a) Schenkungen
Verschiedene Bereiche der Rechtsnachfolge sind gem. Art. 1 Abs. 2 EU-ErbVO vom Anwendungsbereich ausgenommen. Dies gilt insb. für Schenkungen auf den Todesfall, wenn der betroffene Gegenstand nicht in den Nachlass fällt, sondern direkt auf den Begünstigten übergeht, z. B. bei Erwerb einer Lebensversicherung durch einen Bezugsberechtigten oder bei Kontenübergängen zum Todeszeitpunkt außerhalb eines Erbfalls durch Vertrag zugunsten eines Dritten, etwa bei ausländischen Nummernkonten z. B. wenn der Begünstigte vom Erblasser oder auf dessen Veranlassung den betreffenden Code erhalten hat.
b) Erbrecht und Güterrecht
Güterrechtliche Zuwendungen anlässlich des Todesfalles eines Ehegatten/Lebenspartners werden von der EU-ErbVO nicht geregelt. Verstirbt ein verheirateter Erblasser/Lebenspartner bzw. Erblasserin/Lebenspartnerin, muss vor bzw. zusammen mit der erbrechtlichen Auseinandersetzung die güterrechtliche Auseinandersetzung stattfinden. In anderen Mitgliedstaaten/Rechtsgebieten muss ggf. zunächst eine güterrechtliche Liquidation des ehelichen Vermögens erfolgen. Nur der dem Erblasser danach zuzurechnende Teil fällt in die Erbmasse. Das heißt, die Erbquote kann vom Güterstand der Ehegatten/Lebenspartner abhängen. Das eheliche internationale Güterkollisionsrecht ist inzwischen in einer separaten EU-Verordnung geregelt. Die Abgrenzung des Regelungsbereichs von EU-ErbVO und EU-GüVO/PartVO ist einzelfallabhängig. So hat der EuGH den deutschen pauschalen Zugewinnausgleich (§ 1371 BGB) als erbrechtliche Regelung qualifiziert (Anwendung der EU-ErbVO). In Deutschland ist die steuerrechtliche Behandlung des Erwerbs infolge der Zugewinngemeinschaft von Todes wegen in § 5 ErbStG geregelt. Der pauschale Zugewinnausgleich nach dem BGB ist hier unbeachtlich, es ist eine fiktive ggf. steuerfreie Ausgleichsforderung zu errechnen (R E 5.1 ErbStR).
c) Erbrecht und Gesellschaftsrecht
Soweit das Gesellschaftsrecht Regelungen zur (Sonder-)Rechtsnachfolge von Todes wegen enthält, kann dieses mit dem im Einzelfall anzuwendenden Erbrecht kollidieren (Art. 1 Abs. 2 Buchst. h EU-ErbVO). Generell ist – wie auch bei rein deutschen Erwerbsfällen – für Gestaltungen zu empfehlen, erbrechtliche und gesellschaftsrechtliche Regelungen aneinander anzupassen. Für die deutsche Erbschaftsbesteuerung wird maßgeblich sein, was letztlich nach dem im Einzelfall geltenden Erbstatut in Rechtsnachfolge von Todes wegen erworben worden ist.
d) Grundstücks-/Sachenrecht
Grds. sind sachrechtliche letztwillige Verfügungen betr. Grundstücke zwar nach der EU-ErbVO auch als Regelungen zur Rechtsnachfolge von Todes wegen anzusehen. Es tritt aber nicht immer automatisch ein dinglicher Erwerb des Grundstücks ein, vielmehr kann es sein, dass das Grundstück nach deutschem Recht noch dinglich übertragen werden muss (per Auflassung und Eintragung). Im Fall eines polnischen Vindikationslegats bzgl. eines in Deutschland gelegenen Grundstücks hat der EuGH allerdings entschieden, dass das deutsche Grundbuchamt keine zusätzliche Auflassung verlangen darf, weil der Vermäc...