Verschiedene Bereiche der Rechtsnachfolge sind gem. Art. 1 Abs. 2 EU-ErbVO vom Anwendungsbereich ausgenommen. Dies gilt insb. für Schenkungen auf den Todesfall, wenn der betroffene Gegenstand nicht in den Nachlass fällt, sondern direkt auf den Begünstigten übergeht, z. B. bei Erwerb einer Lebensversicherung durch einen Bezugsberechtigten[5] oder bei Kontenübergängen[6] zum Todeszeitpunkt außerhalb eines Erbfalls durch Vertrag zugunsten eines Dritten, etwa bei ausländischen Nummernkonten z. B. wenn der Begünstigte vom Erblasser oder auf dessen Veranlassung den betreffenden Code erhalten hat.

[5] Nach Filtzinger in Riedel, Praxishandbuch der Unternehmensnachfolge, § 33 Rn 39 ff ist in diesen Fällen die Rom 1-VO anzuwenden. Nach std. Rspr. handelt es sich vom Typus her um eine freigebige Zuwendung iSv § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, die nur deshalb den Erwerben von Todes wegen zugerechnet ist, weil die die Steuerpflicht auslösende Bereicherung des Dritten erst beim Tode des Erblassers (Zuwendenden) eintritt. Insofern besteht eine vergleichbare Rechtslage wie beim Erwerb aufgrund Schenkung auf den Todesfall. Die Steuerbarkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG setzt voraus, dass der Dritte aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags bei dessen Tode unmittelbar einen Vermögensvorteil erhält, welcher im Verhältnis zum Erblasser (Valutaverhältnis) alle objektiven und subjektiven Merkmale einer freigebigen Zuwendung aufweist.
[6] BGH v. 26.11.2003, IV ZR 438/02, BGHZ 157, 79 = ZErb 2004, 168. Danach unterliegt die Übertragung von Sparbriefen durch eine unter Lebenden vollzogene Verfügung zugunsten Dritter auf den Todesfall (§§ 518 Abs. 2, 2301 Abs. 2 BGB) nicht nur im Deckungs-, sondern auch im Valutaverhältnis den allgemeinen Regeln für Rechtsgeschäfte unter Lebenden, nicht aber dem Erbrecht.

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