Verschiedene Bereiche der Rechtsnachfolge sind gem. Art. 1 Abs. 2 EU-ErbVO vom Anwendungsbereich ausgenommen. Dies gilt insb. für Schenkungen auf den Todesfall, wenn der betroffene Gegenstand nicht in den Nachlass fällt, sondern direkt auf den Begünstigten übergeht, z. B. bei Erwerb einer Lebensversicherung durch einen Bezugsberechtigten[5] oder bei Kontenübergängen[6] zum Todeszeitpunkt außerhalb eines Erbfalls durch Vertrag zugunsten eines Dritten, etwa bei ausländischen Nummernkonten z. B. wenn der Begünstigte vom Erblasser oder auf dessen Veranlassung den betreffenden Code erhalten hat.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen