Ob diese Sonderfälle als Rechtsnachfolge von Todes wegen unter die EU-ErbVO fallen, muss im Einzelfall geprüft werden.

In der EU besteht keine einheitliche Rechtsauffassung, was in welchem Umfang und in welcher Weise als Erwerb von Todes wegen anzusehen ist. Es ist daher schon zivilrechtlich entscheidend, welches Erbrecht in einem Fall mit Auslandsberührung anzuwenden ist; entsprechend richten sich die erbschaftsteuerlichen Folgen auch danach.

[3] Erwerbe von Todes wegen nach einem ausländischem Erbstatut unterliegen grds. auch der deutschen Erbschaftsteuer.
[4] Hier werden nur die elementaren Grundzüge der EU-ErbVO dargestellt, soweit diese für die Auswirkungen auf die deutsche ErbSt erforderlich sind. Allgemeine Information z. B. Die Europäische Erbrechtsverordnung, BMJV 2017, https://www.bmjv.de/SharedDocs/.../Europaeische_Erbrechtsverordnung.pdf; Im Übrigen ist auf die vielfältige Spezialliteratur zu verweisen, u. a. z. B. Müller-Lukoschek, Die neue EU-Erbrechtsverordnung, ZErb 2015.

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