Güterrechtliche Zuwendungen anlässlich des Todesfalles eines Ehegatten/Lebenspartners werden von der EU-ErbVO nicht geregelt. Verstirbt ein verheirateter Erblasser/Lebenspartner bzw. Erblasserin/Lebenspartnerin, muss vor bzw. zusammen mit der erbrechtlichen Auseinandersetzung die güterrechtliche Auseinandersetzung stattfinden. In anderen Mitgliedstaaten/Rechtsgebieten muss ggf. zunächst eine güterrechtliche Liquidation des ehelichen Vermögens erfolgen. Nur der dem Erblasser danach zuzurechnende Teil fällt in die Erbmasse.[7] Das heißt, die Erbquote kann vom Güterstand der Ehegatten/Lebenspartner abhängen.[8] Das eheliche internationale Güterkollisionsrecht ist inzwischen in einer separaten EU-Verordnung geregelt.[9] Die Abgrenzung des Regelungsbereichs von EU-ErbVO und EU-GüVO/PartVO ist einzelfallabhängig. So hat der EuGH den deutschen pauschalen Zugewinnausgleich (§ 1371 BGB) als erbrechtliche Regelung qualifiziert (Anwendung der EU-ErbVO).[10] In Deutschland ist die steuerrechtliche Behandlung des Erwerbs infolge der Zugewinngemeinschaft von Todes wegen in § 5 ErbStG geregelt. Der pauschale Zugewinnausgleich nach dem BGB ist hier unbeachtlich, es ist eine fiktive ggf. steuerfreie Ausgleichsforderung zu errechnen (R E 5.1 ErbStR).
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