1. Rechtsnachfolge von Todes wegen
Das deutsche Erbschaftbesteuerungsrecht knüpft grds. an eine zivilrechtliche Rechtsnachfolge von Todes wegen an (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 iVm § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Darunter fällt jede Vermögensweitergabe aufgrund gewillkürter oder gesetzlicher Rechtsnachfolge von Todes wegen (näheres Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 EU-ErbVO, EG 9 ff EU-ErbVO). In § 3 ErbStG wird der "Erwerb von Todes wegen" für Erbschaftsteuerzwecke über den typischen zivilrechtlichen Erbanfall hinaus auf Sonderfälle erweitert, z. B. auf die turnusmäßige Besteuerung von Familienstiftungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG), auf Vermögensübergänge auf vom Erblasser angeordnete Stiftungen und ausländische Vermögensmassen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG) sowie auf andere in § 3 Abs. 2 ErbStG enumerativ aufgezählte Sachverhalte, z. B. Erwerbe durch Lebensversicherungen. Zudem können Zweckzuwendungen Zuwendungen von Todes wegen sein (§ 8 ErbStG). Ob diese Sonderfälle als Rechtsnachfolge von Todes wegen unter die EU-ErbVO fallen, muss im Einzelfall geprüft werden.
In der EU besteht keine einheitliche Rechtsauffassung, was in welchem Umfang und in welcher Weise als Erwerb von Todes wegen anzusehen ist. Es ist daher schon zivilrechtlich entscheidend, welches Erbrecht in einem Fall mit Auslandsberührung anzuwenden ist; entsprechend richten sich die erbschaftsteuerlichen Folgen auch danach.
2. Abgrenzung zu Schenkungsfällen, güterrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Erwerb etc.
a) Schenkungen
Verschiedene Bereiche der Rechtsnachfolge sind gem. Art. 1 Abs. 2 EU-ErbVO vom Anwendungsbereich ausgenommen. Dies gilt insb. für Schenkungen auf den Todesfall, wenn der betroffene Gegenstand nicht in den Nachlass fällt, sondern direkt auf den Begünstigten übergeht, z. B. bei Erwerb einer Lebensversicherung durch einen Bezugsberechtigten oder bei Kontenübergängen zum Todeszeitpunkt außerhalb eines Erbfalls durch Vertrag zugunsten eines Dritten, etwa bei ausländischen Nummernkonten z. B. wenn der Begünstigte vom Erblasser oder auf dessen Veranlassung den betreffenden Code erhalten hat.
b) Erbrecht und Güterrecht
Güterrechtliche Zuwendungen anlässlich des Todesfalles eines Ehegatten/Lebenspartners werden von der EU-ErbVO nicht geregelt. Verstirbt ein verheirateter Erblasser/Lebenspartner bzw. Erblasserin/Lebenspartnerin, muss vor bzw. zusammen mit der erbrechtlichen Auseinandersetzung die güterrechtliche Auseinandersetzung stattfinden. In anderen Mitgliedstaaten/Rechtsgebieten muss ggf. zunächst eine güterrechtliche Liquidation des ehelichen Vermögens erfolgen. Nur der dem Erblasser danach zuzurechnende Teil fällt in die Erbmasse. Das heißt, die Erbquote kann vom Güterstand der Ehegatten/Lebenspartner abhängen. Das eheliche internationale Güterkollisionsrecht ist inzwischen in einer separaten EU-Verordnung geregelt. Die Abgrenzung des Regelungsbereichs von EU-ErbVO und EU-GüVO/PartVO ist einzelfallabhängig. So hat der EuGH den deutschen pauschalen Zugewinnausgleich (§ 1371 BGB) als erbrechtliche Regelung qualifiziert (Anwendung der EU-ErbVO). In Deutschland ist die steuerrechtliche Behandlung des Erwerbs infolge der Zugewinngemeinschaft von Todes wegen in § 5 ErbStG geregelt. Der pauschale Zugewinnausgleich nach dem BGB ist hier unbeachtlich, es ist eine fiktive ggf. steuerfreie Ausgleichsforderung zu errechnen (R E 5.1 ErbStR).